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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung bei Arbeitgeberwechsel

Beim Ausscheiden schließt sich das Fenster für privaten Ersatzschutz schnell.

Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Zuletzt aktualisiert
14. April 2026
Lesezeit
9 Min.
Angestellter verabschiedet sich mit Umzugskarton und Handschlag von einem Kollegen im Büroflur

Die betriebliche BU hat eine strukturelle Schwachstelle, die im Verkaufsgespräch oft zu kurz kommt:

Sie ist kein portables Produkt. Wer seinen Job wechselt, steht plötzlich vor der Frage, was mit dem BU-Schutz passiert – und die Antwort ist komplizierter, als die meisten erwarten.

Ich zeige Ihnen in diesem Ratgeber, welche Optionen es gibt, was wirklich schützt und wo die echten Risiken liegen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei der bBU ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Mitgliedschaft im Kollektivvertrag
  • Es gibt vier mögliche Szenarien beim Jobwechsel: Übernahme durch den neuen AG, Kapitalübertragung, private Fortführung oder Beitragsfreistellung
  • Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort und vollständig unverfallbar – die gehen nicht verloren
  • Für arbeitgeberfinanzierte Anteile gelten Wartezeiten: mindestens 3 Jahre Betriebszugehörigkeit und Mindestalter 21 Jahre (ab Zusagen seit dem 1. Januar 2018)
  • Das BRSG II, in Kraft seit dem 22. Januar 2026, stärkt das Übertragungsrecht für Altersvorsorgekapital – aber nicht für den BU-Zusatzbaustein
  • Wer häufig den Job wechselt oder Selbstständigkeit plant, fährt mit einer privaten BU fast immer besser

Was passiert mit der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung beim Arbeitgeberwechsel?

Beim Jobwechsel muss aktiv gehandelt werden – anders als bei einer privaten BU, die einfach weiterläuft, solange die Beiträge fließen. Es gibt vier Szenarien, und welches davon eintritt, hängt von der Kooperationsbereitschaft des neuen Arbeitgebers und den Vertragsdetails ab.

Neuer Arbeitgeber übernimmt den bestehenden Vertrag

Das ist die beste Option für den Mitarbeitenden. Der neue Arbeitgeber tritt vollständig in den bestehenden Vertrag ein, alle Konditionen bleiben identisch, keine neue Gesundheitsprüfung, keine Abschlusskosten. Besonders wertvoll ist das für Mitarbeitende mit alten Verträgen mit hohem Garantiezins oder für Personen, die gesundheitlich vorbelastet sind und einen neuen Vertrag nicht mehr bekämen.

Das Problem: Der neue Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Alle drei Parteien – alter AG, neuer AG und Arbeitnehmer – müssen zustimmen. In der Praxis lehnen viele neue Arbeitgeber ab, weil sie keine Haftungsrisiken aus einem fremden Vertrag übernehmen wollen. Bei Direktversicherungen sind die Chancen auf eine Übernahme noch am besten, weil diese relativ standardisiert sind.

Gut zu wissen

Bei einer Direktzusage hingegen lehnt der neue Arbeitgeber fast immer ab – ein vollständiger Schuldnerwechsel wäre nötig. Außerdem ist der neue AG nicht verpflichtet, denselben Zuschuss wie der alte zu zahlen; gesetzlich vorgeschrieben sind nur die Mindest-15 % bei Entgeltumwandlung.

Kapitalübertragung auf den neuen Arbeitgeber

Wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht übernimmt, kann das angesammelte Versorgungskapital auf sein Versorgungssystem übertragen werden.

Er erteilt dann eine wertgleiche neue Versorgungszusage. Seit dem 22. Januar 2026 gilt durch das BRSG II ein gesetzlich einklagbares Übertragungsrecht nach § 22 Abs. 3 BetrAVG neu – Arbeitnehmer können diese Übertragung also aktiv einfordern.

Übertragen können Sie nur, wenn alles davon zutrifft:

  • Vertrag wurde ab 2005 abgeschlossen
  • Antrag spätestens ein Jahr nach dem Jobwechsel gestellt
  • Übertragungswert übersteigt die BBG RV West nicht: 101.400 Euro für 2026
  • Durchführungsweg ist Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse

Kein Kapitalverlust, keine Zersplitterung der Altersvorsorge – das sind die Vorteile.

Aber Achtung: Die neuen Konditionen orientieren sich am höheren Eintrittsalter, veränderte Sterbetafeln und ein möglicherweise niedrigerer Garantiezins können sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken.

Und das BU-Risiko ist hier noch gar nicht berücksichtigt – mehr dazu im Abschnitt zum BU-Zusatzbaustein.

Private Fortführung des Vertrags

Nach § 1b Abs. 2 BetrAVG hat jeder ausscheidende Arbeitnehmer das Recht, eine Direktversicherung mit eigenen Beiträgen privat weiterzuführen – ohne neue Gesundheitsprüfung. Das klingt gut, hat aber in der Praxis einen gravierenden Haken.

Gesetzt der Fall, der Mitarbeitende führt den Vertrag privat fort. Die steuerliche Situation dreht sich komplett um:

In der bBU per EntgeltumwandlungBei privater Fortführung
BeitragsfinanzierungAus Bruttogehalt, steuer- und SV-freiAus Nettoeinkommen, keine Förderung
ArbeitgeberzuschussMindestens 15 % PflichtEntfällt vollständig
Steuervorteil EinzahlungBis 676 €/Monat steuerfreiKeiner
BU-Rente im Leistungsfall100 % steuerpflichtig + voller GKV-Beitrag100 % steuerpflichtig + voller GKV-Beitrag
Effektiver Beitragsnachteil–Ca. 30–50 % höherer Nettoaufwand

Das Perverse an dieser Situation: Die Vollversteuerung im Leistungsfall bleibt bestehen – der „Betriebsrentencharakter” des Vertrags wirkt dauerhaft nach – während der Steuervorteil in der Einzahlungsphase komplett wegfällt. Das ist die schlechteste Kombination für den Arbeitnehmer. Ein Branchenexperte bringt es auf den Punkt: Wirklich lohnend ist eine Direktversicherungs-BU nur bei einer lebenslangen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber.

Vertrag beitragsfrei stellen

Der Vertrag ruht, das angesammelte Kapital verzinst sich weiter, aber es kommen keine neuen Beiträge hinzu. Für die BU-Komponente bedeutet das: Die versicherte BU-Rente sinkt auf einen sehr niedrigen Betrag, der sich aus dem bis dahin angesammelten Kapital errechnet.

Bei kurzer Vertragslaufzeit oder frühem Ausscheiden entstehen in der Praxis teils einstellige Monatsbeträge. Ein konkretes Beispiel aus einem Finanztip-Nutzerforum (April 2026): Nach neun Jahren Direktversicherung mit AG-Zuschuss blieb bei Beitragsfreistellung nur noch eine BU-Rente von rund 55 Euro im Monat – ein Stornoabschlag hatte den Wert fast vollständig vernichtet.

Eine Kündigung mit Rückzahlung der Beiträge ist übrigens grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: Kleinstanwartschaften, bei denen die spätere monatliche Rente weniger als 1,5 % der Bezugsgröße für 2026 – das sind 59,33 Euro im Monat – ausmachen würde.

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Patrick Steeger im dunklen Sakko sitzt an einem Holztisch und blickt lächelnd in die Kamera

Unverfallbarkeit: Was bleibt bei Jobwechsel erhalten?

Nicht alles geht beim Jobwechsel verloren – es kommt darauf an, wer die Beiträge gezahlt hat.

Anwartschaften, die der Arbeitnehmer selbst per Entgeltumwandlung finanziert hat, sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort und vollständig unverfallbar – von der ersten eingezahlten Rate an. Wer drei Jahre lang Beiträge per Entgeltumwandlung eingezahlt hat und dann kündigt, verliert diese Ansprüche nicht. Das gilt unabhängig von Betriebszugehörigkeit oder Alter.

Anders sieht es bei arbeitgeberfinanzierten Anteilen aus. Hier gelten gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG:

Datum der VersorgungszusageMindestalter beim AusscheidenMindestdauer der Zusage
Ab dem 1. Januar 201821 Jahre3 Jahre
2009 bis 201725 Jahre5 Jahre
Vor 200925 JahreKeine Mindestdauer

Viele Unternehmen verzichten vertraglich auf diese Fristen und gewähren sofortige Unverfallbarkeit auch für AG-Beiträge – das ist im Vertrag zu prüfen. Eine weitere Neuerung durch das BRSG II (ab dem 22. Januar 2026): Bei Opting-Out-Modellen, bei denen Mitarbeitende automatisch per Betriebsvereinbarung in die Entgeltumwandlung einbezogen werden, ist der AG-Zuschuss sofort gesetzlich unverfallbar.

Sonderfall: BU-Zusatzbaustein in der bAV

Das ist der kritischste Punkt beim Jobwechsel – und er wird in der Beratung regelmäßig übersehen.

Viele betriebliche BU-Lösungen laufen nicht als eigenständiger Vertrag, sondern als Zusatzbaustein (BUZ) in einem bAV-Altersvorsorgevertrag. Das gesetzliche Portabilitätsrecht des BetrAVG schützt die Altersvorsorge – aber nicht den BU-Baustein. Wörtlich formuliert es so: Das Übertragungsrecht gilt für Zusatzversicherungen wie eine integrierte BU-Absicherung nicht.

Gut zu wissen

Was das konkret bedeutet: Übernimmt der neue Arbeitgeber den alten Vertrag nicht, endet der BU-Schutz. Bietet der neue Arbeitgeber in seiner eigenen bAV keinen BU-Baustein an, ist der Schutz weg. Eine private Weiterführung ist zwar möglich, aber wie oben beschrieben teuer und wenig effizient.

Und wer jetzt privat neu abschließen möchte, muss eine vollständige Gesundheitsprüfung durchlaufen – hat sich der Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert, kann das zu Ausschlüssen, Aufschlägen oder einer Ablehnung führen.

Im schlimmsten Fall steht jemand, der die bBU als einzige BU-Absicherung hatte, nach dem Jobwechsel ohne jede BU-Absicherung da – mit einem schlechteren Gesundheitszustand als beim ursprünglichen Vertragsabschluss.

Sonderfall: Selbstständigkeit oder Arbeitslosigkeit

Beide Situationen haben gemeinsam, dass der betriebliche Rahmen wegfällt – aber die Konsequenzen für den BU-Schutz unterscheiden sich.

Selbstständigkeit

Wer aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechselt, verliert den betrieblichen Rahmen vollständig. Einen neuen Arbeitgeber, der die bBU übernehmen könnte, gibt es nicht. Es bleiben nur drei Wege: –

  • private Fortführung mit den beschriebenen Nachteilen,
  • Beitragsfreistellung mit einer minimalen Restabsicherung,
  • oder ein neuer privater BU-Abschluss mit vollständiger Gesundheitsprüfung.

Für Menschen, die Selbstständigkeit planen, ist eine private BU deshalb von Anfang an die klar sinnvollere Lösung.

Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit entfällt das Arbeitsentgelt, aus dem die Beiträge umgewandelt werden, und der Arbeitgeber zahlt nichts mehr. Es gibt hier grundsätzlich zwei Reaktionsmöglichkeiten.

Einige Versicherer erlauben eine Beitragsstundung während der Arbeitslosigkeit – gestundete Beträge müssen nach Wiederaufnahme der Arbeit nachgezahlt werden. Die Alternative ist die Beitragsfreistellung, bei der der Vertrag ruht und die BU-Rente entsprechend sinkt.

Eine Kündigung mit Beitragsrückerstattung ist auch hier nicht möglich. Zum Vergleich: Bei einer privaten BU ändert sich durch Arbeitslosigkeit gar nichts.

Patrick Steeger
„

Der Vertrag läuft unverändert weiter, und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit bleibt für die BU-Leistungsdefinition maßgeblich – bei sehr langer Arbeitslosigkeit ab drei bis fünf Jahren können Versicherer in Einzelfällen die abstrakte Verweisung stärker anwenden, aber das ist die Ausnahme.

Unterschrift Patrick Steeger

Abfindung bei Kleinstanwartschaften (neu: BRSG II für 2026)

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II, das seit dem 22. Januar 2026 in Kraft ist, erweitert die Möglichkeit zur einvernehmlichen Abfindung kleiner Anwartschaften nach § 3 Abs. 2a BetrAVG neu.

Neu ist, dass eine Abfindung in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist – nämlich dann, wenn der monatliche Abfindungswert einen definierten Schwellenwert nicht übersteigt. Die konkreten Bedingungen sind in der jeweiligen Versorgungsordnung des Arbeitgebers zu regeln.

Gut zu wissen

Für Mitarbeitende bedeutet das: Bei sehr kleinen angesammelten Anwartschaften kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalabfindung vornehmen, ohne dass der Mitarbeitende dem explizit zustimmen muss.

Wer also nur wenige Jahre in einem Unternehmen war und geringe Beiträge eingezahlt hat, sollte beim Ausscheiden prüfen, ob eine solche Abfindung angeboten oder automatisch durchgeführt wird.

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Welche Risiken bestehen bei Insolvenz des neuen Arbeitgebers?

Ein BAG-Urteil vom 6. Mai 2025 (3 AZR 130/24) hat eine neue Risikolücke offengelegt, die in der Beratung kaum bekannt ist.

Wenn der neue Arbeitgeber einen bAV-Vertrag übernimmt und innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel Insolvenz anmeldet, kann es sein, dass die übertragenen Anwartschaften nicht vollständig durch den Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) geschützt sind. Bei übertragenen Anwartschaften zeichnen sich Schutzlücken ab, die sich in der Praxis erst jetzt abzeichnen.

Das ist kein (rein) theoretisches Risiko: Wer zu einem wirtschaftlich schwächelnden Unternehmen wechselt und dabei seinen bAV-Vertrag überträgt, sollte diesen Punkt aktiv prüfen. Konkret empfehle ich in solchen Fällen, den Übertragungswert nicht voreilig zu übertragen, sondern erst die wirtschaftliche Stabilität des neuen Arbeitgebers zu bewerten – und im Zweifel die private Fortführung des alten Vertrags vorzuziehen.

Abschließend der wichtigste Hinweis, den ich aus vielen Gesprächen zu diesem Thema mitgenommen habe: Wer einen Jobwechsel plant und eine betriebliche BU hat, muss das Thema vor dem Ausscheiden aktiv angehen – nicht danach. Im laufenden Arbeitsverhältnis läuft der Schutz noch, es gibt keine Lücke.

Nach dem Ausscheiden ohne Plan schließt sich das Fenster schnell – und mit einem veränderten Gesundheitszustand wird es teuer oder unmöglich, privaten Ersatzschutz aufzubauen.

Häufige Fragen

Muss ein aufnehmendes Unternehmen den bestehenden bBU-Vertrag eines neu eingestellten Mitarbeiters verpflichtend übernehmen?
Nein, das aufnehmende Unternehmen ist hierzu nicht gesetzlich verpflichtet. Eine vollständige Vertragsübernahme erfordert das Einverständnis aller beteiligten Parteien. Häufig verweigern neue Arbeitgeber diesen Schritt, da sie keine unkalkulierbaren Haftungsrisiken aus fremden Verträgen übernehmen möchten. In diesem Fall verbleiben dem Arbeitnehmer andere Optionen wie die Kapitalübertragung oder die private Weiterführung des bestehenden Vertrags.
Welche Fristen und Wertgrenzen gelten für eine gesetzliche Kapitalübertragung nach dem BRSG II?
Der Antrag auf Übertragung muss spätestens ein Jahr nach dem Arbeitsplatzwechsel gestellt werden. Zudem darf der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West von 101.400 Euro für das Jahr 2026 nicht überschreiten. Als Durchführungswege sind unter anderem Direktversicherungen oder Pensionskassen zugelassen, sofern der Ursprungsvertrag ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde.
Wann gilt der Arbeitgeberzuschuss bei einer automatischen Einbindung der Beschäftigten über ein Opting-Out-Modell als unverfallbar?
Nach den Regelungen des BRSG II seit dem 22. Januar 2026 ist der Zuschuss bei Opting-Out-Modellen sofort gesetzlich unverfallbar. Dies greift, wenn Arbeitnehmende über eine entsprechende Betriebsvereinbarung automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen werden. Die regulären gesetzlichen Wartezeiten von drei Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 21 Jahren entfallen bei dieser speziellen Gestaltung vollständig.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Insolvenz des neuen Arbeitgebers kurz nach einer Vertragsübernahme?
Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2025 können bei einer Insolvenz innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel Schutzlücken entstehen. In diesen Konstellationen sind die übertragenen Anwartschaften möglicherweise nicht lückenlos über den Pensionssicherungs-Verein abgesichert. Bei einem Wechsel zu wirtschaftlich unsicheren Unternehmen sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Kapitalübertragung ratsam ist.
Unter welchen Bedingungen darf der Arbeitgeber eine Kleinstanwartschaft beim Ausscheiden ohne Zustimmung des Mitarbeiters abfinden?
Seit dem 22. Januar 2026 erlaubt das BRSG II eine einseitige Abfindung nach § 3 Absatz 2a BetrAVG, sofern der monatliche Wert einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet. Eine Kleinstanwartschaft liegt vor, wenn die spätere Monatsrente weniger als 1,5 Prozent der Bezugsgröße beträgt, was für das Jahr 2026 einem Betrag von 59,33 Euro entspricht. Die genauen Vorgaben müssen hierfür in der Versorgungsordnung des Betriebs geregelt sein.
Porträt von Patrick Steeger, Versicherungsmakler für betriebliche Krankenversicherung
Über den Autor
Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

Patrick Steeger ist BDSF-zertifizierter Sachverständiger für die betriebliche Krankenversicherung, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Geschäftsführer der bKV Firmenservice in Hamburg. Seit 2015 ist er auf die bKV spezialisiert und begleitet Unternehmen ungebunden und anbieterübergreifend. Seine Vergütung tragen die Versicherer, für Unternehmen entstehen keine Zusatzkosten.

BDSF-zertifizierter Sachverständiger für bKV (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter)
Geschäftsführer der bKV Firmenservice (Brandbenefits GmbH, Hamburg)
Betriebswirt (FH Osnabrück) mit Schwerpunkt Personal und Finanzen
Über 12 Jahre Markterfahrung, seit 2015 auf die bKV spezialisiert
Über 250 ungebunden geprüfte Tarifkombinationen
Fachautor zu bKV-Themen, unter anderem für business-wissen.de
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