Patrick Steeger

Ich kenne den bKV-Markt seit über 12 Jahren und weiß genau, worauf es ankommt. Die größten Fehler passieren bei der Tarifwahl. Lassen Sie uns das richtig angehen.

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Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
zuletzt aktualisiert: 14. April 2026

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Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuern

Die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: In der Einzahlungsphase sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben – im Leistungsfall zahlt der Mitarbeitende dafür volle Einkommensteuer auf die BU-Rente.

Wer das nicht einkalkuliert, plant seine Absicherung am Ende zu niedrig.

In diesem Ratgeber zeige ich Ihnen die steuerliche Behandlung der bBU von beiden Seiten – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und was das konkret für die Rentenhöhe bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber können alle bBU-Beiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 4 EStG) – bei einer GmbH ergibt das eine effektive Steuerersparnis von rund 30 %
  • Arbeitnehmer zahlen per Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt: steuerfrei bis zu 676 Euro im Monat (8 % der BBG für 2026), sozialversicherungsfrei bis zu 338 Euro im Monat
  • Im Leistungsfall wird die betriebliche BU-Rente zu 100 % als Einkommen versteuert – bei der privaten BU gilt dagegen nur der Ertragsanteil, zum Beispiel 16 % bei BU-Eintritt mit 50 Jahren
  • GKV-Pflichtversicherte zahlen auf die betriebliche BU-Rente zusätzlich volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – ab einem Freibetrag von 197,75 Euro im Monat (Stand für 2026)
  • Faustregel: Die betriebliche BU-Rente muss mindestens 20 bis 30 % höher angesetzt werden als bei einer vergleichbaren privaten BU, um nach Steuern und GKV-Abzügen denselben Nettobetrag zu erhalten

Steuerliche Behandlung der bBU für den Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist die bBU steuerlich straightforward: Alle Beiträge, die der Betrieb zur betrieblichen BU leistet – ob als vollständige Arbeitgeberfinanzierung oder als Zuschuss bei Entgeltumwandlung – sind in voller Höhe als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn sofort.

Keine Aktivierungspflicht, keine Rückstellungsbildung – das unterscheidet die Direktversicherung von einer Direktzusage, bei der eine Pensionsrückstellung in der Bilanz erscheint.

GmbH und AG: Rund 30 % Steuerersparnis auf die Beitragssumme

Für Kapitalgesellschaften ergibt sich aus dem Betriebsausgabenabzug eine effektive Steuerersparnis von rund 30 %, zusammengesetzt aus Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer je nach Hebesatz. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hängt die Ersparnis vom persönlichen Steuersatz des Inhabers ab.

Entgeltumwandlung: Arbeitgeber spart mehr, als er zuschießen muss

Wenn Mitarbeitende die bBU über Entgeltumwandlung finanzieren, sinkt ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen – und damit auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Dieser entfällt auf bis zu 4 % der BBG, also 338 Euro im Monat. Der Arbeitgeber spart damit mehr, als er durch den gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Zuschuss von 15 % an den Mitarbeitenden weitergibt.

Das macht die Entgeltumwandlung für beide Seiten wirtschaftlich positiv.

Konkret sieht das für 2026 so aus:

Umgewandelter Betrag pro MonatAG-SV-Ersparnis (ca. 20,45 %)Pflicht-Zuschuss (15 %)AG-Nettomehrbelastung
100 €ca. 20,45 €15,00 €ca. −5,45 €
200 €ca. 40,90 €30,00 €ca. −10,90 €
338 € (max. SV-frei)ca. 69,12 €50,70 €ca. −18,42 €

Der Arbeitgeber spart in jedem Szenario netto mehr, als er zuschießt. Die negative AG-Nettomehrbelastung bedeutet: Das Unternehmen macht unter dem Strich ein Plus.

Staatliche Förderung für Geringverdiener nach § 100 EStG

Ein Steuervorteil, den viele Unternehmen noch nicht ausschöpfen: Zahlt der Arbeitgeber für Mitarbeitende mit einem Bruttogehalt bis zu 2.765 Euro im Monat (Stand für 2026) einen zusätzlichen bAV-Beitrag von mindestens 240 Euro bis maximal 960 Euro im Jahr, erhält er einen direkten staatlichen Zuschuss von 30 % auf diese Beiträge – verrechnet mit der abzuführenden Lohnsteuer.

Das ist kein Steuerminderungsbetrag, sondern ein echter Steuerabzug vom Zahlbetrag.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Strengere Voraussetzungen

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 50 % gelten strengere Anforderungen, damit die bBU-Beiträge als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • Ein schriftlicher, fremdüblicher Dienstvertrag muss existieren, der die bBU als Teil der Vergütung festlegt.
  • Der gewählte Versorgungsweg muss dem entsprechen, was auch einem vergleichbaren Fremdgeschäftsführer zugesagt würde.
  • Die Versorgungsleistung darf keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Nicht-beherrschende GGF mit einer Beteiligung von maximal 50 % werden wie reguläre Arbeitnehmer behandelt – für sie gilt die volle Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ohne Einschränkungen.

Steuerliche Behandlung für den Arbeitnehmer in der Ansparphase

Für Arbeitnehmer ist die Einzahlungsphase der steuerlich attraktivste Teil der bBU. Wer per Entgeltumwandlung einzahlt, spart Lohnsteuer und Sozialabgaben gleichzeitig – und bekommt obendrauf den gesetzlichen AG-Zuschuss. Wie weit diese Förderung geht und wo sie aufhört, zeige ich hier konkret.

Steuerfreiheit bis 676 Euro im Monat, SV-Freiheit bis 338 Euro

Die Fördergrundlage für Arbeitnehmer ist § 3 Nr. 63 EStG. Danach sind Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Für 2026 gelten folgende Werte:

GrenzwertMonatlichJährlichGrundlage
BBG allg. RV für 20268.450 €101.400 €SV-RechengrößenVO 2026
Steuerfreier Höchstbetrag (8 % BBG)676 €8.112 €§ 3 Nr. 63 EStG
Sozialversicherungsfreier Betrag (4 % BBG)338 €4.056 €§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
Grundfreibetrag für 20261.029 €/Monat12.348 €/Jahr§ 32a EStG

Gegenüber 2025 ist der steuerfreie Höchstbetrag von 644 Euro auf 676 Euro im Monat gestiegen – das erweitert den Förderrahmen spürbar.

Zwei Einschränkungen sind dabei wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I–V) – Zweitjobs in Steuerklasse VI sind ausgeschlossen. Und der Vertrag muss eine Leistung frühestens ab dem 62. Lebensjahr vorsehen (für Zusagen ab 2012; ältere Verträge: ab dem 60. Lebensjahr).

Ab 338 Euro im Monat greift die SV-Pflicht trotz Steuerfreiheit

Zwischen 4 % und 8 % der BBG gibt es eine steuerliche Besonderheit, die viele nicht kennen: Beiträge in diesem Korridor sind zwar lohnsteuerfrei, aber weiterhin sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet:

Beitragshöhe pro MonatLohnsteuerSozialversicherung
Bis 338 € (4 % BBG)SteuerfreiSozialversicherungsfrei
338 € bis 676 € (4–8 % BBG)SteuerfreiSozialversicherungspflichtig
Über 676 €SteuerpflichtigSozialversicherungspflichtig

Die maximale kombinierte Steuer- und Sozialabgabenersparnis gilt also nur für Beiträge bis 338 Euro im Monat. Wer darüber hinaus einzahlt, spart zwar weiterhin Lohnsteuer, zahlt aber weiterhin Sozialabgaben – das ist eine Falle, in die viele tappen.

Nettoaufwand Entgeltumwandlung: 74 Euro für 230 Euro Beitrag

Ich hatte vor einigen Tagen ein Erstgespräch, und da ist genau das Thema aufgeploppt: Ein Mitarbeiter hatte gehört, er solle 200 Euro im Monat in die bBU einzahlen, und fragte seinen Geschäftsführer, ob das wirklich so viel sei. Es ist nicht so viel.

Hier die konkrete Rechnung für einen Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttogehalt, Steuerklasse I, GKV, kinderlos, kirchensteuerpflichtig (Bayern 8 %), bBU-Beitrag 200 Euro im Monat via Entgeltumwandlung:

RechenpostenOhne bBUMit bBU (200 €)Differenz
Bruttogehalt4.000 €3.800 €−200 €
Lohnsteuer (ca.)548 €495 €−53 €
Kirchensteuer (8 %)43,84 €39,60 €−4,24 €
SV-Beiträge AN (ca. 20,45 % bis 338 €)818 €749,28 €−68,72 €
Nettolohn2.590 €2.516 €−74 €
Arbeitgeberzuschuss (15 %)+30 €+30 €
Tatsächliche Eigenbelastung74 €für 230 € Gesamtbeitrag

Der Mitarbeitende zahlt 74 Euro netto für einen Gesamtbeitrag von 230 Euro (200 Euro AN-Anteil plus 30 Euro AG-Zuschuss). Effektive Kostenquote: rund 32 % des Bruttobeitrags. Das ist die Zahl, mit der Mitarbeitende rechnen sollten – nicht der nominale Beitragsbetrag.

Private BU-Beiträge: Steuerlich nahezu wertlos

Zum Vergleich: Beiträge für eine private, selbstständige BU der 3. Schicht fallen unter die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die für Arbeitnehmer auf maximal 1.900 Euro im Jahr begrenzt sind. Da dieser Betrag durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge meist vollständig ausgeschöpft ist, sind private BU-Prämien für die meisten Arbeitnehmer de facto steuerlich nicht absetzbar.

Steuererklärung in der Ansparphase: Kein Aufwand

Arbeitnehmer müssen bBU-Beiträge in der Ansparphase nicht gesondert in der Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber bucht die Entgeltumwandlung direkt und weist in der Lohnsteuerbescheinigung das bereits geminderte Bruttogehalt aus. In der Anlage N wird einfach dieser geminderte Bruttolohn eingetragen – das war’s.

Ausnahme: Sonderzahlungen wie Abfindungen, die in die bBU fließen und die Höchstgrenze übersteigen – der übersteigende Teil ist wie Arbeitslohn anzugeben.

Steuerliche Behandlung der bBU für den Arbeitnehmer im Leistungsfall

Das ist die Seite der betrieblichen BU, die am häufigsten unterschätzt wird – und die ich deshalb besonders klar darstellen möchte.

Volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG

Die BU-Rente aus einer betrieblichen Direktversicherung ist nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu 100 % einkommensteuerpflichtig. Es gibt keinen steuerfreien Anteil, keinen Ertragsanteil – die gesamte Monatsrente fließt in das zu versteuernde Einkommen. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 25 % bleiben von 2.000 Euro Brutto-BU-Rente nach Steuer noch 1.500 Euro – vor GKV-Beiträgen.

Einzige Ausnahme: Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen – also BU-Rente plus alle anderen Einkünfte – unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr (1.029 Euro im Monat für 2026), fällt keine Einkommensteuer an.

Wie unterscheiden sich die Schichten im Leistungsfall?

Es lohnt sich, die drei Schichten direkt nebeneinander zu betrachten:

BU-FormSchichtSteuerpflichtiger AnteilBesteuerungsprinzipRechtsgrundlage
Rürup-BUZ1. Schicht83,5 % (BU-Eintritt 2025), bis 100 % ab 2058Nachgelagert§ 22 Nr. 1 Satz 3a EStG
bAV-Direktversicherung2. Schicht100 %Vollständig nachgelagert§ 22 Nr. 5 EStG
Riester-BUZ2. Schicht100 %Vollständig nachgelagert§ 22 Nr. 5 EStG
Private SBU (Einzelvertrag)3. SchichtNur Ertragsanteil (z. B. 16 % bei BU mit 50J)Ertragsanteilbesteuerung§ 55 Abs. 2 EStDV

Der Ertragsanteil bei der privaten BU: Deutlich günstiger im Leistungsfall

Bei einer privaten, selbstständigen BU der 3. Schicht wird nur ein Ertragsanteil versteuert – und der richtet sich nach der Restlaufzeit der Rente zum Zeitpunkt des BU-Eintritts. Je früher die BU eintritt, desto länger läuft die Rente, desto höher der Ertragsanteil. Konkret:

BU-EintrittRentenlaufzeit bis 65ErtragsanteilSteuer auf 2.000 €/Monat (25 %)
Mit 40 Jahren25 Jahre25 %125 €/Monat
Mit 45 Jahren20 Jahre20 %100 €/Monat
Mit 50 Jahren15 Jahre16 %80 €/Monat
Mit 55 Jahren10 Jahre12 %60 €/Monat
Mit 60 Jahren5 Jahre6 %30 €/Monat

Bei BU-Eintritt mit 50 Jahren zahlt der private BU-Bezieher auf 2.000 Euro Rente gerade einmal 80 Euro Steuer im Monat. Der betriebliche BU-Bezieher zahlt bei 25 % Steuersatz 500 Euro. Die Differenz beträgt 420 Euro im Monat – das sind 5.040 Euro im Jahr, die allein durch die Wahl des Durchführungswegs verloren gehen.

Das heißt: Wer die betriebliche BU plant, muss die vereinbarte Rentenhöhe um mindestens 20 bis 30 % höher ansetzen als den eigentlichen Nettobedarf. Viele Gruppenverträge haben Obergrenzen, die das einschränken – das muss vorab geprüft werden.

Wie hoch sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die BU-Rente?

Neben der Einkommensteuer kommt auf GKV-Pflichtversicherte im Leistungsfall eine zweite Abzugsposition zu, die viele unterschätzen: Betriebliche BU-Renten werden voll zur Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt.

Für PKV-Versicherte sieht das deutlich entspannter aus.

GKV-Pflichtversicherte: Voller Beitragssatz auf die betriebliche BU-Rente

Für gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer ist das die zweite große Abzugsposition im Leistungsfall. Auf betriebliche BU-Renten fallen die vollen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung an – und zwar ohne den bei aktiv Beschäftigten üblichen Arbeitgeberanteil. Konkret bedeutet das für 2026:

  • Krankenversicherung: voller Beitragssatz inkl. individuellem Zusatzbeitrag, rund 15,5 bis 17,0 % AN-Anteil
  • Pflegeversicherung: 3,6 % mit Kind, 4,0 % ohne Kind

Entscheidend: Es gilt ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro (Stand für 2026). Nur auf den Teil der Betriebsrente über diesem Freibetrag fallen KV-Beiträge an. Achtung: Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung – die wird auf die volle Rente berechnet. Und er gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte.

Was das für eine BU-Rente von 1.500 Euro im Monat bedeutet, zeigt die folgende Rechnung:

RechenpostenBetrag
BU-Rente brutto1.500,00 €
− KV-Freibetrag197,75 €
KV-pflichtig1.302,25 €
KV-Beitrag (15,8 % inkl. ZB 2,9 %)205,76 €
PV-Beitrag auf volle Rente (3,6 %)54,00 €
Gesamt KV + PV259,76 €
Einkommensteuer (25 % auf 1.500 €)ca. 163,50 €
Netto-BU-Renteca. 1.076,74 €

Von 1.500 Euro Brutto-BU-Rente bleiben rund 1.077 Euro netto – das sind knapp 72 %. Als Faustformel können GKV-Pflichtversicherte mit einer betrieblichen BU-Rente brutto × 0,72 rechnen, um die Nettogröße zu schätzen.

PKV-Versicherte: Deutlich günstiger

Privat krankenversicherte BU-Rentner zahlen auf Betriebsrenten keine gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge – nur ihre laufende PKV-Prämie, die unabhängig von der Rentenhöhe ist. Im Leistungsfall bleibt für sie die Einkommensteuer der einzige relevante Abzug. Das macht die betriebliche BU für PKV-Versicherte erheblich attraktiver als für GKV-Pflichtversicherte.

Sonderregel für privat weitergeführte Direktversicherungen

Wer nach Ende des Arbeitsverhältnisses einen Teil der Direktversicherung aus eigenen Mitteln privat weitergeführt hat, profitiert von einer wichtigen Sonderregel: Dieser privat finanzierte Anteil darf bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht als Versorgungsbezug gezählt werden (BVerfG, 1 BvR 1660/08). Beispiel: 40.000 Euro wurden betrieblich finanziert, 20.000 Euro privat. Sozialabgaben fallen nur auf den betrieblich finanzierten Anteil (zwei Drittel der Gesamtleistung) an – der privat finanzierte Anteil (ein Drittel) bleibt beitragsfrei.

Sonderfall: Kapitalauszahlung statt Monatsrente

Manche Versicherungsverträge sehen ein Kapitalwahlrecht vor – statt monatlicher Rente gibt es einmalig einen größeren Betrag ausgezahlt. Das klingt attraktiv, hat aber erhebliche steuerliche Konsequenzen, die Sie kennen müssen, bevor Sie sich für diese Option entscheiden.

Volle Versteuerung im Auszahlungsjahr

Wählt ein Versicherter eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen BU, wird der gesamte Betrag im Auszahlungsjahr dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Aufgrund der Steuerprogression kann das zu einer erheblich höheren Gesamtbelastung führen als bei gestaffelten Monatsrenten – besonders wenn im selben Jahr noch andere Einkünfte vorhanden sind.

Keine Fünftelregelung mehr bei Direktversicherungen (BFH Oktober 2025)

Hier gibt es eine aktuelle Rechtsentwicklung, die Sie kennen müssen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (X R 25/23) entschieden: Eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, bei der das Kapitalwahlrecht vertraglich frei vereinbart wurde, gilt nicht als außerordentliche Einkünfte – und berechtigt damit nicht zur Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Die Kapitalsumme wird ohne Progressionsmilderung voll versteuert.

Ausnahme: Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kann die Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin angewendet werden, weil diese Auszahlungen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit eingeordnet werden können.

Zur Veranschaulichung: Eine Person erhält eine Einmalleistung von 200.000 Euro aus einer Direktzusage, ihr sonstiges Einkommen beträgt 60.000 Euro.

Mit Fünftelregelung: Ein Fünftel der Kapitalleistung (40.000 Euro) wird fiktiv zum Einkommen addiert, das fiktive Gesamteinkommen beträgt 100.000 Euro, die Steuer darauf 20.000 Euro, die Steuer auf das Grundeinkommen von 60.000 Euro beträgt 12.000 Euro – die Differenz von 8.000 Euro wird mit 5 multipliziert.

Die tatsächliche Steuer auf die Kapitalleistung beträgt so 40.000 Euro. Ohne Fünftelregelung müsste sie 260.000 Euro versteuern, die Progression treibt die Steuer deutlich höher.

Sozialabgaben auf Kapitalauszahlungen verteilen sich auf 10 Jahre

Auch auf Einmalleistungen aus betrieblichen Versorgungen erheben die Krankenkassen KV/PV-Beiträge – aber verteilt auf 120 Monate. Die monatliche Bemessungsgrundlage berechnet sich als ein Einhundertzwanzigstel der Gesamtleistung abzüglich des Freibetrags von 197,75 Euro.

Bei einer Kapitalleistung von 200.000 Euro und einem KV/PV-Satz von 20,7 % ergibt das: 200.000 Euro geteilt durch 120 ergibt 1.666,67 Euro, minus Freibetrag 197,75 Euro ergibt 1.468,92 Euro monatliche Bemessungsgrundlage, multipliziert mit 20,7 % ergibt 304,07 Euro im Monat – über 120 Monate summiert sich das auf 36.488 Euro KV/PV-Belastung auf die Kapitalleistung.

Steuererklärung: Wo trägt der Arbeitnehmer die bBU ein?

In der Ansparphase ist nichts zu tun – der Arbeitgeber regelt alles. Im Leistungsfall müssen BU-Rentner ihre Rente in der Steuererklärung angeben. Wo das genau einzutragen ist und welche Abzüge sich dabei noch geltend machen lassen, zeige ich hier.

Im Leistungsfall: Anlage R-AV/bAV

Laufende Renten und Einmalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gehören in die Anlage R-AV/bAV – „Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“. Ausnahme: Bei Direktzusagen, die als Versorgungsbezüge aus nicht selbstständiger Arbeit gelten, erfolgt die Eintragung über die Anlage N.

Der Versicherer stellt jährlich eine Leistungsmitteilung aus, die alle steuerrelevanten Werte bereits aufbereitet enthält. Diese Zahlen können direkt in die Steuererklärung übernommen werden – kein eigenes Berechnen nötig.

Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen

Als Betriebsrentner können in der Anlage R-AV/bAV folgende Positionen abgezogen werden, die die Steuerlast noch spürbar mindern können:

  • Kosten für Steuer- oder Rentenberatung
  • Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei Rentenstreitigkeiten
  • Fahrt- und Kommunikationskosten im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung
  • Automatischer Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr

Zusätzlich können in der Anlage Vorsorgeaufwand die auf die Betriebsrente entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Beides zusammen kann die effektive Steuerlast noch einmal messbar reduzieren – das lohnt sich.

Nachzahlungen und Sondersituationen

Zwei Situationen tauchen in der Praxis regelmäßig auf und verdienen eine eigene Betrachtung: Was passiert steuerlich, wenn jemand durch Elternzeit oder Krankheit eine beitragslose Phase hatte? Und was, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wird?

Steuerfreie Nachzahlungen für beitragslose Zeiten

Wer in einer Zeit ohne laufendes Gehalt vorübergehend keine bBU-Beiträge zahlen konnte – etwa in der Elternzeit, einem Sabbatical oder bei längerer Krankheit ohne Lohnfortzahlung – kann diese beitragslosen Zeiten steuerfrei nachzahlen. Das ist innerhalb von zehn Jahren und mit jährlich bis zu 8 % der aktuellen BBG möglich.

Diese Regelung verhindert dauerhafte Versorgungslücken und ist für Mitarbeitende mit Berufsunterbrechungen besonders relevant.

Beitragsfreistellung: Steuerliche Konsequenzen beachten

Wird die betriebliche BU beitragsfrei gestellt, entfällt die laufende Steuer- und Sozialabgabenersparnis sofort. Der Vertrag bleibt formal bestehen, aber die versicherte BU-Rente sinkt erheblich – berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandenen Deckungskapital.

Entscheidend: Im späteren Leistungsfall bleibt die volle nachgelagerte Besteuerung bestehen, weil die ursprünglichen Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden.

Eine Beitragsfreistellung ändert daran nichts.

Vergleich der steuerlichen Behandlung: Private vs. betriebliche BU

In der Ansparphase hat die betriebliche BU klar die Nase vorn. Im Leistungsfall dreht sich das Bild deutlich. Der vollständige Vergleich auf einen Blick:

Private SBU (3. Schicht)Betriebliche BU (2. Schicht)
Beiträge steuerlich absetzbar?Kaum (1.900 €/J-Grenze meist voll ausgeschöpft)Ja, bis 676 €/Monat (8 % BBG)
Beiträge SV-frei?NeinJa, bis 338 €/Monat (4 % BBG)
AG-Pflicht-ZuschussNicht anwendbarMin. 15 % bei Entgeltumwandlung
BU-Rente EinkommensteuerNur Ertragsanteil (6–25 % je nach Laufzeit)100 % als Einkommen
KV/PV-Beiträge auf Rente (GKV-Pflichtversicherte)KeineJa, ab Freibetrag 197,75 €/Monat
Netto aus 2.000 € BU-Rente (GKV, 25 % Steuer, BU mit 50J)ca. 1.920 €ca. 1.127 €
Steuererklärung AnsparphaseBeiträge eintragen (meist ohne steuerliche Wirkung)Kein Aufwand – AG regelt alles
Steuererklärung LeistungsphaseAnlage R (Ertragsanteil)Anlage R-AV/bAV (voller Betrag)
Kapitalauszahlung FünftelregelungNicht relevantNur bei Direktzusage/UK – nicht bei Direktversicherung (BFH Oktober 2025)
Für GKV-Pflichtversicherte geeignet?Sehr gutNur mit 20–30 % Aufschlag auf Rentenhöhe
Für PKV-Versicherte geeignet?GutBesser als für GKV (keine SV-Beiträge auf Rente)

Was lernen Sie daraus? In der Einzahlungsphase ist die betriebliche BU durch die Steuer- und Sozialabgabenersparnis und den AG-Zuschuss klar günstiger. Im Leistungsfall verliert sie durch die Vollversteuerung und die GKV-Vollverbeitragung erheblich an Attraktivität.

Der Nettounterschied von rund 800 Euro im Monat bei 2.000 Euro Bruttorente ist zu groß, um ihn zu ignorieren. Wer eine betriebliche BU einführt oder abschließt, muss die Rentenhöhe von Anfang an entsprechend höher planen – und am besten mit einem Steuerberater durchrechnen, was nach allen Abzügen wirklich übrig bleibt.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
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