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Patrick

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.Patrick Steeger

Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
Stand: 18. Januar, 2026

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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Mehr netto für Mitarbeiter (2026)

Sie wollen Ihren Mitarbeitern mehr bieten, ohne dass die Hälfte beim Finanzamt landet?

Dann sollten Sie steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse kennen. Denn während bei einer klassischen Gehaltserhöhung oft nur die Hälfte beim Mitarbeiter ankommt, fließen steuerfreie Zuschüsse vollständig in die Tasche Ihrer Beschäftigten. Das stärkt die Bindung ans Unternehmen und spart gleichzeitig bares Geld auf beiden Seiten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen bleiben als Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 EStG).
  • Bei einem persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Hochzeit sind Geschenke an Mitarbeiter bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
  • Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in den Bereichen Kinderbetreuung, Verpflegung, Mobilität, Gesundheit und Altersvorsorge.
  • Die strategische Kombination mehrerer Benefits ermöglicht steuerfreie Leistungen von über 15.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Leistungen, die Ihr Unternehmen an Mitarbeiter gewährt, ohne dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die Grundidee dahinter ist simpel: Anstatt Geld fließt eine Ware oder Dienstleistung an den Mitarbeiter. Typische Beispiele sind Gutscheinkarten, ein Ticket für ein Bundesligaspiel oder ein Zuschuss zum Fitnessstudio.

Seit 2022 sind solche Sachzuwendungen bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 EStG). Zuvor lag die Grenze bei 44 Euro. Der entscheidende Unterschied zur Gehaltserhöhung: Geld ist immer zu versteuern. Schenken Sie einem Mitarbeiter 50 Euro in bar, muss er diese wie normalen Lohn versteuern.

Geben Sie ihm stattdessen einen Tankgutschein über 50 Euro, bleibt dieser komplett steuerfrei.

Für selbst produzierte oder verkaufte Waren Ihres Unternehmens gibt es übrigens einen Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG). Bis zu dieser Grenze fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.

Was bedeutet die Freigrenze von 50 Euro?

Die 50 Euro sind eine monatliche Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist entscheidend: Bei einer Freigrenze macht ein einziger Cent zu viel den gesamten Betrag steuerpflichtig, nicht nur den überschreitenden Teil. Alle Sachzuwendungen dieser Art addieren sich dabei zusammen.

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Mitarbeiter erhält einen Tankgutschein über 40 Euro und zusätzlich eine Fitnessstudio-Bezuschussung von 15 Euro. Die Summe beträgt 55 Euro, also 5 Euro über der Freigrenze.

Im Ergebnis bedeutet das: Ihr Unternehmen muss für die gesamten 55 Euro Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen, nicht nur für die 5 Euro Überschreitung.

Ihre Mitarbeiter dürfen eigene Zuzahlungen leisten, um die 50-Euro-Grenze einzuhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Was hingegen nicht erlaubt ist: Nicht ausgeschöpfte Beträge auf einen anderen Monat zu übertragen. Die Freigrenze gilt strikt monatsbezogen.

Welche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse an Mitarbeiter gibt es?

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die wichtigsten Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Jeder dieser Zuschüsse hat eigene Regeln und Grenzen, die Sie kennen sollten.

RechtsgrundlageSteuerfrei bisBesonderheiten
Sachbezüge/Gutscheine§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG50 €/MonatFreigrenze, kein Bargeld
AufmerksamkeitenR 19.6 LStR60 € pro AnlassNur persönliche Ereignisse
Jobticket/Deutschlandticket§ 3 Nr. 15 EStGUnbegrenztMindert Entfernungspauschale
Dienstfahrrad§ 3 Nr. 37 EStGUnbegrenztAuch E-Bikes bis 25 km/h
Gesundheitsförderung§ 3 Nr. 34 EStG600 €/JahrNur zertifizierte Maßnahmen
Kinderbetreuung§ 3 Nr. 33 EStGUnbegrenztNur nicht schulpflichtige Kinder
Betriebliche Altersvorsorge§ 3 Nr. 63 EStG8.112 €/Jahr8% der Beitragsbemessungsgrenze
Verpflegung/Essenszuschuss§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG7,67 €/TagNach Sachbezugswerten
Weiterbildung§ 3 Nr. 19 EStGUnbegrenztKein Belohnungscharakter
Erholungsbeihilfe§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG156/104/52 €Pauschalversteuerung 25%

Kann der Arbeitgeber Kinderbetreuung bezahlen?

Ja, und zwar ohne betragsmäßige Obergrenze. Übernimmt Ihr Unternehmen die Kosten für Kindergärten, Kitas, Schulkindergärten oder Tagesmütter, bleiben diese Zuschüsse komplett steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die einzige Voraussetzung: Es muss sich um nicht schulpflichtige Kinder handeln. Sobald das Kind in die Schule kommt, entfällt dieser steuerfreie Zuschuss.

Für die Steuerfreiheit muss der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Außerdem braucht Ihr Mitarbeiter die Originalrechnung als Nachweis. Sie als Arbeitgeber vermerken Ihren Zuschuss auf dieser Rechnung, damit der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung nur die selbst getragenen Kosten als Sonderausgaben ansetzt.

Gerade für junge Familien ist ein Kindergartenzuschuss eine echte Entlastung und eine attraktive Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung. Beide Seiten sparen Sozialversicherungsbeiträge und Ihre Mitarbeiter zusätzlich noch Lohnsteuer.

Weitere Betreuungszuschüsse:

Neben dem regulären Kinderbetreuungszuschuss gibt es zwei zusätzliche Optionen:

  • Kurzfristige Betreuung: Für die berufsbedingte kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen Sie bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei zuschießen (§ 3 Nr. 34a EStG). Das ist für Situationen gedacht, in denen Mitarbeiter wegen eines dringenden Projekts zusätzlich arbeiten müssen.
  • Vermittlung von Betreuung: Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter bei der Suche nach Betreuungseinrichtungen, ist dieser Service ohne Betragsbegrenzung steuerfrei. Das gilt für Kinder unter 14 Jahren oder mit Behinderung sowie für pflegebedürftige Angehörige.

Wann zahlt der Arbeitgeber den Verpflegungszuschuss?

Ein Essenszuschuss kommt bei Mitarbeitern besonders gut an, denn er senkt die täglichen Ausgaben spürbar. Wer jeden Arbeitstag ein paar Euro beim Mittagessen spart, merkt das am Monatsende deutlich im Portemonnaie. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den amtlichen Sachbezugswerten, die jährlich angepasst werden.

Für 2026 gelten folgende Tagessätze:

MahlzeitSachbezugswert (2026)
Frühstück2,37 €
Mittagessen4,57 €
Abendessen4,57 €
Vollverpflegung11,50 €

Das Grundprinzip funktioniert so: Zahlt Ihr Mitarbeiter als Eigenanteil mindestens den Sachbezugswert, bleibt das verbilligte Essen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Zahlt er weniger, muss die Differenz als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Restaurantschecks und digitale Essensmarken

Ihr Unternehmen kann für jeden Arbeitstag einen Restaurantscheck oder eine Essensmarke im Wert von bis zu 7,67 Euro abgeben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Sachbezugswert von 4,57 Euro und zusätzlich 3,10 Euro steuerfreiem Zuschuss.

Digitale Essensmarken über Apps wie Spendit funktionieren nach dem gleichen Prinzip. Mitarbeiter fotografieren ihren Beleg mit dem Smartphone, die App verwaltet den hinterlegten Essenszuschuss, und mit der Lohnabrechnung erfolgt die Erstattung. Praktisch und unkompliziert.

Übrigens: Stellen Sie ruhig kostenlos Kaffee, Wasser, Obst und Kekse während der Arbeitszeit zur Verfügung. Das bleibt steuerfrei und steigert die Zufriedenheit im Alltag. Kleine Geste, große Wirkung.

Was ist das Mobilitätsbudget und wie funktioniert es?

Das Mobilitätsbudget kombiniert verschiedene steuerfreie Zuschüsse für die Fortbewegung Ihrer Mitarbeiter. Sie können mehrere Bausteine kombinieren und so für jeden das Passende anbieten.

Dienstfahrrad

Seit 2019 dürfen Sie Ihren Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad komplett steuer- und beitragsfrei überlassen (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für E-Bikes, die bis 25 Kilometer pro Stunde fahren. Voraussetzung ist, dass das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Finanziert der Mitarbeiter das Rad hingegen über eine Gehaltsumwandlung, gibt es immerhin noch eine Steuervergünstigung: Für die Bewertung des geldwerten Vorteils wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, also 0,25 Prozent statt 1 Prozent.

Dienstwagen

Bei Firmenwagen müssen Sie den geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern. Für Elektroautos mit einem Neuanschaffungspreis bis 100.000 Euro gilt seit Juli 2025 die besonders günstige 0,25-Prozent-Regelung. Statt ein Prozent des Bruttolistenpreises fließt nur ein Viertel in die Berechnung ein.

Ein netter Bonus: Mitarbeiter dürfen ihr Elektroauto oder E-Bike im Betrieb lohnsteuerfrei aufladen. Das gilt auch für private Fahrzeuge und ist bis Ende 2029 befristet (§ 3 Nr. 46 EStG).

Fahrtkostenzuschuss für den Privatwagen

Selbst wenn Ihre Mitarbeiter mit dem eigenen Auto pendeln, gibt es eine steuergünstige Option: Zahlen Sie zusätzlich zum Lohn 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Versteuern Sie diesen Zuschuss pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer, fallen für den Mitarbeiter weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Kann der Arbeitgeber Handykosten übernehmen?

Ja, Ihr Unternehmen kann die Mobilfunkkosten Ihrer Mitarbeiter steuerfrei erstatten. Der Bundesfinanzhof hat das in einem Urteil vom 23. November 2022 bestätigt (Az. VI R 50/20). Die Voraussetzung: Das Smartphone muss dem Arbeitgeber gehören und dem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen werden.

Ein cleverer Weg funktioniert so: Sie kaufen dem Mitarbeiter sein vorhandenes Smartphone für einen symbolischen Preis ab (etwa ein bis sechs Euro) und überlassen es ihm direkt wieder zur privaten Nutzung. Anschließend erstatten Sie die laufenden Mobilfunkkosten steuerfrei als Auslagenersatz.

Das klingt nach einem Trick, ist aber vom BFH ausdrücklich abgesegnet.

Arbeitet Ihr Mitarbeiter viel im Homeoffice, dürfen Sie außerdem 20 Prozent der Telefonkosten bis maximal 20 Euro monatlich steuerfrei erstatten.

Was zahlt der Arbeitgeber beim Jobticket?

Ein Jobticket oder das Deutschlandticket ist komplett steuer- und beitragsfrei, wenn Sie es zusätzlich zum Lohn gewähren (§ 3 Nr. 15 EStG). Das gilt für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, auch für private Fahrten, sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Fernverkehr.

Für 2026 kostet das Deutschlandticket 63 Euro monatlich. Zahlen Sie als Arbeitgeber mindestens 25 Prozent dazu, reduziert sich der Preis durch einen 5-Prozent-Rabatt auf effektiv 59,85 Euro. Ihr Mitarbeiter zahlt dann nur noch 44,10 Euro. Eine Win-win-Situation für beide Seiten.

Zu beachten ist allerdings: Der steuerfreie Zuschuss mindert die beim Mitarbeiter abzugsfähige Entfernungspauschale. Alternativ können Sie das Jobticket pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. Dann wird dieser Vorteil nicht bei der Entfernungspauschale angerechnet.

Kann der Arbeitgeber die BahnCard erstatten?

Ja, allerdings nur unter einer Bedingung: Die Preisnachlässe durch die BahnCard müssen während der Gültigkeitsdauer höher sein als der Kaufpreis der BahnCard selbst. Sie als Arbeitgeber sollten prognostizieren, ob sich die BahnCard für den Mitarbeiter amortisiert.

Hat Ihr Mitarbeiter viele Dienstreisen, lohnt sich diese Prüfung auf jeden Fall. Eine BahnCard 25 oder 50 reduziert den Fahrpreis um 25 beziehungsweise 50 Prozent. Bei einer BahnCard 100 hat der Mitarbeiter ein Jahr lang freie Fahrt im gesamten Netz der Deutschen Bahn. Der Clou dabei: Die BahnCard darf auch für private Fahrten genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil entsteht.

Kann der Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio übernehmen?

Ja, bis zu 50 Euro im Monat kann der Zuschuss zum Fitnessstudio steuerfrei bleiben. Das funktioniert über die allgemeine Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG. Schließt Ihr Unternehmen einen Rahmenvertrag mit einem Sportanlagenbetreiber, können Mitarbeiter vergünstigt Mitglied werden. Liegt der monatliche geldwerte Vorteil unter 50 Euro, bleibt dieser steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zertifizierte Gesundheitskurse sind noch lukrativer

Deutlich attraktiver sind steuerfreie Zuschüsse zu zertifizierten Gesundheitskursen und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Hier gilt ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG). Der wichtige Unterschied zur Freigrenze: Fällt die Förderung üppiger aus, ist nur der Betrag zu versteuern, der die 600 Euro übersteigt.

Ein Beispiel macht das greifbarer: Sie spendieren einem Mitarbeiter wegen seiner sitzenden Tätigkeit ein Rückentraining im Wert von 1.000 Euro. Er muss davon nur 400 Euro versteuern. Würden Sie stattdessen eine normale Fitnessstudio-Mitgliedschaft im Wert von 1.000 Euro bezahlen (ohne Zertifizierung), müsste der Mitarbeiter die kompletten 1.000 Euro versteuern.

Welche Angebote fallen unter diese besondere Förderung? Der Spitzenverband der Krankenkassen hat im Leitfaden Prävention festgelegt, welche Maßnahmen zertifiziert werden können:

  • Sport- oder Yogakurse eines zertifizierten Übungsleiters
  • Rückentraining
  • Massagen
  • Seminare zur Stressbewältigung
  • Rauchentwöhnungskurse
  • Ernährungsseminare

Sind Geschenke an Mitarbeiter steuerfrei?

Bei einem persönlichen Anlass beträgt die Freigrenze sogar 60 Euro brutto inklusive Mehrwertsteuer (R 19.6 LStR). Die 60-Euro-Grenze gilt anlassbezogen und darf neben der 50-Euro-Grenze für monatliche Sachzuwendungen komplett ausgeschöpft werden.

Persönliche Anlässe sind beispielsweise:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes
  • Mitarbeiterjubiläum
  • Beförderung
  • Rückkehr aus der Elternzeit oder nach längerer Krankheit

In einem Monat sind mehrere Aufmerksamkeiten möglich, etwa zum Geburtstag und zur Geburt eines Kindes gleichzeitig. Was der Mitarbeiter bekommt, ist egal, es darf nur kein Bargeld sein.

Ist der Chef noch großzügiger, kann er den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer versteuern (§ 37b EStG). Die Alternative wäre die normale Lohnbesteuerung mit regulären Sozialversicherungsbeiträgen.

Gibt es Zuschüsse für Weiterbildung?

Weiterbildungsleistungen sind ohne Obergrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG). Das gilt für alle Maßnahmen, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter verbessern. Dazu zählen beispielsweise Sprach- und Computerkurse, die nicht einmal arbeitsplatzbezogen sein müssen.

Vorsicht ist bei einem Punkt geboten: Bekommt ein Mitarbeiter die Weiterbildung als Belohnung, wird sie steuerpflichtig. Die Weiterbildung muss einen echten Qualifizierungszweck haben.

Kann die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei sein?

Ja, wenn Sie als Arbeitgeber die Versicherung als Versicherungsnehmer abschließen und monatliche Beiträge von höchstens 50 Euro zahlen, liegt ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug vor (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16).

Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter selbst einen Vertrag abschließt und Sie ihm einen Zuschuss zahlen. Selbst wenn dieser unter 50 Euro bleibt, handelt es sich um Barlohn und es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Der feine Unterschied liegt also darin, wer den Vertrag abschließt.

Gibt es Zuschüsse für den Urlaub?

Mit der Erholungsbeihilfe können Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen: Sie dürfen jährlich 156 Euro zuwenden. Für den Ehegatten sind zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro möglich. Eine vierköpfige Familie kann so insgesamt 364 Euro als Urlaubszuschuss erhalten.

Zahlen Sie den Betrag am besten im zeitlichen Umfeld des Urlaubs. Sie als Arbeitgeber versteuern die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer, aber es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine nette Geste, die bei Mitarbeitern gut ankommt.

Was bedeuten Nettolohnoptimierung und Gehaltsumwandlung?

Bei der Nettolohnoptimierung widmen Sie steuer- und beitragspflichtiges Gehalt teilweise in steuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile um. Das Ziel: Ihre Mitarbeiter sparen durch ein niedrigeres Steuerbrutto Lohnsteuer und Sozialversicherung, Ihr Unternehmen profitiert von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen.

Zusätzlichkeitserfordernis:

Für viele Arbeitgeberleistungen gilt allerdings, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen (§ 8 Abs. 4 EStG). Das betrifft unter anderem:

  • Das steuerfreie Jobticket
  • Die steuerfreie Überlassung eines Dienstfahrrads
  • Den steuerfreien Kindergartenzuschuss
  • Steuerfreie Gesundheitskurse und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Den pauschal besteuerten Zuschuss zu Fahrtkosten
  • Den pauschal besteuerten Zuschuss für die Internetnutzung

Zusätzlichkeit bedeutet konkret:

  • Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden.
  • Der Anspruch auf Lohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden.
  • Die Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt werden.
  • Bei Wegfall der Leistung darf der Lohn nicht erhöht werden.

Nur echte Gehaltsextras sind also steuerbegünstigt. Diese können Sie im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festlegen. Das Zusätzlichkeitserfordernis verhindert, dass normal besteuertes Gehalt in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird.

Beispiel: So viel sparen Sie mit steuerfreien Benefits statt Gehaltserhöhung

Die Investition in steuerfreie Benefits rechnet sich: Während eine Bruttogehaltserhöhung von 100 Euro Ihr Unternehmen etwa 122 Euro kostet und beim Mitarbeiter nur 53 Euro netto ankommen, erhält er bei einem steuerfreien Sachbezug von 50 Euro den vollen Betrag. Die Kosten für Sie liegen bei nur 50 Euro.

Die Ersparnis beträgt 72 Euro pro Monat oder 864 Euro pro Jahr bei nahezu gleichem Nettovorteil für den Mitarbeiter.

Bei strategischer Nutzung aller Möglichkeiten können Sie pro Mitarbeiter Leistungen im Wert von über 15.000 Euro jährlich steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei gewähren. Eine entsprechende Bruttogehaltserhöhung würde Sie etwa 24.000 Euro kosten, um beim Mitarbeiter denselben Nettovorteil zu erzielen.

Die Ersparnis beträgt also rund 7.700 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Fazit: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind eines der wirkungsvollsten Instrumente, um Mitarbeiter zu binden und gleichzeitig Kosten zu sparen

Die wichtigsten Stellschrauben kennen Sie jetzt: Von der 50-Euro-Sachbezugsgrenze über unbegrenzte Kinderbetreuungszuschüsse bis hin zu Mobilitätsbudgets und Gesundheitsförderung. Richtig kombiniert, können Sie Ihren Mitarbeitern jährlich über 15.000 Euro steuerfrei zukommen lassen und dabei selbst mehrere tausend Euro sparen.

Welche Zuschüsse am besten zu Ihrem Unternehmen und Ihren Mitarbeitern passen, lässt sich nur individuell beantworten. Ein guter erster Schritt: Fragen Sie Ihre Belegschaft, welche Benefits ihnen im Alltag am meisten helfen würden. Denn am Ende zählt, was bei Ihren Mitarbeitern wirklich ankommt.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
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