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Patrick

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.Patrick Steeger

Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
Stand: 25. Februar, 2026

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Was fällt unter § 3 Nr. 34 EStG?

Der § 3 Nr. 34 EStG regelt die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung und ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei in deren Gesundheit zu investieren.

Diese Regelung schafft klare Rahmenbedingungen dafür, welche Gesundheitsmaßnahmen staatlich gefördert werden und welche nicht. Dabei müssen die Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Was fällt unter § 3 Nr. 34 EStG?

Nach dem gesetzlichen Wortlaut fallen unter § 3 Nr. 34 EStG alle Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung der Gesundheit in Betrieben.

Diese müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

HandlungsfeldMaßnahmenKonkrete Beispiele
Stressbewältigung & RessourcenEntspannungsverfahren und StressmanagementAutogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong, Achtsamkeit, Meditation, Zeitmanagement- und Resilienztraining, Work-Life-Balance-Workshops, Selbstbehauptungstraining
Bewegungsförderliches ArbeitenBewegungsprogramme und RückengesundheitRückenschule, Wirbelsäulentherapie, Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Krafttraining (max. 50% Geräte), gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Rückentraining für Bildschirmarbeitsplätze
Gesundheitsgerechte ErnährungErnährungsberatung und -schulungErnährungsberatung zur Gewichtsreduktion, Kurse zur gesunden Ernährung, Gruppenkurse Ernährung, Einzelberatungen, Workshops zu natürlicher Küche, Programme gegen Mangel-/Fehlernährung
SuchtpräventionProgramme zur SuchtmittelreduzierungTabakentwöhnungskurse, Rauchfrei-Programme, Beratung zu Alkoholkonsum, Seminare zur Einschränkung von Suchtmitteln, Programme zur Förderung des Nichtrauchens
Führung & TeamgesundheitTrainings für gesunde ArbeitskulturKonfliktbewältigung, Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, Stressarme Team-Zusammenarbeit, Mobbing-Prävention, Kommunikationstrainings
Zertifizierte PräventionskurseVon Krankenkassen anerkannte ProgrammeKurse mit Zertifikat der Zentralen Prüfstelle Prävention, Krankenkassen-zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V

Konkret bedeutet das für Sie: Sie können Ihren Mitarbeitern zertifizierte Präventionskurse anbieten, die von Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention anerkannt sind. Auch betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen, die den Kriterien des GKV-Spitzenverbands entsprechen, fallen unter die Steuerbefreiung.

Die Leistungen müssen dabei immer zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden – eine Entgeltumwandlung, bei der Mitarbeiter auf Teile ihres Gehalts zugunsten von Gesundheitsleistungen verzichten, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Beispiele: Was fällt unter die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG?

Die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG umfasst verschiedene Handlungsfelder, die das Bundesfinanzministerium in seiner Umsetzungshilfe vom April 2021 konkretisiert hat.

Im Bereich Stressbewältigung können Sie Entspannungsverfahren wie Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hatha Yoga oder Achtsamkeitstraining steuerfrei anbieten. Auch Zeitmanagement-Seminare, Resilienstraining und Work-Life-Balance-Workshops gehören dazu.

Für bewegungsförderliches Arbeiten eignen sich Rückenschule, Wirbelsäulentherapie, Pausengymnastik oder Ausgleichsgymnastik, wobei Krafttraining mit maximal 50 Prozent Geräteeinsatz noch als förderfähig gilt. Im Bereich der gesundheitsgerechten Ernährung können Sie Ernährungsberatungen zur Gewichtsreduktion, Kurse zu gesunder Ernährung oder Workshops zu natürlicher Küche steuerfrei fördern. Die Suchtprävention umfasst Kurse zur Tabakentwöhnung, Beratungen zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum und Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums.

Zusätzlich können Sie Führungskräftetrainings zur Konfliktbewältigung, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung oder Mobbing-Präventionsschulungen anbieten, wenn diese der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Wichtig ist dabei, dass alle Mitarbeiter gleichermaßen von den Leistungen profitieren müssen – eine Beschränkung auf einzelne Mitarbeiter oder Führungskräfte ist nicht zulässig.

Negativbeispiel: Ist der Zuschuss zum Fitnessstudio vom Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 34 EStG möglich?

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios fallen explizit nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG, auch wenn viele Arbeitgeber dies gerne anders hätten. Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Umsetzungshilfe klar festgelegt, dass Fitnessstudio-Mitgliedschaften nicht den Qualitätsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen und daher nicht steuerfrei gewährt werden können.

Der Grund dafür liegt in der fehlenden Zielgerichtetheit und Qualitätssicherung: Ein Fitnessstudio-Besuch ist nicht strukturiert genug und erfüllt nicht die Anforderungen an zertifizierte Präventionskurse. Außerdem spricht ein Fitnessstudio nicht die gesamte Belegschaft an, sondern nur diejenigen, die bereits sportaffin sind oder werden möchten.

Falls Sie Ihren Mitarbeitern dennoch einen Zuschuss zum Fitnessstudio gewähren möchten, müssen Sie diesen über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze abrechnen oder als regulären steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil behandeln.

Gleiches gilt übrigens für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Eintrittsgelder für Schwimmbäder und Saunen oder Teilnahmegebühren für Tanzschulen – all diese Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Auch eine Bildschirmbrille erfüllt nicht die Kriterien.

Was ist der Freibetrag bei der betrieblichen Gesundheitsförderung?

Der Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr.

Dieser Betrag wurde 2020 von 500 auf 600 Euro erhöht und stellt einen echten Freibetrag dar, keine Freigrenze. Das ist ein wichtiger Unterschied: Bei einem Freibetrag sind nur die Beträge steuerpflichtig, die über die 600 Euro hinausgehen.

Wenn Sie also beispielsweise 700 Euro für Gesundheitsmaßnahmen ausgeben, sind nur 100 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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Bei einer Freigrenze wäre dagegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird. Diese günstige Freibetragsregelung macht es für Sie attraktiv, auch höhere Beträge in die Mitarbeitergesundheit zu investieren, da der Großteil weiterhin steuerfrei bleibt.

Der Freibetrag gilt pro Kalenderjahr und kann nicht ins Folgejahr übertragen werden – nicht genutzte Beträge verfallen also zum Jahresende.

Ist ein Sachbezug von 50 Euro steuerfrei für die Gesundheitsförderung?

Neben dem 600-Euro-Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG können Sie auch die allgemeine 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Gesundheitsleistungen nutzen, allerdings mit anderen Voraussetzungen und Einschränkungen. Die 50-Euro-Freigrenze gilt monatlich und kann für verschiedene Sachbezüge verwendet werden, darunter auch gesundheitsbezogene Leistungen wie eine betriebliche Krankenversicherung oder Fitnessstudio-Mitgliedschaften.

Der entscheidende Unterschied: Bei der 50-Euro-Regelung handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Überschreiten Sie die 50 Euro auch nur um einen Cent, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Außerdem müssen Sie beachten, dass die 50 Euro für alle Sachbezüge zusammen gelten – wenn Sie bereits Tankgutscheine oder andere Sachleistungen gewähren, reduziert sich der Spielraum für Gesundheitsleistungen entsprechend.

Die beiden Regelungen – § 3 Nr. 34 EStG und die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze – können Sie parallel nutzen, da sie unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. So könnten Sie beispielsweise zertifizierte Präventionskurse über den 600-Euro-Freibetrag abrechnen und zusätzlich eine kleine betriebliche Krankenversicherung über die 50-Euro-Sachbezugsgrenze gewähren.

Fazit: „Die Qualitätssicherung des § 3 Nr. 34 EStG trennt wirksame Prävention von reinen Wellness-Angeboten“

Der § 3 Nr. 34 EStG bietet Ihnen als Arbeitgeber einen attraktiven steuerlichen Rahmen für betriebliche Gesundheitsförderung, stellt aber gleichzeitig hohe Qualitätsanforderungen. Die Bindung an die §§ 20 und 20b SGB V gewährleistet, dass nur evidenzbasierte und zertifizierte Maßnahmen gefördert werden, während beliebte aber unstrukturierte Angebote wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften bewusst ausgeschlossen bleiben.

Mit 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr haben Sie einen substantiellen Spielraum für qualitätsgesicherte Präventionsmaßnahmen – von Stressbewältigung über Bewegungsförderung bis zur Suchtprävention.

Die Freibetragsregelung macht selbst höhere Investitionen attraktiv, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss. Parallel können Sie die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für weitere Gesundheitsleistungen nutzen, müssen dabei aber die strengere Freigrenzenregelung beachten.

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Die klare Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen mag manchmal unlogisch erscheinen – warum ist Rückenschule steuerfrei, eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft aber nicht?

Die Antwort liegt in der systematischen Qualitätssicherung: Nur Maßnahmen, die nachweislich präventiv wirken und professionell durchgeführt werden, sollen staatlich gefördert werden. Diese Regelung schützt Sie als Arbeitgeber vor ineffektiven Investitionen und stellt sicher, dass Ihre Mittel tatsächlich der Gesundheitsförderung dienen.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
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