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Freibetrag für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)

600 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, wenn die Maßnahme zertifiziert ist.

Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Zuletzt aktualisiert
25. September 2025
Lesezeit
8 Min.
Zwei Angestellte machen im Pausenraum eine Dehnübung zur betrieblichen Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

Mit 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr bietet der BGM-Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG Unternehmen einen attraktiven steuerlichen Anreiz, in die Gesundheit ihrer Belegschaft zu investieren.

Diese staatliche Förderung ermöglicht es Ihnen, qualitätsgesicherte Präventionsmaßnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei anzubieten – von Stressbewältigungskursen über Rückenschule bis zur Ernährungsberatung.

Allerdings müssen Sie die klaren gesetzlichen Vorgaben beachten, denn nicht alle gesundheitsfördernden Maßnahmen fallen unter diese Regelung.

Wie hoch ist der Freibetrag für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements?

Der Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr.

Sie können Ihren Mitarbeitern also Gesundheitsleistungen im Wert von bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG einhalten.

Dieser Betrag wurde 2020 von ursprünglich 500 Euro auf die aktuellen 600 Euro erhöht, und das Bundesfinanzministerium hat im April 2021 eine detaillierte Umsetzungshilfe veröffentlicht, die genau regelt, welche Maßnahmen Sie steuerfrei anbieten können.

Der entscheidende Vorteil dabei ist, dass es sich um einen echten Freibetrag handelt und nicht um eine Freigrenze – das bedeutet, wenn Sie beispielsweise 700 Euro für Gesundheitsmaßnahmen ausgeben, sind nur die überschreitenden 100 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht der gesamte Betrag.

Gut zu wissen

Klären Sie die Zertifizierung vor der Buchung des Kurses. Ein nachträglicher Nachweis lässt sich bei vielen Anbietern nicht mehr beschaffen.

Konkret können Sie beispielsweise Yoga-Kurse, Rückenschule, Ernährungsberatung, Stressbewältigungsseminare oder Raucherentwöhnungsprogramme steuerfrei anbieten. Nicht unter den Freibetrag fallen dagegen Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine, Massagen, Physiotherapie oder Zuschüsse zur Kantinenverpflegung – diese müssten Sie über andere Wege wie die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze abrechnen.

Besonders interessant ist, dass bestimmte Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse wie Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlungen oder ergonomische Arbeitsplatzausstattung zusätzlich zum 600-Euro-Freibetrag steuerfrei sind, da sie primär Ihrem betrieblichen Interesse dienen.

So können Sie tatsächlich mehr als 600 Euro pro Mitarbeiter in die Gesundheit investieren, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen.

Was sind Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)?

Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements sind alle Aktivitäten, mit denen Sie als Arbeitgeber die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter fördern und Krankheitsrisiken am Arbeitsplatz verringern können.

Diese Maßnahmen müssen nach § 3 Nr. 34 EStG den Qualitätsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen, um steuerlich begünstigt zu sein, und lassen sich in verschiedene Handlungsfelder unterteilen.

Übersicht: Förderfähige vs. nicht förderfähige BGM-Maßnahmen

ThemenbereichFörderfähige Maßnahmen (bis 600 € steuerfrei)Nicht förderfähige Maßnahmen
Stress & mentale GesundheitAutogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong, Achtsamkeitstraining und Meditation, Zeitmanagement-Seminare, Resilienztraining, Work-Life-Balance-Workshops, Selbstbehauptungstraining, Sozialkommunikative KompetenzenMitgliedschaften und Beiträge: Fitnessstudios, Sportvereine, Schwimmbäder, Saunen, Tanzschulen
Bewegung & RückenRückenschule, Wirbelsäulentherapie, Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Krafttraining (max. 50% Geräteeinsatz), gesundheitsorientierte Bewegungsmaßnahmen, RückentrainingsprogrammePhysiotherapeutische Behandlungen, Massagen, Osteopathie, manuelle Therapien, medizinische Behandlungen jeder Art
ErnährungErnährungsberatung zur Gewichtsreduktion, Kurse zur gesunden Ernährung, Gruppenkurse Ernährung, Einzelberatungen Ernährung, Workshops zu natürlicher Küche, Programme gegen Mangel-/FehlernährungZuschüsse zur Kantinenverpflegung, verbilligte/kostenlose Mahlzeiten, Verpflegungskosten bei Kursen, Reisekosten zu Präventionsmaßnahmen, Unterkunftskosten bei Gesundheitskursen
SuchtpräventionKurse zur Tabakentwöhnung, Rauchentwöhnungsprogramme, Beratung gesundheitsgerechter Alkoholkonsum, Seminare Einschränkung Suchtmittelkonsum, Programme zur Förderung des NichtrauchensProgramme mit Medikamenteneinsatz, Diätprogramme mit Produktverkauf, Nahrungsergänzungsmittel, Formula-Diäten, Anbieter mit Verkaufsinteresse
Screening & VorsorgeZertifizierte Präventionskurse: Krankenkassen-zertifizierte Kurse, Kurse der Zentralen Prüfstelle PräventionScreening ohne Intervention: reine Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen als Einzelleistung, Screening-Programme ohne Intervention
Organisation, Führung & UmfeldFührungskräfte- und Teamtrainings: Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, stressarme Team-Zusammenarbeit, Mobbing-PräventionsschulungenEinseitige körperliche Belastungen: Spinning, einzelne Sportarten, Trainingsprogramme mit einseitigen Belastungen.Infrastruktur & Ausstattung: Sport- und Übungsgeräte (Anschaffung), Einrichtungsgegenstände, bauliche Maßnahmen, Arbeitsmittel (außer bei eigenbetrieblichem Interesse)

Stressbewältigung und Ressourcenstärkung

In diesem Bereich können Sie Ihren Mitarbeitern Entspannungsverfahren wie Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hatha Yoga, Tai Chi oder Qigong anbieten. Auch Kurse zur Stressbewältigung, Zeitmanagement-Seminare, Resilienztraining oder Work-Life-Balance-Workshops fallen darunter. Diese Maßnahmen helfen Ihren Mitarbeitern, mit den psychischen Belastungen des Arbeitsalltags besser umzugehen und langfristig gesund zu bleiben.

Bewegungsförderliches Arbeiten

Bewegungsprogramme sind ein zentraler Baustein der betrieblichen Gesundheitsförderung, besonders bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten. Sie können Rückenschule, Wirbelsäulentherapie, Pausengymnastik oder Ausgleichsgymnastik anbieten, wobei Krafttraining mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz noch als steuerbegünstigt gilt. Rückentrainingsprogramme sind besonders für Bildschirmarbeitsplätze relevant und können sogar im eigenbetrieblichen Interesse steuerfrei sein.

Gesundheitsgerechte Ernährung

Ernährungsberatung und -kurse zur Gewichtsreduktion, Workshops zu gesunder Ernährung oder Programme zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung können Sie ebenfalls steuerfrei anbieten. Wichtig ist dabei, dass es sich um strukturierte Beratungen oder Kurse handelt – einfache Zuschüsse zur Kantinenverpflegung oder verbilligte Mahlzeiten fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Suchtprävention

Kurse zur Tabakentwöhnung, Beratungen zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum oder Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums sind wichtige Präventionsmaßnahmen, die Sie steuerfrei fördern können. Diese Programme müssen allerdings professionell durchgeführt werden und den Qualitätskriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen.

Zertifizierung und Qualitätssicherung

Die Maßnahmen müssen entweder von der Zentralen Prüfstelle Prävention oder den Krankenkassen zertifiziert sein, wobei über 420.000 Präventionskurse seit 2018 geprüft und zertifiziert wurden. Alternativ können Sie auch nicht-zertifizierte Maßnahmen anbieten, wenn diese Teil eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses sind, eine Bedarfsanalyse der Arbeitsplätze vorliegt und die Beschäftigten eingebunden werden.

Zusätzlich zum 600-Euro-Freibetrag können Sie Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse wie Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlungen oder ergonomische Arbeitsplatzausstattung steuerfrei gewähren, da diese primär der Arbeitssicherheit und Produktivität dienen.

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Patrick Steeger im dunklen Sakko sitzt an einem Holztisch und blickt lächelnd in die Kamera

Welche Maßnahmen gehören nicht zum betrieblichen Gesundheitsmanagement?

Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Umsetzungshilfe vom April 2021 klar definiert, welche Maßnahmen nicht unter die steuerliche Begünstigung des betrieblichen Gesundheitsmanagements fallen.

Diese Abgrenzung ist wichtig für Sie als Arbeitgeber, damit Sie keine steuerlichen Probleme bekommen und Ihre Investitionen in die Mitarbeitergesundheit richtig planen können.

Mitgliedschaften und Beiträge

Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind explizit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, auch wenn diese der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zugutekommen. Falls Sie Ihren Mitarbeitern dennoch eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft ermöglichen möchten, müssen Sie diese über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze abrechnen. Auch Eintrittsgelder für Schwimmbäder, Saunen oder Tanzschulen fallen nicht unter die BGM-Förderung.

Medizinische Behandlungen

Physiotherapeutische Behandlungen, Massagen, Osteopathie und manuelle Therapien gehören nicht zum steuerfreien BGM, da sie als medizinische Behandlungen gelten und nicht als Prävention. Diese klare Trennung zwischen Prävention und Behandlung ist steuerrechtlich entscheidend – selbst wenn die Maßnahmen präventiv wirken könnten, sind sie als Behandlungen nicht förderfähig.

Verpflegung und Reisekosten

Zuschüsse zur Kantinenverpflegung oder unentgeltliche beziehungsweise verbilligte gesunde Mahlzeiten in der Betriebskantine sind nicht steuerbegünstigt, obwohl gesunde Ernährung ein wichtiger Gesundheitsfaktor ist. Auch Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit Präventionsleistungen können Sie nicht über den BGM-Freibetrag abrechnen.

Screening ohne Intervention

Reine Gesundheitsuntersuchungen oder Screening-Programme ohne anschließende Folgemaßnahmen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise nur einen Gesundheits-Check anbieten, ohne daraus konkrete Präventionsmaßnahmen abzuleiten, ist dies nicht förderfähig. Die Untersuchung muss immer mit einer Intervention verknüpft sein, um steuerlich anerkannt zu werden.

Kommerzielle Angebote mit Produktverkauf

Besonders kritisch sind Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben. Diät-Programme, die mit dem Verkauf spezieller Produkte verbunden sind, Angebote für Nahrungsergänzungsmittel, Programme mit Formula-Diäten oder Maßnahmen mit Medikamenteneinsatz zur Gewichtsabnahme sind steuerlich nicht begünstigt. Diese Regelung soll verhindern, dass der BGM-Freibetrag für verkaufsfördernde Maßnahmen missbraucht wird.

Einseitige körperliche Belastungen

Spinning-Kurse und ähnliche Sportarten mit einseitigen körperlichen Belastungen sowie Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen, gehören nicht zum förderfähigen BGM. Der Fokus muss auf gesundheitsorientierter Bewegung liegen, nicht auf sportlicher Leistung oder dem Erwerb sportartspezifischer Fähigkeiten.

Infrastruktur und Ausstattung

Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände oder bauliche Maßnahmen können Sie nicht über den BGM-Freibetrag abrechnen. Wenn Sie beispielsweise einen Fitnessraum einrichten, sind die Anschaffungskosten für die Geräte nicht steuerbegünstigt – nur die tatsächliche Nutzung im Rahmen strukturierter Gesundheitsprogramme kann gefördert werden.

Diese klare Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen mag manchmal unlogisch erscheinen, ist aber steuerrechtlich bindend. Beachten Sie, dass einige der ausgeschlossenen Leistungen trotzdem über andere Wege wie die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder als Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse steuergünstig gestaltet werden können.

Eine sorgfältige Planung und gegebenenfalls die Beratung durch einen Steuerexperten helfen Ihnen, die verschiedenen Möglichkeiten optimal zu nutzen.

Fazit: “Der BGM-Freibetrag schafft einen systematischen Rahmen für qualitätsgesicherte betriebliche Prävention”

Der Freibetrag von 600 Euro für betriebliches Gesundheitsmanagement ist mehr als nur eine steuerliche Vergünstigung – er definiert einen klaren Qualitätsstandard für betriebliche Gesundheitsförderung in Deutschland.

Durch die Bindung an die §§ 20 und 20b SGB V stellt der Gesetzgeber sicher, dass nur evidenzbasierte und qualitätsgeprüfte Maßnahmen gefördert werden, während reine Wellness-Angebote oder medizinische Behandlungen ausgeschlossen bleiben.

Gut zu wissen

Die seit 2021 geltende BMF-Umsetzungshilfe hat die praktische Anwendung erheblich vereinfacht und die zuvor strikte Zertifizierungspflicht gelockert, sodass auch innerbetriebliche Gesundheitsförderung ohne aufwendige externe Zertifizierung möglich wurde. Mit der klaren Trennung zwischen förderfähigen Präventionsmaßnahmen und nicht begünstigten Leistungen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Massagen schafft die Regelung Rechtssicherheit für Unternehmen und verhindert gleichzeitig eine zweckfremde Nutzung der Steuervorteile.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies eine verlässliche Planungsgrundlage: Sie können bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter jährlich in strukturierte Gesundheitsförderung investieren, ohne Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen.

Zusätzliche Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse wie Bildschirmarbeitsbrillen oder ergonomische Arbeitsplatzausstattung bleiben davon unberührt und erweitern Ihren Spielraum. Die Kombination aus steuerlicher Förderung und Qualitätssicherung macht den BGM-Freibetrag zu einem wirksamen Instrument, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig zu fördern.

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Häufige Fragen

Was passiert aus steuerlicher Sicht, wenn die Kosten für einen Mitarbeiter 600 Euro im Kalenderjahr übersteigen?
Da es sich um einen echten Freibetrag und keine Freigrenze handelt, bleibt der Grundbetrag in jedem Fall begünstigt. Wenn die Gesamtaufwendungen für eine Person beispielsweise bei 700 Euro liegen, fällt die Steuer- und Sozialversicherungspflicht ausschließlich für den übersteigenden Betrag von 100 Euro an.
Wie werden ergonomische Arbeitsmittel und Bildschirmarbeitsbrillen auf das jährliche Budget angerechnet?
Solche Leistungen belasten den Freibetrag von 600 Euro nicht, da sie primär dem betrieblichen Interesse sowie der Arbeitssicherheit dienen. Sie können ergonomische Arbeitsplatzausstattungen oder Bildschirmarbeitsbrillen zusätzlich steuerfrei gewähren. Dies ermöglicht es Ihnen, bei Bedarf höhere Summen abgabenfrei für die Gesundheit Ihrer Belegschaft aufzuwenden.
Dürfen auch betriebsinterne Maßnahmen ohne Prüfsiegel der Zentralen Prüfstelle Prävention steuerbegünstigt durchgeführt werden?
Eine Steuerbefreiung ist auch bei Angeboten ohne offizielles Prüfsiegel möglich. Voraussetzung hierfür ist die Einbettung in einen strukturierten innerbetrieblichen Prozess im Unternehmen. Zudem muss im Vorfeld eine fundierte Bedarfsanalyse der Arbeitsplätze vorliegen. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Beschäftigten aktiv in dieses Vorhaben einzubinden.
Über welchen steuerlichen Weg können Sie Ihren Beschäftigten Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ermöglichen?
Da Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine nicht über den BGM-Freibetrag abrechenbar sind, müssen Sie auf andere Regelungen ausweichen. Sie können solche Beiträge über die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuergünstig für Ihre Belegschaft gestalten. Eine sorgfältige Planung hilft Ihnen dabei, diese steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen.
Können die Anschaffungskosten für Trainingsgeräte im unternehmenseigenen Fitnessraum steuerfrei abgerechnet werden?
Die Anschaffungskosten für Sportgeräte oder Einrichtungsgegenstände sind von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen. Auch bauliche Maßnahmen werden steuerlich nicht anerkannt. Lediglich die tatsächliche Nutzung der Ausstattung im Rahmen strukturierter Gesundheitsprogramme gilt als förderfähig. Die reine Anschaffung für einen Fitnessraum können Sie somit nicht über den Freibetrag geltend machen.
Porträt von Patrick Steeger, Versicherungsmakler für betriebliche Krankenversicherung
Über den Autor
Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

Patrick Steeger ist BDSF-zertifizierter Sachverständiger für die betriebliche Krankenversicherung, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Geschäftsführer der bKV Firmenservice in Hamburg. Seit 2015 ist er auf die bKV spezialisiert und begleitet Unternehmen ungebunden und anbieterübergreifend. Seine Vergütung tragen die Versicherer, für Unternehmen entstehen keine Zusatzkosten.

BDSF-zertifizierter Sachverständiger für bKV (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter)
Geschäftsführer der bKV Firmenservice (Brandbenefits GmbH, Hamburg)
Betriebswirt (FH Osnabrück) mit Schwerpunkt Personal und Finanzen
Über 12 Jahre Markterfahrung, seit 2015 auf die bKV spezialisiert
Über 250 ungebunden geprüfte Tarifkombinationen
Fachautor zu bKV-Themen, unter anderem für business-wissen.de
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