Die Frage nach den Kosten steht bei jeder Einführung einer bKV am Anfang. Die gute Nachricht: Eine betriebliche Krankenversicherung ist planbar und deutlich günstiger, als viele erwarten. Der Rechner zeigt Ihnen die Brutto- und die realen Nettokosten nach Steuer.
Wie funktioniert der bKV-Kosten-Rechner?
Sie wählen die Zahl der Mitarbeitenden, den monatlichen Beitrag je Kopf und den Steuersatz Ihres Unternehmens. Der Rechner ermittelt daraus die jährlichen Bruttokosten, zieht die Steuerersparnis aus dem Betriebsausgabenabzug ab und zeigt die reale Nettobelastung, umgerechnet auf den Monat je Mitarbeiter.
Zusätzlich prüft er, ob Ihr Beitrag innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro bleibt. In diesem Fall ist die Leistung für Ihr Team steuer- und sozialabgabenfrei. Liegt der Beitrag darüber, wählen Sie den Weg der Versteuerung und sehen die Belastung für alle vier Wege nebeneinander.
Wie berechnen sich die Kosten einer bKV?
Die Gesamtkosten folgen einer einfachen Logik.
Jahreskosten brutto = Beitrag je Mitarbeiter × Mitarbeitende × 12Nettokosten = Jahreskosten × (1 − Steuersatz)Bei 50 Mitarbeitenden und 35 Euro Monatsbeitrag entstehen 21.000 Euro brutto. Nach 30 Prozent Steuerersparnis bleiben rund 14.700 Euro netto, also etwa 24,50 Euro je Mitarbeiter und Monat.
Welche Budgetstufen gibt es?
Der Beitrag richtet sich nach dem gewählten Gesundheitsbudget je Mitarbeiter. Diese Stufen sind am Markt üblich:
| Jahresbudget | Monatsbeitrag | Eignung |
|---|---|---|
| 300 € | rund 6 bis 16 € | Einstieg |
| 600 € | rund 20 bis 26 € | solide Basis |
| 900 € | rund 23 bis 30 € | beliebt |
| 1.200 € | rund 28 bis 42 € | Sweet Spot |
| 1.500 € | rund 42 bis 53 € | Premium |
Wie nutzen Sie den Steuervorteil?
Die Beiträge zur Gruppenversicherung sind nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Dadurch sinkt die reale Belastung um Ihren Unternehmenssteuersatz. Bleibt der Beitrag unter 50 Euro im Monat, ist die Leistung für Ihr Team zusätzlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Ein Budget zwischen 600 und 1.200 Euro pro Jahr trifft für die meisten Belegschaften den optimalen Punkt. Der Beitrag bleibt unter der Freigrenze und das Team erhält spürbare Leistungen von Zahnersatz über Sehhilfen bis zur schnellen Facharztterminvermittlung.
Was gilt, wenn der Beitrag über 50 Euro liegt?
Die 50 Euro nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG sind eine Freigrenze. Bei 50,01 Euro wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der eine Cent darüber. Für die Sozialversicherung gilt dasselbe, weil der geldwerte Vorteil dann zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zählt. Wichtig ist außerdem die Summe: Tankkarte oder Jobticket im selben Monat zählen mit.
Oberhalb der Grenze stehen vier Wege offen. Der Rechner zeigt sie im direkten Vergleich, sobald Sie den Regler über 50 Euro schieben.
| Weg | Steuer | Sozialversicherung | Obergrenze | Antrag nötig |
|---|---|---|---|---|
| Zuzahlung des Teams | keine | keine | 50 € geldwerter Vorteil | nein |
| § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG | Pauschsteuersatz des Finanzamts | frei | 1.000 € je Kopf und Jahr | ja |
| § 37b Abs. 2 EStG | 30 Prozent fest | voll pflichtig | 10.000 € je Kopf und Jahr | nein |
| Nettolohnversteuerung | individuell je Steuerklasse | voll pflichtig | keine | nein |
Zuzahlung: der Beitrag über 50 Euro kommt vom Team
Das Gesetz rechnet die vom Mitarbeitenden gezahlten Entgelte auf den geldwerten Vorteil an. Bei 60 Euro Tarifbeitrag und 10 Euro Eigenanteil aus dem Nettolohn bleiben genau 50 Euro übrig, die Freigrenze hält. Für Sie ist das der billigste Weg, weil weder Pauschsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Ihr Team beteiligt sich dafür sichtbar an seinem eigenen Schutz.
§ 40 EStG: pauschal versteuert und beitragsfrei
Das Betriebsstättenfinanzamt setzt auf Antrag einen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz fest. Aus einem Bruttosatz von 25 Prozent wird nach der amtlichen Umrechnung ein Nettosteuersatz von 33,3 Prozent, weil die übernommene Steuer selbst wieder Arbeitslohn ist. Dafür bleiben die Beiträge nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SvEV frei von Sozialabgaben, und beim Team kommt der volle Wert an.
An zwei Stellen scheitert dieser Weg in der Praxis. Die Pauschalierung greift nur bei sonstigen Bezügen, der Beitrag muss also jährlich oder halbjährlich an den Versicherer fließen. Und die Grenze von 1.000 Euro je Kopf und Jahr ist bei 83,33 Euro im Monat erreicht.
Die Schwelle von 20 Mitarbeitenden steht übrigens nicht im Gesetz, sondern in R 40.1 Absatz 1 LStR. Ab dieser Zahl erkennt die Verwaltung die Pauschalierung ohne weitere Prüfung an. Darunter entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
§ 37b EStG: fester Satz ohne Antrag
Hier zahlen Sie 30 Prozent Pauschsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, dazu die pauschale Kirchensteuer. Ein Antrag entfällt, die Anmeldung läuft über die Lohnsteueranmeldung. Der Haken sitzt in der Sozialversicherung: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 SvEV stellt nur Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten frei. Für die eigene Belegschaft bleibt es beim vollen Beitrag, und Ihr Team trägt seinen Anteil aus dem Nettolohn.
Voraussetzung ist außerdem, dass die bKV zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kommt. Eine Gehaltsumwandlung schließt diesen Weg aus.
Nettolohnversteuerung: alles beim Arbeitgeber
Sie übernehmen Lohnsteuer, Kirchensteuer und beide Sozialversicherungsanteile. Dafür wird der Beitrag auf einen Bruttowert hochgerechnet, der nach allen Abzügen genau den Beitrag übrig lässt. Beim Team kommt der volle Wert an, Ihr Aufwand liegt je nach Steuerklasse beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen. Das lohnt sich meist nur für einzelne Führungskräfte.
Die Beitragsfreiheit bei § 40 EStG hängt daran, dass die Pauschalsteuer tatsächlich mit der Entgeltabrechnung angemeldet wird, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Das Bundessozialgericht hat am 23. April 2024 entschieden, dass eine spätere Anmeldung die Beitragsfreiheit rückwirkend kostet (B 12 BA 3/22 R). Im entschiedenen Fall wurden gut 60.000 Euro Beiträge nachgefordert.