Die betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich einer der attraktivsten Benefits überhaupt. Wie sie versteuert wird, hängt vom Beitrag und von der Gestaltung ab. Vier Wege sind möglich. Der Rechner zeigt Ihnen, welcher in Ihrer Situation am günstigsten ist.
Was bedeutet die 50-Euro-Freigrenze?
Beiträge zur bKV gelten als Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Bis 50 Euro im Monat bleiben sie für Ihre Mitarbeitenden steuer- und sozialabgabenfrei. Entscheidend ist der Begriff Freigrenze, nicht Freibetrag.
Wann bleibt die bKV steuerfrei? (§ 8 Abs. 2)
Solange der Beitrag unter 50 Euro bleibt und keine weiteren Sachbezüge diese Grenze belegen, ist die bKV für Ihr Team komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Das ist der einfachste und günstigste Weg und für die allermeisten Belegschaften die richtige Wahl. Für Sie als Arbeitgeber bleiben die Beiträge zugleich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung? (§ 37b und § 40)
Liegt der Beitrag über der Freigrenze, übernimmt der Arbeitgeber die Steuer meist pauschal. Die Leistung bleibt für Ihr Team dadurch steuerfrei und attraktiv. Zwei Varianten stehen zur Wahl.
Die Pauschalierung nach § 37b arbeitet mit einem festen Satz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie ist bis 10.000 Euro je Person und Jahr möglich und der häufigste Weg oberhalb der Freigrenze.
Pauschalsteuer § 37b = Jahresbeitrag × 30 % + Soli 5,5 % (+ Kirchensteuer)Bei 800 Euro Jahresbeitrag sind das 240 Euro Lohnsteuer, 13,20 Euro Solidaritätszuschlag und bei 8 Prozent Kirchensteuer weitere 19,20 Euro.
Die Pauschalierung nach § 40 Absatz 1 nutzt einen vom Finanzamt festgelegten Durchschnittssteuersatz. Sie ist bis 1.000 Euro je Person und Jahr möglich, setzt in der Regel mindestens 20 Mitarbeitende voraus und kann bei niedrigem Durchschnittssatz günstiger sein als der feste Satz nach § 37b.
Was ist die Nettolohnversteuerung?
Bei der individuellen Versteuerung wird der geldwerte Vorteil über die Lohnabrechnung mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters versteuert und ist sozialabgabenpflichtig. Übernimmt der Arbeitgeber diese Steuer, spricht man von einer Nettozuwendung oder Nettolohnversteuerung. Der Mitarbeiter erhält die Leistung dann netto, der Arbeitgeber trägt Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Dieser Weg ist meist der teuerste, weil der persönliche Steuersatz plus Sozialabgaben oft über dem pauschalen Satz liegt. Sinnvoll ist er vor allem, wenn die Freigrenze bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist und die Pauschalierung nicht in Frage kommt.
Sowohl die Beiträge als auch eine übernommene Pauschalsteuer sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die meisten Belegschaften bleibt ein Beitrag knapp unter 50 Euro die einfachste und günstigste Lösung, weil dann weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen.