Die betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich einer der attraktivsten Benefits überhaupt. Wie sie versteuert wird, hängt vom Beitrag und von der Gestaltung ab. Vier Wege sind möglich. Der Rechner zeigt Ihnen, welcher in Ihrer Situation am günstigsten ist.
Was bedeutet die 50-Euro-Freigrenze?
Beiträge zur bKV gelten als Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Bis 50 Euro im Monat bleiben sie für Ihre Mitarbeitenden steuer- und sozialabgabenfrei. Entscheidend ist der Begriff Freigrenze, nicht Freibetrag.
Wann bleibt die bKV steuerfrei? (§ 8 Abs. 2)
Solange der Beitrag unter 50 Euro bleibt und keine weiteren Sachbezüge diese Grenze belegen, ist die bKV für Ihr Team komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Das ist der einfachste und günstigste Weg und für die allermeisten Belegschaften die richtige Wahl. Für Sie als Arbeitgeber bleiben die Beiträge zugleich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung? (§ 37b und § 40)
Liegt der Beitrag über der Freigrenze, übernimmt der Arbeitgeber die Steuer meist pauschal. Die Leistung bleibt für Ihr Team dadurch steuerfrei und attraktiv. Zwei Varianten stehen zur Wahl.
Die Pauschalierung nach § 37b arbeitet mit einem festen Satz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie ist bis 10.000 Euro je Person und Wirtschaftsjahr möglich und kommt ohne Antrag aus. Die Beiträge bleiben dabei sozialversicherungspflichtig, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten freistellt.
Pauschalsteuer § 37b = Jahresbeitrag × 30 % + Soli 5,5 % (+ Kirchensteuer)Bei 800 Euro Jahresbeitrag sind das 240 Euro Lohnsteuer und 13,20 Euro Solidaritätszuschlag. Dazu kommt die pauschale Kirchensteuer, im vereinfachten Verfahren je nach Bundesland 4 bis 7 Prozent der Pauschsteuer, im Nachweisverfahren 8 oder 9 Prozent für die kirchensteuerpflichtigen Mitarbeitenden.
Die Pauschalierung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nutzt einen vom Finanzamt festgesetzten Durchschnittssteuersatz und ist bis 1.000 Euro je Person und Jahr möglich. Ab 20 einbezogenen Mitarbeitenden erkennt die Verwaltung sie ohne weitere Prüfung an (R 40.1 Absatz 1 LStR), darunter entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Entscheidend ist der Beitragsvorteil: Diese Bezüge bleiben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SvEV frei von Sozialversicherungsbeiträgen, solange der Beitrag jährlich fließt und die Pauschalsteuer rechtzeitig angemeldet wird.
Was ist die Nettolohnversteuerung?
Bei der individuellen Versteuerung wird der geldwerte Vorteil über die Lohnabrechnung mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters versteuert und ist sozialabgabenpflichtig. Übernimmt der Arbeitgeber diese Steuer, spricht man von einer Nettozuwendung oder Nettolohnversteuerung. Der Mitarbeiter erhält die Leistung dann netto, der Arbeitgeber trägt Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Dieser Weg ist meist der teuerste, weil der persönliche Steuersatz plus Sozialabgaben oft über dem pauschalen Satz liegt. Sinnvoll ist er vor allem, wenn die Freigrenze bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist und die Pauschalierung nicht in Frage kommt.
Sowohl die Beiträge als auch eine übernommene Pauschalsteuer sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die meisten Belegschaften bleibt ein Beitrag knapp unter 50 Euro die einfachste und günstigste Lösung, weil dann weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen.