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Patrick

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.Patrick Steeger

Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
Stand: 18. Januar, 2026

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Ist der Zuschuss für Fitnessstudio für Mitarbeiter steuerlich absetzbar?

Fitnessstudio für die Mitarbeiter klingt gut. Aber wie funktioniert das eigentlich steuerlich? Können Sie das einfach bezahlen, oder müssen Ihre Leute das versteuern?

Erstmal die kurze Antwort: Es geht beides, je nach Ausgestaltung des Benefits. Die längere Antwort erklärt, warum die richtige Struktur den Unterschied zwischen einem attraktiven Benefit und einer teuren Gehaltserhöhung macht.

Und warum es Alternativen gibt, die noch mehr können als nur Fitnessstudio.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ja, Sie können die Kosten übernehmen. Aber nur wenn Sie als Arbeitgeber Vertragspartner des Fitnessstudios sind. Barzuschüsse oder Kostenerstattungen sind vom ersten Euro an steuerpflichtig.
  • Bis zu 50 Euro monatlich bleiben steuerfrei. Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt auch für Fitnessstudio-Mitgliedschaften, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Fitnessstudio ist nicht gleich Gesundheitsförderung. Die 600-Euro-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt nur für zertifizierte Präventionskurse, nicht für normale Mitgliedschaften.
  • Kombinieren bringt mehr. Fitnessstudio plus betriebliche Krankenversicherung plus zertifizierte Kurse ergibt ein Gesundheitspaket von bis zu 2.000 Euro jährlich, komplett steuerfrei.

Kann der Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio übernehmen?

Ja, und zwar auf mehreren Wegen. Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich allerdings erheblich.

Steuerfreier Sachbezug bis 50 Euro monatlich

Das ist die günstigste Variante für beide Seiten. Sie schließen als Arbeitgeber den Vertrag mit dem Fitnessstudio oder einem Firmenfitness-Anbieter. Die monatlichen Kosten dürfen nach Abzug etwaiger Eigenbeteiligungen der Mitarbeiter 50 Euro nicht überschreiten. Dann bleibt der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

VersteuerungSteuerliche BehandlungVoraussetzungen
Steuerfreier Sachbezug0% Steuer, 0% SozialversicherungArbeitgeber ist Vertragspartner, maximal 50 Euro monatlich
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG30% Pauschalsteuer (trägt Arbeitgeber)Bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze, bis 10.000 Euro jährlich
Barzuschuss zum GehaltVolle Steuer- und SV-PflichtKeine besonderen Voraussetzungen, aber teuerste Variante

Pauschalversteuerung bei höheren Beträgen

Wenn die monatlichen Kosten über 50 Euro liegen oder Sie die Sachbezugsgrenze bereits für andere Benefits ausschöpfen, können Sie nach § 37b EStG pauschal versteuern. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Vorteil: Für den Mitarbeiter bleibt der volle Betrag netto, und Sozialversicherung fällt nicht an.

Barzuschuss ist teuer für alle

Was viele nicht wissen: Wenn Ihr Mitarbeiter selbst den Vertrag mit dem Fitnessstudio abschließt und Sie ihm das Geld erstatten, ist das steuerlich eine Katastrophe. Diese Kostenerstattung gilt als Barlohn und wird vom ersten Euro an voll versteuert. Die Sachbezugsfreigrenze greift hier nicht.

Das Gleiche gilt für zweckgebundene Geldleistungen, also wenn Sie einfach 40 Euro extra überweisen mit dem Vermerk „für Fitnessstudio“.

Ist der Zuschuss für ein Fitnessstudio vom Arbeitgeber steuerfrei?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Aber es gibt eine wichtige Unterscheidung: Die normale Fitnessstudio-Mitgliedschaft fällt unter die Sachbezugsregelung, nicht unter die betriebliche Gesundheitsförderung.

Sachbezugsfreigrenze nach § 8 EStG

Die monatliche Freigrenze von 50 Euro ist eine echte Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur die Überschreitung.

VoraussetzungenBedeutet konkret:
Arbeitgeber ist VertragspartnerSie schließen den Vertrag mit dem Fitnessstudio, nicht der Mitarbeiter
Zusätzlich zum ArbeitslohnKeine Gehaltsumwandlung, keine Anrechnung auf bestehendes Gehalt
Maximal 50 Euro monatlichNach Abzug etwaiger Eigenbeteiligungen des Mitarbeiters
Keine Barauszahlung möglichMitarbeiter kann nicht stattdessen Geld verlangen
Alle Sachbezüge zusammenrechnenTankgutschein plus Fitnessstudio plus sonstige Sachbezüge dürfen 50 Euro nicht überschreiten

Warum fällt das Fitnessstudio nicht unter § 3 Nr. 34 EStG?

Viele Arbeitgeber glauben, dass Fitnessstudio unter die betriebliche Gesundheitsförderung mit 600 Euro Steuerbefreiung pro Jahr fällt. Das stimmt nicht. Die Finanzverwaltung ist hier eindeutig: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen fallen nicht unter § 3 Nr. 34 EStG.

Der Grund dafür: Die 600-Euro-Befreiung gilt nur für zertifizierte Präventionskurse nach §§ 20 und 20b SGB V. Das sind Rückenschulen, Stressbewältigungskurse, Ernährungsberatungen, alles mit Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.

Eine normale Fitnessstudio-Mitgliedschaft mit Gerätetraining, Sauna und Kursen ohne Zertifizierung erfüllt diese Anforderungen nicht.

Monatlicher Zufluss auch bei Jahresbeitrag

Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 7. Juli 2020 (Az. VI R 14/18) hat eine wichtige Klarstellung gebracht: Auch wenn Sie einen Jahresbeitrag im Voraus zahlen, fließt der geldwerte Vorteil steuerlich monatlich zu.

Das bedeutet ganz klar: Ein Jahresbeitrag von 540 Euro wird auf 12 Monate verteilt, ergibt 45 Euro monatlich und bleibt unter der 50-Euro-Grenze.

Ist die Nutzung eines Fitnessstudios ein geldwerter Vorteil?

Ja, grundsätzlich schon. Ein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der Mitarbeiter eine Leistung mit messbarem wirtschaftlichen Wert erhält. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft hat einen solchen Wert, sie spart dem Mitarbeiter eigene Ausgaben.

Bewertung des geldwerten Vorteils

Die Bewertung richtet sich nach § 8 Abs. 2 EStG. Bei Firmenfitness-Programmen, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher angeboten werden, können die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Das hat der BFH ausdrücklich bestätigt.

So wird der geldwerte Vorteil berechnetBeispiel
Bruttokosten des Arbeitgebers55,00 Euro/Monat
Abzüglich Eigenbeteiligung des Mitarbeiters– 10,00 Euro/Monat
Geldwerter Vorteil45,00 Euro/Monat
Sachbezugsfreigrenze50,00 Euro/Monat
Steuerliche BehandlungSteuerfrei, da unter Freigrenze

Vorteil entsteht bei Registrierung, nicht bei Nutzung

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Der geldwerte Vorteil entsteht bereits mit der Annahme des Angebots, also der Registrierung für das Firmenfitness-Programm. Es spielt keine Rolle, ob der Mitarbeiter tatsächlich ins Studio geht oder nicht. Sobald er die Möglichkeit hat, entsteht der Vorteil.

Fallbeispiel: So sieht die Rechnung in der Praxis aus

Ein mittelständisches IT-Unternehmen mit 50 Mitarbeitern möchte ein Firmenfitness-Programm einführen. Die Geschäftsführung vergleicht drei Varianten.

Variante A: Steuerfreier Sachbezug

Das Unternehmen schließt einen Rahmenvertrag mit einem Firmenfitness-Netzwerk. Die monatlichen Kosten betragen 45 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter. 30 Mitarbeiter melden sich an.

Pro MitarbeiterGesamt (30 MA)
Monatliche Kosten Arbeitgeber45,00 Euro1.350,00 Euro
Jährliche Kosten Arbeitgeber540,00 Euro16.200,00 Euro
Steuern und SV für Mitarbeiter0,00 Euro0,00 Euro
Nettovorteil für Mitarbeiter540,00 Euro16.200,00 Euro

Variante B: Äquivalente Gehaltserhöhung

Um dem Mitarbeiter den gleichen Nettovorteil von 540 Euro jährlich zu verschaffen, müsste das Unternehmen das Bruttogehalt erhöhen.

Pro MitarbeiterGesamt (30 MA)
Benötigte Bruttoerhöhung für 540 Euro nettoca. 900,00 Euro27.000,00 Euro
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung (20%)180,00 Euro5.400,00 Euro
Gesamtkosten Arbeitgeber1.080,00 Euro32.400,00 Euro

Variante C: Barzuschuss (steuerpflichtig)

Das Unternehmen zahlt 45 Euro monatlich als Zuschuss zum Gehalt, den die Mitarbeiter für ihr eigenes Fitnessstudio-Abo verwenden.

Pro MitarbeiterGesamt (30 MA)
Monatlicher Bruttobetrag45,00 Euro1.350,00 Euro
Jährlicher Bruttobetrag540,00 Euro16.200,00 Euro
Lohnsteuer und SV (ca. 50%)270,00 Euro8.100,00 Euro
Nettovorteil für Mitarbeiter270,00 Euro8.100,00 Euro
Arbeitgeberanteil SV (20%)108,00 Euro3.240,00 Euro
Gesamtkosten Arbeitgeber648,00 Euro19.440,00 Euro

Die Zahlen sprechen für sich. Der steuerfreie Sachbezug ist für beide Seiten die beste Lösung.

Kosten Arbeitgeber/JahrNettovorteil Mitarbeiter/Jahr
Steuerfreier Sachbezug16.200 Euro540 Euro
Gehaltserhöhung32.400 Euro540 Euro
Barzuschuss19.440 Euro270 Euro

Der steuerfreie Sachbezug kostet den Arbeitgeber nur halb so viel wie eine äquivalente Gehaltserhöhung. Und der Barzuschuss bringt dem Mitarbeiter nur die Hälfte des Nettovorteils bei höheren Kosten für den Arbeitgeber.

Alternativen zum Fitnessstudio als Mitarbeiter-Benefit

Das Fitnessstudio ist ein guter Anfang, aber nicht die einzige Möglichkeit. Zwei Alternativen verdienen besondere Aufmerksamkeit: die betriebliche Krankenversicherung und zertifizierte Präventionskurse.

Betriebliche Krankenversicherung mit Gesundheitsbudget

Die bKV ist eine private Krankenzusatzversicherung, die Sie für Ihre Mitarbeiter abschließen. Sie ergänzt die GKV um Leistungen wie Heilpraktiker, Osteopathie, Sehhilfen, Zahnersatz und Vorsorgeuntersuchungen. Moderne Budgettarife geben den Mitarbeitern ein jährliches Gesundheitsbudget, das sie flexibel einsetzen können.

JahresbudgetMonatlicher Beitrag
Basis-Paket300 Euro10-14 Euro
Standard-Paket600 Euro19-24 Euro
Komfort-Paket900 Euro27-32 Euro
Premium-Paket1.200 Euro34-40 Euro
Top-Paket1.500 Euro39-46 Euro

Der steuerliche Vorteil: Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge fallen unter die Sachbezugsfreigrenze. Bei einem Beitrag bis 50 Euro monatlich ist alles steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistungen, die der Mitarbeiter aus der bKV erhält, sind nach § 3 Nr. 1a EStG komplett steuerfrei, egal wie hoch.

Ein Mitarbeiter mit 900-Euro-Jahresbudget könnte zum Beispiel nutzen: 300 Euro für eine neue Brille, 200 Euro für Osteopathie gegen Rückenschmerzen, 150 Euro für Vorsorgeuntersuchungen und 250 Euro für Zahnreinigung und Heilpraktiker. Alles aus einem Budget, flexibel einsetzbar.

Zertifizierte Präventionskurse nach § 3 Nr. 34 EStG

Zusätzlich zur Sachbezugsfreigrenze können Sie zertifizierte Präventionskurse mit bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei fördern. Diese 600 Euro sind unabhängig von den 50 Euro Sachbezug und lassen sich kombinieren.

Diese Kurse fallen unter die 600-Euro-BefreiungBeispiele
BewegungRückenschule, Aqua-Fitness, Funktionstraining
ErnährungErnährungsberatung, Gewichtsreduktion
StressbewältigungAutogenes Training, Progressive Muskelentspannung, Yoga
SuchtpräventionRaucherentwöhnung, Alkoholprävention

Voraussetzung ist die Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Normale Fitnessstudio-Kurse ohne Zertifizierung fallen nicht darunter.

Kombination maximiert den steuerfreien Rahmen

Die intelligente Kombination verschiedener Benefits schöpft den steuerlichen Rahmen voll aus.

Jährlicher WertRechtsgrundlage
bKV-Budgettarif (25 Euro/Monat)600 Euro Budget§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Fitnessstudio-Zuschuss (25 Euro/Monat)300 Euro§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Zertifizierte Präventionskurse600 Euro§ 3 Nr. 34 EStG
Dienstfahrrad (arbeitgeberfinanziert)Steuerfrei§ 3 Nr. 37 EStG
Gesamtwert für Mitarbeiterca. 2.000 EuroKomplett steuerfrei

Die bKV und das Fitnessstudio teilen sich die 50-Euro-Sachbezugsgrenze.

Bei 25 Euro für die bKV und 25 Euro für Fitnessstudio bleiben beide steuerfrei. Die zertifizierten Kurse laufen über einen separaten Freibetrag und können zusätzlich gewährt werden.

Warum bringt die bKV oft mehr als das Fitnessstudio allein?

Das Fitnessstudio ist ein guter Benefit, aber er erreicht nicht alle Mitarbeiter. Manche gehen nicht gern ins Studio, manche haben keine Zeit, manche brauchen andere Gesundheitsleistungen. Die bKV ist flexibler.

FitnessstudiobKV-Budgettarif
Nutzungsrate (Durchschnitt)30-40% der Mitarbeiter60-80% der Mitarbeiter
FlexibilitätNur FitnessBrille, Zähne, Heilpraktiker, Vorsorge
FamilieneinschlussMeist nichtOft möglich
GesundheitsprüfungKeineKeine
WartezeitenKeineKeine

Besonders interessant: Bei einigen bKV-Tarifen lässt sich das Gesundheitsbudget auch für Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Sportkurse verwenden. Der Mitarbeiter entscheidet selbst, ob er lieber Osteopathie, eine Brille oder das Fitnessstudio aus seinem Budget finanziert.

Fazit: Fitnessstudio-Zuschuss richtig gestalten zahlt sich doppelt aus

Die steuerlichen Regeln sind streng, aber wer sie beachtet, profitiert erheblich. Ein Fitnessstudio-Zuschuss als steuerfreier Sachbezug kostet Sie als Arbeitgeber nur halb so viel wie eine äquivalente Gehaltserhöhung und bringt Ihren Mitarbeitern den vollen Nettovorteil.

Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst: Sie müssen Vertragspartner des Fitnessstudios sein. Die monatlichen Kosten dürfen 50 Euro nicht überschreiten. Die Leistung muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, keine Gehaltsumwandlung. Und vergessen Sie nicht, alle Sachbezüge des Monats zusammenzurechnen.

Noch smarter ist die Kombination. Fitnessstudio plus bKV plus zertifizierte Kurse ergibt ein Gesundheitspaket von bis zu 2.000 Euro jährlich, komplett steuerfrei. Das ist ein Benefit, der ankommt und der sich für beide Seiten rechnet.

Das sollten Sie jetzt tun:

  • Diese Woche: Prüfen Sie, ob Sie die 50-Euro-Sachbezugsgrenze bereits für andere Benefits nutzen. Wenn ja, wie viel Spielraum bleibt für Fitnessstudio oder bKV?
  • Im nächsten Monat: Holen Sie Angebote von Firmenfitness-Anbietern und bKV-Versicherern ein. Achten Sie auf die monatlichen Kosten pro Mitarbeiter und die Flexibilität der Leistungen.
  • Langfristig: Etablieren Sie ein kombiniertes Gesundheitspaket, das verschiedene Mitarbeiterbedürfnisse abdeckt. Die Mischung aus Fitness, medizinischer Versorgung und Prävention erreicht mehr Menschen als ein einzelner Benefit.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
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