Die betriebliche Krankenversicherung gehört zu den attraktivsten Zusatzleistungen, die Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Doch bei der steuerlichen Gestaltung stehen Sie vor verschiedenen Möglichkeiten, die sich erheblich auf Kosten und Verwaltungsaufwand auswirken.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hat sich dabei als besonders praktikable Lösung etabliert, wenn die monatlichen Beiträge über 50 Euro liegen oder Sie die Sachbezugsfreigrenze bereits anderweitig ausschöpfen.
Was ist die § 37b Pauschalversteuerung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung?
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, Sachzuwendungen an Ihre Mitarbeiter mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.
Bei der betrieblichen Krankenversicherung bedeutet das konkret, dass Sie die anfallende Lohnsteuer komplett übernehmen können, während Ihre Mitarbeiter den Versicherungsschutz ohne steuerliche Belastung erhalten.
Diese Regelung wurde ursprünglich für Sachzuwendungen aller Art geschaffen und wird seit der Anerkennung der bKV als Sachlohn durch den Bundesfinanzhof im Jahr 2018 auch für betriebliche Krankenversicherungen angewendet.
Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass Sie Ihren Mitarbeitern einen echten Mehrwert bieten können, ohne dass deren Nettogehalt durch Steuerabzüge geschmälert wird.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung des § 37b EStG sind:
- Die bKV muss als Sachbezug gestaltet sein (Sie sind Versicherungsnehmer und zahlen direkt an den Versicherer)
- Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
- Eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen
- Die Grenze von 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr darf nicht überschritten werden
- Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Kalenderjahres an Ihre Belegschaft
Ein wichtiger Punkt betrifft die Sozialversicherung. Anders als bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleiben die bKV-Beiträge bei der Pauschalversteuerung sozialversicherungspflichtig.
Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfallen. Viele Arbeitgeber übernehmen jedoch nur die Lohnsteuer, während die Arbeitnehmer ihren Sozialversicherungsanteil selbst tragen, was in der Praxis meist akzeptiert wird, da der Vorteil trotzdem erheblich bleibt.
Die praktische Abwicklung gestaltet sich dabei relativ unkompliziert. Sie melden die pauschale Lohnsteuer einfach in Ihrer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstättenfinanzamt. Eine vorherige Beantragung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, was den Verwaltungsaufwand überschaubar hält.
Was ist der Unterschied zwischen § 37b zu den anderen Steuermodellen?
Um die Vorteile der § 37b Pauschalversteuerung richtig einordnen zu können, lohnt sich ein detaillierter Vergleich mit den anderen verfügbaren Steuermodellen:
| Steuermodell | Steuerlast | Sozial-versicherung | Grenze | Verwaltung | Gesamtkosten Arbeitgeber | Netto-Effekt Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 50-€-Sachbezugs-freigrenze | Komplett steuerfrei | SV-frei | 50 €/Monat | Sehr gering | Nur bKV-Beitrag | Voller Vorteil ohne Abzüge |
| § 37b Pauschal-versteuerung | 30 % + Soli + KiSt (AG trägt) | SV-pflichtig | 10.000 €/Jahr | Gering bis mittel | bKV + rund 55 % Aufschlag | Vorteil minus SV-Anteil (21,15 bis 21,75 %) |
| § 40 Abs. 1 Pausch-alierung | individuell, amtliches Beispiel 26,1 % (AG trägt) | SV-frei, wenn zeitgleich pauschaliert | 1.000 €/Jahr | Hoch (Antrag + Berechnung) | bKV + rund 30 bis 45 % Aufschlag | Voller Vorteil oder minus SV |
| Normale Lohn-versteuerung | Individuell (AN trägt) | SV-pflichtig | Keine | Sehr gering | bKV + 21,15 % AG-Sozialabgaben | Vorteil minus Steuer und SV |
| Nettolohn-vereinbarung | AG übernimmt alles | AG übernimmt alles | Keine | Hoch (Hochrechnung) | bKV + bis 100 % Aufschlag | Voller Vorteil ohne Abzüge |
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt die günstigste Variante, ist aber eben auf monatlich 50 Euro limitiert und verhindert andere Sachbezüge im selben Monat. Die § 40-Pauschalierung nach Durchschnittssteuersatz kann für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern und niedrigen Durchschnittseinkommen interessant sein, erfordert aber einen Antrag beim Finanzamt und jährliche Neuberechnungen.
Zudem ist sie auf 1.000 Euro pro Jahr begrenzt, was für hochwertige bKV-Tarife oft nicht ausreicht.
Die normale Lohnversteuerung ist zwar für Sie als Arbeitgeber am günstigsten, schmälert aber den Benefit-Charakter erheblich, da Ihre Mitarbeiter die volle Steuerlast tragen müssen. Die Nettolohnvereinbarung wiederum ist die teuerste Variante, bei der Sie alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben übernehmen.
Beispiel: So funktioniert die § 37b Pauschalversteuerung im Rahmen der bKV
Rechnen wir das an einem Tarif durch, den es wirklich gibt. Sie möchten Ihren 75 Mitarbeitenden den Budgettarif FEELfree:up_plus der Hallesche mit 1.500 Euro Jahresbudget anbieten. Der Beitrag liegt bei 56,03 Euro im Monat je Kopf und damit über der Sachbezugsfreigrenze. Die 50 Euro sind eine Freigrenze, deshalb wird der volle Betrag steuer- und beitragspflichtig und nicht allein der Teil oberhalb der Grenze. Sie entscheiden sich für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
Der Tarif ist ab zehn Mitarbeitenden abschließbar und kommt ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten aus. Die Beiträge sind alters- und geschlechtsunabhängig kalkuliert. Wer sein Budget voll ausschöpft, bekommt im Folgejahr 50 Euro mehr, bis zu einem Maximalbudget von 1.700 Euro nach vier Jahren.
Ihre monatlichen Kosten pro Mitarbeiter setzen sich so zusammen:
- bKV-Beitrag: 56,03 Euro
- Pauschsteuer (30 % von 56,03 Euro): 16,81 Euro
- Solidaritätszuschlag (5,5 % von 16,81 Euro): 0,92 Euro
- Kirchensteuer (7 % im vereinfachten Verfahren, Beispiel Nordrhein-Westfalen): 1,18 Euro
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (21,15 % von 56,03 Euro): 11,85 Euro
- Gesamtkosten: 86,79 Euro pro Mitarbeitendem und Monat
Auswirkungen für Ihre Mitarbeiter
Ihre Mitarbeitenden bekommen ein Gesundheitsbudget von 1.500 Euro im Jahr. Da Sie die Pauschsteuer übernehmen, fällt für sie keine Lohnsteuer an, die Zuwendung bleibt nach § 37b Abs. 3 EStG bei ihrer Einkommensteuer außer Ansatz. Vom Nettogehalt geht allein der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab, bei kinderlosen Beschäftigten ab 23 Jahren sind das 12,19 Euro im Monat, mit Kind 11,85 Euro.
Über das Jahr gerechnet zahlen Ihre Mitarbeitenden rund 146 Euro aus dem Netto und bekommen dafür ein Budget von 1.500 Euro, das bei voller Ausschöpfung auf bis zu 1.700 Euro steigt. Das ist ein Verhältnis von rund 1 zu 10.
Umsetzung von §37b in der Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung erscheint die bKV als Sachbezug mit dem Vermerk “pauschal versteuert”. Die 56,03 Euro werden dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Brutto zugerechnet, die Pauschsteuer übernehmen Sie.
Der Mitarbeiter sieht auf seiner Abrechnung:
- Sachbezug bKV: +56,03 Euro (brutto)
- Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil: -12,19 Euro
- Nettoauswirkung: -12,19 Euro
Die Pauschalabgaben von 18,91 Euro melden Sie in Zeile 20 der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kennzahl 44 an, die pauschale Kirchensteuer gehört in Zeile 25 unter die Kennzahl 47. Abzuführen ist der Betrag bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Auf der Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeitenden taucht er nicht auf.
Jahresbetrachtung für Ihr Unternehmen
Bei 75 Mitarbeitenden summiert sich das im Jahr auf:
- bKV-Beiträge: 50.427,00 Euro (75 × 56,03 × 12)
- Pauschalabgaben mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: 17.019,11 Euro
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: 10.665,31 Euro
- Gesamtkosten: 78.111,42 Euro jährlich
Zum Vergleich eine Gehaltserhöhung in derselben Höhe. 56,03 Euro brutto im Monat kosten Sie mit Arbeitgeberanteil 67,88 Euro, beim Mitarbeitenden kommen davon 29,60 Euro netto an, gerechnet für ein Jahresbrutto von 51.944 Euro in Steuerklasse I. Um über das Gehalt denselben Wert zu liefern wie über die bKV, müssten Sie 100,53 Euro im Monat aufwenden. Die Pauschalversteuerung ist damit rund 13,74 Euro je Mitarbeitendem und Monat günstiger, bei 75 Beschäftigten gut 12.000 Euro im Jahr.
Prüfen Sie vor jeder Pauschalierung die Budgetstufe darunter. Derselbe Tarif kostet mit 1.200 Euro Budget 49,14 Euro im Monat und bleibt unter der Freigrenze, also steuer- und beitragsfrei, solange im selben Monat kein weiterer Sachbezug dazukommt. Für 75 Mitarbeitende sind das 44.226 Euro im Jahr statt 78.111 Euro, bei 300 Euro weniger Budget. Die Hallesche kalkuliert ihre Stufen sichtbar an dieser Grenze entlang.
Kann ich die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Unternehmen steuerlich absetzen?
Ja, als Unternehmen können Sie die Kosten für eine betriebliche Krankenversicherung vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Das gilt für alle Kostenbestandteile, die im Zusammenhang mit der bKV entstehen.
Als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG absetzbar sind:
- Die Versicherungsbeiträge zur bKV
- Die übernommene Pauschalsteuer (bei § 37b oder § 40 EStG)
- Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Falls übernommen: Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
- Verwaltungskosten für die Einrichtung und Betreuung der bKV
Diese Kosten mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn in voller Höhe. Bei einem Körperschaftsteuersatz von etwa 30 Prozent (inklusive Gewerbesteuer) bedeutet das eine Steuerersparnis von rund 30 Cent pro investiertem Euro.
Die betriebliche Krankenversicherung ist aus Unternehmenssicht doppelt attraktiv: Sie können die kompletten Kosten steuerlich absetzen und schaffen gleichzeitig einen wertvollen Mitarbeiterbenefit. Durch die Steuerersparnis reduzieren sich Ihre effektiven Kosten um etwa 30 Prozent, während der Wert für Ihre Mitarbeiter vollständig erhalten bleibt.
Das macht die bKV zu einem der steuerlich effizientesten Instrumente der Mitarbeiterbindung.
Fazit: § 37b ist der unkomplizierteste Weg oberhalb der Freigrenze
Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist der unkomplizierteste Weg oberhalb der Freigrenze, weil sie ohne Antrag beim Finanzamt auskommt. Der billigste ist sie selten. Bevor Sie sich festlegen, lohnt der Gegencheck: einmal die Budgetstufe unterhalb der Freigrenze, einmal die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG.
Die § 37b-Pauschalversteuerung ist ein ausgewogener Kompromiss. Sie ist flexibler als die 50-Euro-Freigrenze und unbürokratischer als die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG. Zwar entstehen Ihnen als Arbeitgeber Mehrkosten von rund 55 Prozent des eigentlichen bKV-Beitrags, doch diese Investition zahlt sich über höhere Mitarbeiterzufriedenheit und geringere Fluktuation aus.
Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung auch die langfristige Perspektive.
Eine einmal etablierte bKV mit Pauschalversteuerung schafft Verbindlichkeit und Planungssicherheit für beide Seiten. Ihre Mitarbeiter können sich darauf verlassen, dass sie diese Leistung ohne Nettoeinbußen erhalten, und Sie positionieren sich dauerhaft als fürsorglicher und moderner Arbeitgeber, ein Wettbewerbsvorteil, der in Zeiten des Fachkräftemangels unbezahlbar ist.




