Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Krankenversicherung lassen sich in vier verschiedenen steuerlichen Modellen gestalten. Welches Modell Sie wählen, entscheidet darüber, ob Sie für jeden Euro bKV-Beitrag nur diesen einen Euro zahlen oder bis zum Dreifachen davon.
Die Entscheidung hängt von drei Faktoren ab: Beitragshöhe, Unternehmensgröße und dem gewünschten Benefit-Mix.
Das Wichtigste vorab:
- Grundvoraussetzung für alle begünstigten Varianten: Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer sein und Beiträge direkt an den Versicherer zahlen. Das Ganze muss als Sachlohn qualifiziert sein, kein Wahlrecht auf Geldauszahlung
- Für Mitarbeitende gilt in allen vier Modellen: Empfangene bKV-Leistungen bleiben nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, es gibt keine nachgelagerte Besteuerung
- Alle Arbeitgeberkosten, also Beitrag, übernommene Steuer und übernommene Sozialabgaben, sind in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig
- Der BFH hat mit Urteilen vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und 04.07.2018 (VI R 16/17) klargestellt: Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn sind die arbeitsvertraglichen Grundlagen entscheidend, nicht die tatsächliche Zahlungsweise
Wie wird die betriebliche Krankenversicherung versteuert?
Für die arbeitgeberfinanzierte bKV stehen vier steuerliche Gestaltungswege zur Verfügung. Jedes Modell hat seinen Anwendungsbereich, seine eigene Kostenlogik und seine eigenen rechtlichen Voraussetzungen. Die Wahl zwischen ihnen entscheidet darüber, ob Sie für jeden Euro bKV-Beitrag genau diesen einen Euro zahlen oder bis zum Dreifachen davon.
Steuerfreier Sachbezug (50-Euro-Freigrenze, § 8 Abs. 2 S. 11 EStG)
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sind Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der monatliche Vorteil pro Mitarbeiter 50 Euro nicht überschreitet. Die Grenze wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben und gilt für 2026 unverändert.
Ein kritischer Punkt vorab, den viele Arbeitgeber unterschätzen: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei einem Freibetrag würde nur der überschreitende Betrag versteuert. Bei einer Freigrenze wird bei Überschreitung der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, auch wenn es nur ein Cent über der Grenze ist.
Damit ein bKV-Beitrag als steuerfreier Sachbezug gilt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, liegt kein Sachbezug vor und der gesamte Beitrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig:
- Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge monatlich direkt an den Versicherer. Sammelzahlungen für mehrere Monate lassen die Sachbezugseigenschaft entfallen (BFH, Juni 2018)
- Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, keine Gehaltsumwandlung (§ 8 Abs. 4 EStG)
- Kein Wahlrecht auf Geldauszahlung statt bKV
- Die Freigrenze gilt monatlich, ist nicht übertragbar und wird jeden Monat neu geprüft
- Alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet: Tankgutscheine, Geschenke und sonstige Sachzuwendungen zählen mit in die 50-Euro-Grenze
- Bereits pauschal nach § 37b EStG oder § 40 Abs. 1 EStG versteuerte Sachbezüge werden bei der Prüfung der 50-Euro-Grenze nicht mitgerechnet (R 8.1 Abs. 3 Satz 1 LStR)
Besonders der letzte Punkt ist für die Praxis relevant. Er ermöglicht die sogenannte Splitting-Lösung: Kleinere Benefits wie Gutscheine pauschal nach § 37b versteuern und die 50-Euro-Grenze vollständig für die bKV reservieren. Pauschal versteuerte Sachbezüge zählen bei der Freigrenzprüfung nicht mit.
Die folgenden drei Szenarien zeigen, wie unterschiedlich die steuerliche Ausgangslage je nach Benefit-Kombination ausfallen kann:
| Situation | Sachbezug gesamt | Steuer/SV | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| bKV 45 Euro, kein weiterer Sachbezug | 45 Euro | 0 Euro | Vollständig steuerfrei |
| bKV 45 Euro + Tankgutschein 10 Euro | 55 Euro | Auf gesamte 55 Euro | Vollständig steuerpflichtig |
| bKV 40 Euro, Gutschein nach § 37b pauschal versteuert | 40 Euro (Gutschein zählt nicht) | 0 Euro | bKV steuerfrei, Gutschein separat pauschalversteuert |
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG
Bei dieser Methode versteuert der Arbeitgeber den bKV-Beitrag mit einem individuell ermittelten Durchschnittssteuersatz der Belegschaft. Dieser wird nicht vom Gesetzgeber vorgegeben, sondern muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt und bewilligt werden.
Planen Sie mit Puffer. Wer die bKV bei 40 Euro ansetzt, behält zehn Euro Spielraum für einen Gutschein oder das Jobticket, ohne die Freigrenze zu reißen.
Das entscheidende Argument für § 40 Abs. 1 EStG gegenüber § 37b EStG: Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Pauschal nach § 40 versteuerte Beiträge zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV. Das macht diese Variante in der Regel zur günstigsten aller Pauschalmethoden.
Damit § 40 Abs. 1 EStG angewendet werden darf, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein. Wer sie nicht einhält, riskiert, dass das Finanzamt die Pauschalierung im Nachhinein versagt:
- bKV-Beiträge werden jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt, nicht monatlich
- Pauschalierungsobergrenze: maximal 1.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr
- Mindestens 20 Mitarbeitende ohne Einzelprüfung, bei weniger ist eine Prüfung nach R 40.1 Abs. 1 LStR 2015 erforderlich
- Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt vorab mit Angaben zu Steuerklassen, durchschnittlichen Jahresarbeitslöhnen und sonstigen Bezügen
- Steuersatz muss jährlich neu ermittelt werden
Angenommen, ein Unternehmen mit 30 Mitarbeitenden gewährt jährlich 780 Euro bKV-Beitrag pro Kopf, entspricht 65 Euro monatlich. Der beim Finanzamt beantragte Durchschnittssteuersatz beträgt 22 Prozent. Sozialversicherung fällt nicht an:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jährlicher bKV-Beitrag pro Mitarbeiter | 780 Euro (65 Euro/Monat) |
| Durchschnittssteuersatz der Belegschaft | 22 Prozent |
| Lohnsteuer (780 Euro × 22 %) | 171,60 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Lohnsteuer) | 9,44 Euro |
| Gesamtsteuerlast pro Mitarbeiter/Jahr | 181,04 Euro |
| Sozialversicherungsbeiträge | 0 Euro |
| Gesamtkosten Arbeitgeber/Mitarbeiter/Jahr | 961,04 Euro |
780 Euro Beitrag plus 181,04 Euro Steuer ergibt 961,04 Euro, noch unter der 1.000-Euro-Grenze. Der Mitarbeiter zahlt keinen Cent.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei § 37b EStG gilt ein fester Pauschalsatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Kein Antrag beim Finanzamt erforderlich, die Anmeldung läuft über die reguläre Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte.
Der entscheidende Nachteil gegenüber § 40: Die Beitragszahlungen bleiben sozialversicherungspflichtig. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung, entsteht daraus wiederum ein geldwerter Vorteil, der ebenfalls zu versteuern ist.

Die Freigrenze reißen Arbeitgeber selten mit der bKV, sondern mit dem Gutschein, der längst nebenher läuft. Deshalb frage ich im Erstgespräch immer zuerst nach allen anderen Sachbezügen.

§ 37b EStG stellt an den Arbeitgeber folgende Bedingungen, die einfacher zu erfüllen sind als bei § 40:
- bKV-Beiträge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
- Einheitliche Anwendung für alle Mitarbeitenden innerhalb eines Wirtschaftsjahres, keine Einzelfallentscheidung
- Pauschalierungsobergrenze: 10.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr
- Zahlweise flexibel: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
- Auch für Nicht-Arbeitnehmer wie Geschäftsführer ohne Anstellungsverhältnis anwendbar
Bei der Sozialversicherung gibt es in der Praxis zwei Varianten, die sich in Arbeitgeberkosten und Mitarbeiterbelastung deutlich unterscheiden. Variante B, bei der der Arbeitgeber die komplette Sozialversicherung trägt, ist die häufigere, weil sie den Mitarbeiter vollständig entlastet. Variante A ist günstiger für den Arbeitgeber, belastet aber den Mitarbeiter mit seinem eigenen SV-Anteil. Basis ist hier ein bKV-Beitrag von 75 Euro monatlich, der die 50-Euro-Grenze überschreitet:
| Position | Variante A (jeder trägt seinen SV-Anteil) | Variante B (AG trägt gesamte SV) |
|---|---|---|
| bKV-Beitrag | 75 Euro | 75 Euro |
| Lohnsteuer (30 % auf 75 Euro) | 22,50 Euro | 22,50 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf LSt) | 1,24 Euro | 1,24 Euro |
| Sozialversicherung Arbeitgeberanteil | 15,86 Euro | 31,72 Euro |
| Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil | Trägt der Mitarbeiter: 15,86 Euro | Trägt der AG: 15,86 Euro |
| Gesamtkosten Arbeitgeber monatlich | 114,60 Euro | 130,46 Euro |
| Belastung Mitarbeiter monatlich | 15,86 Euro | 0 Euro |
Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung wird der bKV-Beitrag als Barlohn behandelt. Der Arbeitgeber erhöht das Bruttogehalt des Mitarbeiters so weit, dass nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben exakt der Nettobetrag, also der bKV-Beitrag, beim Mitarbeiter verbleibt. Der Mitarbeiter spürt nichts. Der Arbeitgeber trägt alles.
Für den Mitarbeiter ist das bequem. Für den Arbeitgeber ist es mit Abstand die teuerste Variante. Die Hochrechnungsformel lautet: Bruttoaufschlag X = N / (1 − (Grenzsteuersatz + Grenzsteuersatz × 0,055 + AN-Sozialversicherungssatz)). N ist der gewünschte Nettobetrag, also der bKV-Beitrag.
Bei 75 Euro monatlichem bKV-Beitrag, einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und dem AN-Sozialversicherungssatz für 2026 von 21,15 Prozent sieht die Hochrechnung so aus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erforderlicher Bruttoaufschlag | 217,14 Euro |
| Davon Lohnsteuer (42 %) | 91,20 Euro |
| Davon Solidaritätszuschlag (5,5 % auf LSt) | 5,02 Euro |
| Davon AN-Sozialversicherungsanteil (21,15 %) | 45,93 Euro |
| Netto beim Mitarbeiter | 75,00 Euro (exakt der bKV-Beitrag) |
| AG-Sozialversicherungsanteil auf Bruttoaufschlag | 45,93 Euro |
| Gesamtkosten Arbeitgeber monatlich | 263,06 Euro |
263 Euro für 75 Euro bKV-Beitrag. Das ist mehr als das Dreifache. Deshalb wird die Nettolohnversteuerung in der Praxis fast ausschließlich selektiv für einzelne Führungskräfte eingesetzt, nie flächendeckend.
Vergleich der vier Versteuerungsmethoden
Welche Methode am Ende die richtige ist, hängt von Unternehmensgröße, Beitragshöhe und Benefit-Mix ab. Im direkten Vergleich lassen sich die relevanten Entscheidungsfaktoren gut gegenüberstellen. Besonders der Unterschied zwischen § 40 und § 37b EStG bei der Sozialversicherung ist für die Gesamtkosten oft entscheidender als der Steuersatz selbst.
Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG ist auf 1.000 Euro je Mitarbeiter und Jahr gedeckelt. Bei 65 Euro im Monat liegen Beitrag und Steuer zusammen bei 961 Euro, also knapp darunter.
Alle vier Methoden direkt verglichen:
| Entscheidungsfaktor | Sachbezug § 8 | § 40 Abs. 1 EStG | § 37b EStG | Nettolohnversteuerung |
|---|---|---|---|---|
| Steuersatz | 0 % bis 50-Euro-Grenze | Individueller Durchschnittssatz | Fest 30 % + Soli | Individueller Grenzsteuersatz |
| Sozialversicherung | Frei bis 50-Euro-Grenze | Frei | Pflichtig | Pflichtig, AG trägt beide Anteile |
| Belastung Mitarbeiter | Keine | Keine | Keine (wenn AG SV übernimmt) | Keine |
| Zahlweise | Monatlich zwingend | Jährlich / halbjährlich | Flexibel | Flexibel |
| Höchstgrenze | 50 Euro/Monat | 1.000 Euro/Jahr/MA | 10.000 Euro/Jahr/MA | Keine |
| Antrag beim Finanzamt | Nein | Ja, vorab | Nein, nur Anmeldung | Nein |
| Mindest-Mitarbeiterzahl | Keine | Faktisch ca. 20 | Keine | Keine |
| Verwaltungsaufwand | Sehr gering | Hoch | Gering | Hoch |
| Kosten für AG (Praxis) | Nur Beitrag | Beitrag + moderate Pauschalsteuer | Beitrag + Pauschalsteuer + SV | Beitrag + volle Steuer + volle SV |
Welche Methode ist die richtige für Ihr Unternehmen?
Die Wahl ist keine einmalige, sondern eine laufend zu prüfende Entscheidung. Drei Faktoren steuern sie: die Beitragshöhe im Verhältnis zur 50-Euro-Grenze, die Unternehmensgröße und der gesamte Benefit-Mix.
Schritt 1: Liegt der monatliche bKV-Beitrag zusammen mit allen anderen Sachbezügen unter 50 Euro pro Mitarbeiter, ist der steuerfreie Sachbezug nahezu immer die richtige Wahl. Kein Verwaltungsaufwand, keine Steuern, keine Sozialabgaben.
Schritt 2: Überschreiten Beitrag und Sachbezüge zusammen die 50-Euro-Grenze, prüfen Sie zuerst die Splitting-Lösung. Pauschal nach § 37b EStG versteuerte Sachbezüge fließen nicht in die 50-Euro-Prüfung ein. Damit lässt sich die bKV oft vollständig steuerfrei halten, während kleinere Benefits separat pauschalversteuert werden.

Der Antrag beim Finanzamt schreckt viele von § 40 ab. Bei 24 Mitarbeitenden geht es um rund 9.500 Euro im Jahr, dafür telefoniere ich gern einmal.

Schritt 3: Lässt sich die Grenze nicht halten, gilt für die Pauschalwahl: Unternehmen ab etwa 20 Mitarbeitenden mit Jahresbeiträgen unter 1.000 Euro pro Kopf fahren mit § 40 Abs. 1 EStG am günstigsten, weil die Sozialversicherung entfällt. Der administrative Mehraufwand für die Finanzamtsabstimmung muss dabei in Kauf genommen werden. Kleinere Unternehmen oder Fälle mit kurzfristigem Einführungswunsch gehen einfacher über § 37b EStG, ohne Antragspflicht.
Schritt 4: Die Nettolohnversteuerung ist ein Sonderfall für einzelne Führungskräfte oder als gezieltes Incentive-Instrument. Als flächendeckende Lösung ist sie für die große Mehrheit der Unternehmen unwirtschaftlich.
Fallbeispiel: Mustermann GmbH mit 24 Mitarbeitenden
Die Mustermann GmbH beschäftigt 24 Mitarbeitende und zahlt 40 Euro bKV-Beitrag monatlich pro Kopf. Gleichzeitig erhalten alle Mitarbeitenden einen Tankgutschein von 25 Euro monatlich. Der Gesamtsachbezug beträgt 65 Euro, also 15 Euro über der 50-Euro-Grenze.
Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird nicht nur der überschreitende Betrag von 15 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig, sondern der gesamte Betrag von 65 Euro. Die Geschäftsführung hat drei Optionen.
Option A: Splitting-Lösung
Den Gutschein (25 Euro) pauschal nach § 37b EStG versteuern, die bKV (40 Euro) als steuerfreien Sachbezug behandeln. Da pauschal versteuerte Sachbezüge nicht in die 50-Euro-Prüfung einfließen, bleibt die bKV vollständig steuerfrei. Das ist die rechnerisch optimale Lösung, erhöht aber die Lohnbuchhaltungskomplexität leicht.
Die Wahl der Methode gehört auf den Prüfstand, sobald sich der Beitrag oder der Benefit-Mix ändert. Was heute unter der Freigrenze bleibt, kann im nächsten Jahr darüber liegen.
Die Mustermann GmbH entscheidet sich dagegen aus Vereinfachungsgründen und vergleicht stattdessen die Pauschalvarianten für den Gesamtbetrag von 65 Euro.
Option B: Pauschalversteuerung nach § 37b, § 40 oder Nettolohn
Bei 24 Mitarbeitenden summieren sich diese Unterschiede auf fünfstellige Jahresbeträge. Was das für die Mustermann GmbH bedeutet:
| Methode | Steuerlast/Monat/MA | SV-Belastung/Monat/MA | AG-Gesamtkosten/Monat/MA | AG-Gesamtkosten/Jahr, 24 MA |
|---|---|---|---|---|
| § 37b EStG (30 %, AG trägt volle SV) | ca. 19,50 Euro | ca. 27,50 Euro | 113,07 Euro | 32.563 Euro |
| § 40 Abs. 1 EStG (22 % Durchschnittssatz, jährlich) | 15,08 Euro | 0 Euro | 80,09 Euro | 23.065 Euro |
| Nettolohnversteuerung (Grenzsteuersatz 35 %) | ca. 27,50 Euro | AG trägt beide Anteile: ca. 45,79 Euro | 187,83 Euro | 54.095 Euro |
Ergebnis: § 40 Abs. 1 EStG spart gegenüber § 37b EStG rund 9.500 Euro jährlich und gegenüber der Nettolohnversteuerung rund 31.000 Euro. Die Mustermann GmbH wählt § 40 und akzeptiert den administrativen Mehraufwand für die Finanzamtsabstimmung.
Langfristige Empfehlung: Würde die Mustermann GmbH den Gutschein auf 10 Euro reduzieren und den bKV-Beitrag bei 40 Euro belassen, läge der Gesamtsachbezug exakt bei 50 Euro und damit an der Freigrenze. Vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, ohne jeden Verwaltungsaufwand.
Ist die betriebliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer steuerfrei?
In allen vier Modellen ja. Empfangene bKV-Leistungen, also konkrete Erstattungen für Arztbesuche, Zahnersatz, Brillen und so weiter, bleiben für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 1a EStG in jedem Fall steuerfrei. Es gibt keine nachgelagerte Besteuerung.
Was sich zwischen den Modellen unterscheidet, ist nicht die Steuerpflicht der Leistungen, sondern ob der monatliche Beitrag als geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter erfasst wird. Beim steuerfreien Sachbezug unter 50 Euro monatlich erscheint die bKV nicht einmal auf der Gehaltsabrechnung als steuerpflichtiger Posten. Bei den Pauschalvarianten zahlt der Arbeitgeber die Steuer stellvertretend. Bei der Nettolohnversteuerung trägt der Arbeitgeber Steuer und Sozialabgaben komplett.
Für den Mitarbeiter ist das Ergebnis in den Methoden 1 bis 3 und in Variante B von Methode 4 dasselbe: keinerlei finanzielle Belastung durch die bKV.
Wenn Sie unsicher sind, welche Methode für Ihr Unternehmen die richtige ist, sprechen Sie mich direkt an. Die Entscheidung hängt von Ihrem konkreten Benefit-Mix, Ihrer Mitarbeiterzahl und Ihrem Beitragsniveau ab, und ein falscher Ansatz kann über die gesamte Belegschaft und ein Jahr betrachtet fünf- bis sechsstellige Mehrkosten verursachen.




