Die betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich ein geldwerter Vorteil, aber ob sie auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Wie Sie die bKV gestalten, welche Versteuerungsmethode Sie wählen und wie hoch die Beiträge sind, entscheidet darüber, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen oder nicht.
Mit der richtigen Gestaltung können Sie die bKV komplett sozialversicherungsfrei halten. Ein Fehler in der steuerlichen Behandlung kann Sie teuer zu stehen kommen. Ende 2024 boten über 56.000 Unternehmen ihren Mitarbeitern eine bKV an, ein Anstieg von 44% gegenüber dem Vorjahr.
Mehr als 2,5 Millionen Personen waren betrieblich zusatzversichert.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur bKV stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar (geldwerter Vorteil gemäß § 8 i.V.m. § 19 EStG), die Leistungen aus der bKV sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG)
- Innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind bKV-Beiträge steuer- UND sozialversicherungsfrei, die sozialversicherungsrechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
- Bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze ist die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die einzige Methode, die sozialversicherungsfrei bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV), während die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG sozialversicherungspflichtig ist
- Die entscheidende Weichenstellung: Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer sein und die bKV als Sachlohn (nicht Barlohn) gestalten, andernfalls ist die gesamte Konstruktion sozialversicherungspflichtig
Ist eine betriebliche Krankenversicherung ein geldwerter Vorteil?
Ja, die betriebliche Krankenversicherung ist ein geldwerter Vorteil. Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur bKV stellen für die Mitarbeiter grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, einen sogenannten geldwerten Vorteil gemäß § 8 i.V.m. § 19 EStG.
Das klingt erst mal nach schlechten Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das Gegenteil ist aber der Fall: Die Leistungen aus der bKV (z.B. Erstattungen für Arztbesuche oder Zahnersatz) sind nach § 3 Nr. 1a EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Wenn Ihr Mitarbeiter also 500 Euro Zuschuss für eine Brille bekommt, zahlt er darauf keine Steuern. Was versteuert werden muss, ist der Beitrag, den Sie als Arbeitgeber monatlich an die Versicherung zahlen.
Die Beiträge zur bKV sowie vom Arbeitgeber getragene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Das reduziert die tatsächliche Belastung erheblich.
Sachlohn vs. Barlohn: Welche Lohnart hat die betriebliche Krankenversicherung?
Die Unterscheidung zwischen Sachlohn und Barlohn ist die entscheidende Weichenstellung für die gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bKV. Das klingt technisch, ist aber eigentlich simpel.
Sachlohn liegt vor, wenn:
- Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung abschließt
- Der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Versicherung zahlt
- Der Arbeitnehmer ausschließlich einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat (nicht auf Geld)
Barlohn liegt vor, wenn:
- Der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zahlt
- Der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer wird
- Auch wenn die Zahlung zweckgebunden an den Abschluss einer bestimmten Versicherung geknüpft ist
Der Bundesfinanzhof hat das in mehreren Urteilen klargestellt:
| Urteil | Aktenzeichen | Ergebnis | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| BFH 14.04.2011 | VI R 24/10 | Sachlohn | Gewährung von Versicherungsschutz ist Sachlohn, wenn AN nur Versicherungsschutz und keine Geldzahlung beanspruchen kann |
| BFH 07.06.2018 | VI R 13/16 | Sachlohn | Bestätigung: AG schließt Vertrag als VN ab und zahlt direkt, Sachlohn unterliegt der Freigrenze |
| BFH 04.07.2018 | VI R 16/17 | Barlohn | AG zahlt nur Zuschuss, AN schließt selbst Vertrag, kein Sachlohn sondern Geldleistung |
Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (ersetzt das Schreiben vom 13.04.2021) konkretisiert: Sachlohn ist die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber.
Barlohn bzw. Geldleistung ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Krankenversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung mit der Auflage verbunden ist, dass der AN einen Vertrag mit einem benannten Unternehmen schließt.
Warum ist das so wichtig? Weil nur Sachlohn die Sachbezugsfreigrenze nutzen kann. Bei Barlohn ist die gesamte Zahlung sozialversicherungspflichtig, egal wie hoch sie ist.
Bedeutung der Versorgungsordnung im Rahmen der bKV
Eine Versorgungsordnung dokumentiert die bKV-Beiträge als Zusatzleistung unabhängig vom Gehalt und ist essenziell, um die Sachlohn-Qualifikation abzusichern. Sie sollte festlegen:
- Den versicherbaren Personenkreis
- Die enthaltenen Leistungen
- Die Finanzierungsstruktur
- Regelungen zum Ausscheiden
Ohne Versorgungsordnung besteht das Risiko, dass das Finanzamt die bKV als Barlohn einstuft. Dann ist die gesamte Konstruktion sozialversicherungspflichtig, egal wie Sie sie gestalten. Die Versorgungsordnung ist Ihr rechtlicher Schutzschild.
Wie hoch darf der bKV-Beitrag für die Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sein?
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (seit 01.01.2022, vorher 44 Euro). Das ist die sogenannte Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Freigrenze oder Freibetrag?
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Alle Sachbezüge des Mitarbeiters werden zusammengerechnet. Tankgutscheine, Essenscoupons, bKV, alles. Die Prüfung erfolgt monatlich.
Die Sachbezugsfreigrenze erfordert die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG (seit 01.01.2020). Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.
Beispiel: Sie zahlen einem Mitarbeiter 40 Euro für eine bKV und 15 Euro für ein Fitnesskurs. Zusammen 55 Euro. Die Freigrenze von 50 Euro ist überschritten. Was passiert? Nicht nur die 5 Euro Differenz werden steuerpflichtig, sondern die gesamten 55 Euro. Der Mitarbeiter muss auf 55 Euro Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Sozialversicherungsrechtliche Folge
Innerhalb der 50-Euro-Freigrenze sind die bKV-Beiträge steuer- UND sozialversicherungsfrei. Die sozialversicherungsrechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV: Einnahmen, die lohnsteuerfrei sind, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Das ist elegant: Wo keine Lohnsteuer anfällt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das spart dem Arbeitgeber circa 20% Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und dem Arbeitnehmer circa 20% Arbeitnehmeranteil.
Auswirkung auf Minijobber
Sachbezüge bis 50 Euro monatlich sind auch für Minijobber steuerfrei und ändern nichts am Minijobber-Status. Der Betrag wird nicht auf das monatliche Entgelt angerechnet, selbst wenn Gehalt plus Sachbezug zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden.
Das ist wichtig: Ein Minijobber mit 603 Euro Gehalt (Stand 2025) kann zusätzlich 50 Euro Sachbezüge (z.B. bKV) erhalten, ohne dass er aus dem Minijob-Status herausfällt. Die 50 Euro werden nicht auf die 603 Euro angerechnet.
Steuerliche Behandlung der bKV bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze
Wenn die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten ist oder bereits durch andere Benefits ausgeschöpft wurde, stehen Sie vor einer Entscheidung. Sie müssen zwischen mehreren Versteuerungsmodellen wählen, und jedes hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht.
Die Wahl der richtigen Methode kann den Unterschied zwischen sozialversicherungsfrei und sozialversicherungspflichtig bedeuten.
| Variante | Rechtsgrundlage | Steuersatz | SV-pflichtig? | SV-Grundlage | Wer zahlt SV? |
|---|---|---|---|---|---|
| Sachbezug ≤ 50 € | § 8 Abs. 2 S. 11 EStG | Steuerfrei | Nein | § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV | — |
| Pauschal § 40 Abs. 1 EStG | § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG | Durchschnittssteuersatz | Nein | § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV | — |
| Pauschal § 37b EStG | § 37b Abs. 2 EStG | 30% pauschal | Ja | Nicht in § 1 SvEV enthalten | AG kann AN-Anteil übernehmen |
| Nettolohnversteuerung | § 8 Abs. 2 EStG | Individuell | Ja | Reguläre SV-Pflicht | AG trägt alles |
| Individualbesteuerung | § 8 Abs. 2 EStG | Individuell | Ja | Reguläre SV-Pflicht | AN + AG je hälftig |
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Das ist die optimale Lösung bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze. Die bKV-Beiträge werden steuerpflichtig, bleiben aber sozialversicherungsfrei. Wie funktioniert das?
So funktioniert die Versteuerung:
- Sie als Arbeitgeber übernehmen die Lohnsteuer zum Durchschnittssteuersatz Ihrer Mitarbeiter
- Die bKV-Beiträge müssen jährlich gezahlt werden, damit ein sonstiger Bezug vorliegt
- Die Pauschalierung ist maximal bis 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich
- Ab 20 Mitarbeitern können Sie die Pauschalversteuerung vereinfacht durchführen, darunter müssen Sie sie beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen
- Der Durchschnittssteuersatz muss jedes Jahr neu ermittelt werden
Warum bleibt das sozialversicherungsfrei?
Die Antwort steht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV. Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, sofern sie tatsächlich mit der Entgeltabrechnung pauschal besteuert werden.
Wichtig zu wissen: Seit der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV (2015) ist die bloße Möglichkeit der Pauschalversteuerung nicht mehr ausreichend. Die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer muss mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Sie können nicht im Nachhinein pauschalieren und dann hoffen, dass es sozialversicherungsfrei wird. Das funktioniert nicht.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Diese Variante ist administrativ einfacher, hat aber einen Haken. Die bKV-Beiträge werden pauschal mit 30% versteuert, sind aber sozialversicherungspflichtig.
So funktioniert die Versteuerung:
- Pauschaler Steuersatz von 30% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
- Höchstgrenze: 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr
- Die Zahlung kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erfolgen
- Die Pauschalierung muss einheitlich für alle Mitarbeiter innerhalb eines Wirtschaftsjahres vorgenommen werden
- Voraussetzung: Die bKV-Beiträge werden aus betrieblichem Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernommen
Warum ist das sozialversicherungspflichtig?
Weil § 37b EStG in § 1 Abs. 1 SvEV nicht als beitragsbefreiende Norm aufgeführt ist (mit Ausnahme von Zuwendungen an Arbeitnehmer Dritter, § 37b Abs. 1 EStG). Der Gesetzgeber hat § 40 EStG bewusst in die SvEV aufgenommen, § 37b EStG aber nicht.
Sie als Arbeitgeber zahlen Ihren AG-Anteil zur SV und können den AN-Anteil ebenfalls übernehmen. Das ist in der Praxis üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie den AN-Anteil übernehmen, entsteht Ihrem Mitarbeiter eine Belastung von 0 Euro.
Beispiel: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bei 20 Euro bKV-Beitrag (AG übernimmt alles):
| Position | Betrag | Wer trägt die Kosten |
|---|---|---|
| bKV-Beitrag | 20 € | Arbeitgeber |
| Lohnsteuer pauschal (30% + SolZ/KiSt) | ca. 8 € | Arbeitgeber |
| SV-Beitrag AN-Anteil | 0 € | Arbeitgeber übernimmt |
| SV-Beitrag AG-Anteil | ca. 8 € | Arbeitgeber |
| Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 36 € | Arbeitgeber |
| Belastung Arbeitnehmer | 0 € | — |
Als Faustformel können Sie rechnen: Durch die Übernahme aller Nebenkosten steigt der bKV-Beitrag auf das 1,8- bis 2-fache. Nach steuerlicher Berücksichtigung als Betriebsausgabe liegt der effektive Faktor bei etwa dem 1,2- bis 1,4-fachen.
Nettolohnversteuerung
Bei dieser Variante erhöhen Sie das Bruttogehalt des Mitarbeiters um den bKV-Beitrag inkl. aller anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Anschließend ziehen Sie den bKV-Beitrag wieder ab. Das Nettogehalt bleibt für den Arbeitnehmer unverändert.
Das müssen Sie wissen:
- Voll sozialversicherungspflichtig, der erhöhte Bruttolohn unterliegt der regulären SV-Beitragspflicht
- Sie als Arbeitgeber tragen alle Steuern und Sozialabgaben
- Erfordert eine individuelle Hochrechnung für jeden Mitarbeiter (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer)
- Administrativ aufwendig, weil Sie für jeden Mitarbeiter einzeln rechnen müssen
Individualbesteuerung
Das Bruttoeinkommen wird um den bKV-Beitrag erhöht. Der Arbeitnehmer versteuert den bKV-Beitrag als geldwerten Vorteil nach seinen individuellen Lohnsteuermerkmalen.
Das bedeutet in dem Fall:
- Voll sozialversicherungspflichtig, sowohl AG- als auch AN-Anteil fallen regulär an
- Der Arbeitnehmer trägt seinen Anteil an der SV selbst, was zu einer Reduzierung des Nettogehalts führt
- Diese Variante ist für den Arbeitnehmer am unattraktivsten und wird in der Praxis selten angewandt
Warum ist der § 40 EStG sozialversicherungsfrei und § 37b EStG nicht?
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt, welche Zuwendungen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. Die für die bKV relevanten Nummern von § 1 Abs. 1 SvEV sind:
- Nr. 1: Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge etc., soweit sie lohnsteuerfrei sind, deckt die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ab
- Nr. 2: Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, Grundlage für die SV-Freiheit bei Pauschalierung nach § 40 EStG
Entscheidend ist § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV: Die genannten Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit sie vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
§ 37b EStG fehlt bewusst in der Auflistung des § 1 Abs. 1 SvEV (außer Nr. 14 für Zuwendungen an Arbeitnehmer Dritter). Das bedeutet: Eine Pauschalierung nach § 37b EStG führt nicht zur Sozialversicherungsfreiheit.
Das ist der Kern der ganzen Sache: Der Gesetzgeber hat § 40 EStG in § 1 SvEV aufgenommen, § 37b EStG aber nicht. Warum? Weil § 40 EStG für sonstige Bezüge gedacht ist (einmalige Zahlungen pro Jahr), während § 37b EStG für Sachzuwendungen allgemein gilt.
Fazit: „Innerhalb von 50 Euro komplett sozialversicherungsfrei, darüber nur mit § 40 EStG“
Die Sozialversicherungspflicht bei der bKV hängt von drei Faktoren ab: Sachlohn vs. Barlohn, Höhe der Beiträge und Versteuerungsmethode. Innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze sind bKV-Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Bei Überschreitung ist die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die einzige Methode, die sozialversicherungsfrei bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV). Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist sozialversicherungspflichtig, da § 37b EStG nicht in § 1 SvEV aufgeführt ist.
Die entscheidende Weichenstellung: Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer sein und die bKV als Sachlohn gestalten. Eine Versorgungsordnung dokumentiert die bKV-Beiträge als Zusatzleistung unabhängig vom Gehalt und sichert die Sachlohn-Qualifikation ab. Ohne Versorgungsordnung stuft das Finanzamt die bKV möglicherweise als Barlohn ein, dann ist die gesamte Konstruktion sozialversicherungspflichtig.
Ich arbeite seit über 12 Jahren mit Unternehmen an der optimalen Gestaltung von Mitarbeiter-Benefits. Die bKV ist ein starkes Instrument für Mitarbeiterbindung, aber nur wenn Sie sie steuerlich richtig aufsetzen.
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