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bKV und Steuern

Sachbezugsfreigrenze, Pauschalversteuerung nach § 40 EStG und Betriebsausgabenabzug – dieser Report erklärt die steuerliche Behandlung der bKV verständlich und zeigt, wie Sie das Benefit für Ihr Team steuerlich optimal gestalten.

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FAQ

Steuern und die bKV

Bis zu welcher Höhe bleibt die bKV steuerfrei?
Als Sachbezug bleibt die bKV bis 50 Euro im Monat je Mitarbeitendem steuer- und sozialabgabenfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wie Sie sie sicher einhalten, erklärt der Report Schritt für Schritt.
Was passiert, wenn der Beitrag über 50 Euro liegt?
Schon ein Cent über der Grenze macht den gesamten Sachbezug des Monats steuerpflichtig. Oberhalb der Grenze führen die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG oder nach § 37b EStG weiter. Der Report vergleicht beide Wege mit Zahlen.
Kann ich die bKV-Beiträge als Betriebsausgabe absetzen?
Ja. Arbeitgeberbeiträge zur bKV sind bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll als Betriebsausgabe abzugsfähig, ebenso eine übernommene Pauschalsteuer. Die Leistungen an Ihre Mitarbeitenden sind für diese kein Arbeitslohn. Der Report ordnet die Buchung sauber ein.
Zählen andere Benefits zur 50-Euro-Grenze dazu?
Ja, die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Ein Tankgutschein oder eine Gutscheinkarte zählen mit und können die Grenze allein schon ausschöpfen. Der Report zeigt, wie Sie den Puffer richtig einplanen.
Ist die Pauschalversteuerung sozialabgabenfrei?
Das hängt vom Weg ab: Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG bleibt bei rechtzeitiger Durchführung beitragsfrei, § 37b EStG dagegen nicht automatisch. Dieser Unterschied entscheidet über die Gesamtkosten. Der Report rechnet ihn an einem Beispiel vor.