Können Sie sich als Geschäftsführer in die betriebliche Krankenversicherung Ihres Unternehmens aufnehmen?
Die Antwort hängt von Ihrer rechtlichen Stellung ab. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung? Kein Problem. Nicht-beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit 30% Anteilen? Geht, aber mit Angemessenheitsprüfung.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit 100%? Möglich, aber nur mit klarer Vorabvereinbarung.
Ein Fehler kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen, Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile sind unproblematisch versicherbar wie normale Arbeitnehmer, die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich greift regulär und es besteht kein vGA-Risiko
- Nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (unter 50% Beteiligung) sind grundsätzlich versicherbar, aber die Gesamtvergütung muss dem Fremdvergleich standhalten, besonders wenn die Beteiligung zusammen mit Angehörigen 25% oder mehr beträgt
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (über 50% Beteiligung) sind versicherbar, aber nur mit klarer Vorabvereinbarung im Geschäftsführervertrag, Fremdvergleich der Gesamtvergütung und tatsächlicher Durchführung, andernfalls droht verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
- Einzelunternehmer, OHG-Gesellschafter und KG-Komplementäre sind NICHT versicherbar, da kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht und sie keinen Vertrag mit sich selbst abschließen können
Kann eine bKV auch für Geschäftsführer, Vorstände & Firmeninhaber abgeschlossen werden?
Grundsätzlich ja, aber mit erheblichen Einschränkungen. Die betriebliche Krankenversicherung ist eine private Krankenzusatzversicherung, die Arbeitgeber als Gruppenversicherung für ihre Belegschaft abschließen.
Neben normalen Arbeitnehmern können auch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Auszubildende versichert werden. Die rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich aber erheblich je nach Personengruppe.
Fremdgeschäftsführer: Unproblematisch versicherbar wie normale Arbeitnehmer
Ein Fremdgeschäftsführer besitzt keine Anteile an der Gesellschaft und ist ein reiner angestellter Manager. Sozialversicherungsrechtlich ist er ein normaler Arbeitnehmer in Führungsposition, die Sozialgerichte nehmen hier fast immer Sozialversicherungspflicht an.
Versicherbarkeit in der bKV
- Unproblematisch versicherbar, der Fremdgeschäftsführer ist Arbeitnehmer und kann wie jeder andere Mitarbeiter in die bKV aufgenommen werden
- Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich greift regulär
- Die bKV zählt als geldwerter Vorteil in Form von Sachlohn, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die Beiträge direkt zahlt
- Keine Gesundheitsprüfung und keine Wartezeiten im obligatorischen Modell
Besonderheiten
- Es besteht kein vGA-Risiko, da kein Gesellschaftsverhältnis vorliegt
- Die bKV-Beiträge sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe absetzbar
- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Einrichtung einer bKV
Das ist die einfachste Konstellation. Ein Fremdgeschäftsführer wird behandelt wie jeder andere Angestellte auch.
Nicht-beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Versicherbar mit Angemessenheitsprüfung
Ein nicht-beherrschender GGF hält weniger als 50% der Geschäftsanteile und verfügt über keine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag. Er ist in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Steuerrechtlich gilt er als Arbeitnehmer gemäß § 19 EStG.
Versicherbarkeit in der bKV
- Grundsätzlich versicherbar wie ein normaler Arbeitnehmer
- Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich ist anwendbar
- Die bKV kann als Teil der Gesamtvergütung in den Geschäftsführervertrag aufgenommen werden
Besonderheiten und Risiken
| Sozialversicherung | Pflichtig wie normaler Arbeitnehmer |
| Steuerrecht | Arbeitnehmer gemäß § 19 EStG |
| vGA-Risiko | Gering, aber Gesamtvergütung muss Fremdvergleich standhalten |
| Sachbezug | 50 Euro monatlich Freigrenze anwendbar |
| Betriebsausgabe | Ja, für den Arbeitgeber voll abzugsfähig |
Auch bei nicht-beherrschenden GGF wird die Gesamtvergütung auf Angemessenheit geprüft, wenn die Beteiligung zusammen mit Angehörigen 25% oder mehr beträgt. Alle Vergütungsbestandteile (Festgehalt, Tantiemen, bAV, bKV, Pkw-Nutzung etc.) fließen in die Gesamtausstattung ein.
„Sie wollen eine bKV als Geschäftsführer auch nutzen? Dann müssen Sie rechtlich sauber planen. Vorabvereinbarung im Vertrag, gleicher Tarif wie Ihre Mitarbeiter, Fremdvergleich bestehen. Sonst kommt die Betriebsprüfung und Sie zahlen dreißig Prozent nach.“
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Versicherbar, aber mit verschärften Anforderungen
Ein beherrschender GGF hält mehr als 50% der Geschäftsanteile oder verfügt über eine qualifizierte Sperrminorität. Sozialversicherungsrechtlich ist er nicht abhängig beschäftigt und gilt als selbständig tätig. Steuerrechtlich ist er dennoch immer Arbeitnehmer (§ 19 EStG).
Versicherbarkeit in der bKV
- Grundsätzlich versicherbar, die bKV kann auch für den beherrschenden GGF abgeschlossen werden
- Die Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar, da er steuerrechtlich als Arbeitnehmer gilt
- Die bKV-Beiträge müssen im Geschäftsführervertrag klar vorab vereinbart sein
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als zentrales Risiko
Beim beherrschenden GGF gelten verschärfte Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 KStG. Die Voraussetzungen zur Vermeidung einer vGA:
Die bKV muss vor Leistungsbeginn eindeutig im Geschäftsführervertrag oder per Gesellschafterbeschluss geregelt sein (Transparenzgebot). Rückwirkende Vereinbarungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtvergütung inklusive bKV muss dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten gewähren würde (Fremdvergleich).
Die Vereinbarung muss auch wie vereinbart durchgeführt werden. Weicht die Praxis ab, droht die Umqualifizierung des gesamten Gehaltsaufwands als vGA.
Nicht nur die Gesamtvergütung, sondern auch die einzelnen Vergütungsbestandteile (also auch die bKV) müssen angemessen sein.
Nach Abzug der Gesamtbezüge muss der Gesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben.
Prüfungskriterien des Finanzamts
| Externer Fremdvergleich | Vergleich mit Gehaltsstudien (BBE, Kienbaum etc.) |
| Interner Fremdvergleich | Vergleich mit einem ggf. vorhandenen Fremdgeschäftsführer |
| Tantiemenquote | Max. 25% der Gesamtvergütung als Tantieme |
| Gewinnabsaugung | Wird nahezu der gesamte Gewinn durch GF-Vergütung abgesaugt, liegt ein wesentliches Indiz für vGA vor |
Konsequenzen bei vGA
Auf Ebene der GmbH: Erhöhung des zu versteuernden Gewinns, Nachzahlung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (circa 30%).
Auf Ebene des GGF: Umqualifizierung als Gewinnausschüttung, Besteuerung nach Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer.
Im Extremfall: Steuerhinterziehungsvorwurf mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Vorstand einer Aktiengesellschaft: Versicherbar mit Besonderheiten
Vorstände einer AG sind ein Hybrid aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht:
- Rentenversicherung: Befreiungsmöglichkeit (§ 1 Satz 4 SGB VI)
- Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei
- Kranken- und Pflegeversicherung: Wie normale Arbeitnehmer behandelt, die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) muss überschritten werden, um in die PKV wechseln zu können
Versicherbarkeit in der bKV
- Grundsätzlich versicherbar als Vorstandsmitglied
- Da Vorstände in der KV wie Arbeitnehmer behandelt werden, gelten die gleichen bKV-Regelungen bezüglich Sachbezug
- Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich greift
Besonderheiten
- Vorstände unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- Die JAEG-Anwendung ist aufgrund diverser Einkommensströme (Grundgehalt, Tantieme, Aktienoptionen etc.) oft komplex
- Etwaige Sozialversicherungszuschüsse (z.B. zur KV) sind oft separat zu erfassen
- Auch für Vorstände gilt: Die bKV ist Teil der Gesamtvergütung und muss angemessen sein
- Bei Vorstands-AG mit Aufsichtsrat entscheidet dieser über die Vergütung, wodurch ein gewisser Fremdvergleich institutionell gegeben ist
Firmeninhaber / Einzelunternehmer: NICHT versicherbar
Ein Einzelunternehmer ist selbständig und steht in keinem Arbeitsverhältnis zu seinem eigenen Unternehmen. Er kann keinen Vertrag mit sich selbst abschließen.
Versicherbarkeit in der bKV
- NICHT direkt über die bKV versicherbar, da kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht
- Gleiches gilt für Gesellschafter einer OHG und Komplementäre einer KG, da diese unbeschränkt haften und als Selbständige gelten
- Kommanditisten einer KG können unter Umständen versicherbar sein, wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen
Alternative Lösungen
- Private Krankenzusatzversicherung: Der Einzelunternehmer schließt einen individuellen Krankenzusatztarif ab (keine Gruppenkonditionen)
- Hat der Einzelunternehmer Angestellte, kann er für diese eine bKV abschließen, sich selbst aber nicht einbeziehen
- Bei einer GmbH-Gründung (z.B. Umwandlung des Einzelunternehmens) wäre als GGF eine bKV möglich
Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion: Bedingt versicherbar
Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerbestellung kann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn er keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat. Entscheidend ist, ob er Gesellschafterbeschlüsse eigenständig herbeiführen kann.
| Konstellation | bKV möglich? | Begründung |
|---|---|---|
| Minderheitsgesellschafter, mitarbeitend, kein beherrschender Einfluss | Ja | Abhängig beschäftigt, SV-pflichtig |
| Mehrheitsgesellschafter, mitarbeitend, beherrschend | Bedingt | Nicht abhängig beschäftigt; steuerrechtlich aber ggf. als Arbeitnehmer, vGA-Prüfung erforderlich |
| Gesellschafter ohne Mitarbeit | Nein | Kein Beschäftigungsverhältnis |
Steuerliche Behandlung der bKV für Geschäftsführer
Die steuerliche Behandlung der bKV ist für Geschäftsführer grundsätzlich identisch mit der für normale Arbeitnehmer, sofern sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten (was bei Fremdgeschäftsführern, nicht-beherrschenden GGF und beherrschenden GGF der Fall ist).
Option 1: Sachbezugsfreigrenze (50 Euro monatlich)
Die bKV gilt als Sachlohn, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und direkt zahlt. Beiträge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, solange alle Sachbezüge zusammen die Freigrenze von 50 Euro monatlich nicht überschreiten.
Achtung Freigrenze: Wird auch nur 1 Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Option 2: Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG
Anwendbar bei jährlicher Zahlungsweise als sonstiger Bezug. Bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter/Jahr pauschal versteuerbar. Der Pauschalsteuersatz wird vom Finanzamt berechnet (Durchschnittssteuersatz der Belegschaft). Beiträge sind sozialversicherungsfrei. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber und kann sie als Betriebsausgabe geltend machen.
Option 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Pauschaler Steuersatz von 30% auf bis zu 10.000 Euro pro Mitarbeiter/Jahr. Monatliche oder mehrmonatliche Zahlungsweise möglich. Muss für alle Mitarbeiter einheitlich innerhalb eines Wirtschaftsjahres vorgenommen werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.
Option 4: Individuelle Versteuerung (Nettolohnversteuerung)
Die bKV-Beiträge werden als Bruttolohn behandelt. Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben. Das Nettogehalt des Mitarbeiters bleibt unverändert.
| Variante | Max. Betrag | Steuersatz | SV-frei? | Verwaltungsaufwand |
|---|---|---|---|---|
| Sachbezugsfreigrenze | 50 Euro/Monat | 0% | Ja | Gering |
| § 40 Abs. 1 EStG | 1.000 Euro/Jahr | Durchschnitt | Ja | Mittel |
| § 37b EStG | 10.000 Euro/Jahr | 30% | Nein | Mittel |
| Nettolohnversteuerung | Unbegrenzt | Individueller Steuersatz | Nein | Hoch |
Leistungssteuerfreiheit für Arbeitnehmer
Alle Leistungen der bKV sind für Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, auch Leistungen, die über den GKV-Umfang hinausgehen (z.B. Chefarztbehandlung, erweiterte Vorsorge).
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Einrichtung einer bKV müssen Sie arbeitsrechtliche Vorgaben beachten.
Diese gelten für alle Mitarbeiter, auch für Geschäftsführer. Die wichtigsten Punkte sind das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Mitbestimmung des Betriebsrats und die Versorgungsordnung.
Gleichbehandlung und AGG
Bei der Einrichtung einer bKV muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet werden. Differenzierungen zwischen Mitarbeitergruppen sind erlaubt, solange sie auf objektiven, sachlichen Kriterien basieren und nicht gegen geschützte Merkmale (Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft etc.) verstoßen.
Zulässige Gruppenbildungen
- Leitende Angestellte vs. Tarifmitarbeiter
- Nach Betriebszugehörigkeit
- Nach Standort oder Abteilung
- Nach Vollzeit/Teilzeit (Achtung: Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden)
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der bKV. Dies betrifft die Gestaltung der Versorgungsordnung, die Abgrenzung von Kollektiven und die Kommunikation der bKV im Unternehmen.
Versorgungsordnung
Eine Versorgungsordnung ist dringend empfohlen und regelt:
- Welche Mitarbeitergruppen Anspruch haben
- Ab wann der Anspruch entsteht (z.B. nach Probezeit)
- Welche Leistungen gelten
- Sonderfälle (Elternzeit, Langzeiterkrankung)
- Abgrenzung Sachlohn/Barlohn
- Exitregelungen bei Ausscheiden
bKV als betriebliche Übung
Wird die bKV regelmäßig gewährt ohne ausdrückliche Vereinbarung, kann ein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Dies sollte durch eine klare Versorgungsordnung oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt vermieden werden.
Datenschutz (DSGVO & BDSG)
Bei der bKV werden besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Das Bundesdatenschutzgesetz und die DSGVO stellen klare Anforderungen an die Datenverarbeitung.
Folgende Punkte müssen Sie beachten:
- Informierte Einwilligung der Mitarbeiter vor Datenweitergabe an den Versicherer
- Transparente Information über Zweck und Umfang der Datenverarbeitung
- Datensparsamkeit: Nur notwendige Daten weitergeben
- Der Arbeitgeber erhält keine individuellen Gesundheitsdaten, die Leistungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Mitarbeiter und Versicherer
- Dokumentation der Einwilligung und Informationspflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG)
Fallbeispiel 1: IT-GmbH mit nicht-beherrschendem Geschäftsführer
Herr Müller führt als Geschäftsführer eine IT-Dienstleistungs-GmbH mit 25 Mitarbeitern. Er hält 30% der Anteile, ist also nicht-beherrschender Gesellschafter ohne Sperrminorität. Das Unternehmen erwirtschaftet 3,5 Millionen Euro Jahresumsatz, Herr Müller verdient 120.000 Euro im Jahr (Festgehalt plus Tantieme). Er möchte eine bKV für die gesamte Belegschaft einführen und sich selbst einbeziehen.
Tarifwahl und Kosten: Allianz MeineGesundheit 600 Euro Budget plus RundumZahn 90
Die Wahl fällt auf einen Budgettarif mit zusätzlichem Zahnbaustein, um sowohl ambulante Leistungen als auch hochwertigen Zahnersatz abzudecken. Die monatlichen Kosten pro Person setzen sich wie folgt zusammen:
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Budgettarif MeineGesundheit 600 | ca. 22 Euro/Monat pro Person |
| + RundumZahn 90 (Zahnersatz 90%) | ca. 8–10 Euro/Monat pro Person |
| Geschätzter Gesamtbeitrag | ca. 30–32 Euro/Monat pro Person |
| Mitarbeiterzahl (inkl. GGF) | 25 Personen |
| Monatliche Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 750–800 Euro/Monat |
| Jährliche Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 9.000–9.600 Euro/Jahr |
Steuerliche Optimierung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei
Der Beitrag von ca. 30–32 Euro pro Monat liegt deutlich unter der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Das bedeutet: Der Beitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei für alle Mitarbeiter inklusive Geschäftsführer Müller. Voraussetzung ist, dass keine weiteren Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) die 50-Euro-Grenze überschreiten. Die gesamten 9.000–9.600 Euro pro Jahr sind als Betriebsausgabe voll abzugsfähig.
Angemessenheitsprüfung für GGF Müller: Kein vGA-Risiko bei 120.000 Euro Gesamtvergütung
Mit 30% Beteiligung und potenzieller Angehörigenbeteiligung ≥ 25% ist eine Angemessenheitsprüfung der Gesamtbezüge erforderlich. Die Gesamtvergütung inklusive bKV beträgt: 120.000 Euro + ca. 384 Euro (bKV-Jahresbeitrag) = ca. 120.384 Euro. Die bKV hat marginalen Einfluss auf die Gesamtvergütung.
Bei einem Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro und einer Vergütung von ca. 120.000 Euro liegt kein vGA-Risiko vor, da der Fremdvergleich problemlos bestanden wird. Die bKV macht nur 0,3% der Gesamtvergütung aus.
Leistungsbeispiel: 1.497 Euro Erstattung bei 384 Euro Jahresbeitrag
Herr Müller nutzt im Kalenderjahr folgende Leistungen und erhält diese Erstattungen:
| Leistung | Kosten | Erstattung |
|---|---|---|
| Professionelle Zahnreinigung | 120 Euro | 120 Euro (100% über RundumZahn 90) |
| Zahnersatz (Krone) | 800 Euro (nach GKV-Vorleistung) | 720 Euro (90% über RundumZahn 90) |
| Osteopathie (4 Sitzungen à 80 Euro) | 320 Euro | 320 Euro (100% Naturheilverfahren aus Budget) |
| Neue Gleitsichtbrille | 450 Euro | 337,50 Euro (75% aus Budget, Variante Sehhilfe im Budget) |
| Summe | 1.690 Euro | 1.497,50 Euro |
Herr Müller erhält Leistungen im Wert von ca. 1.497,50 Euro bei einem Arbeitgeberbeitrag von nur ca. 384 Euro pro Jahr. Das entspricht einer Leistungsrendite von ca. 390%.
Fallbeispiel 2: Handwerks-GmbH mit 100% beherrschender Gesellschafterin-Geschäftsführerin
Frau Schmidt ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Elektroinstallations-GmbH mit 12 Mitarbeitern. Sie hält 100% der Anteile. Das Unternehmen erwirtschaftet 1,8 Millionen Euro Jahresumsatz bei einem Jahresgewinn von 350.000 Euro vor Geschäftsführergehalt. Frau Schmidt verdient 95.000 Euro pro Jahr. Sie möchte eine bKV als Mitarbeiterbindungsinstrument einführen und sich selbst einbeziehen.
Tarifwahl und Kosten: Allianz MeineGesundheit 900 Euro Budget plus Sehhilfe 100
Die Wahl fällt auf ein höheres Budget mit 100% Sehhilfe-Erstattung, um umfassenden Schutz zu bieten. Die monatlichen Kosten pro Person setzen sich wie folgt zusammen:
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Budgettarif MeineGesundheit 900, Sehhilfe 100, Zahn im Budget | ca. 33,48 Euro/Monat pro Person |
| Mitarbeiterzahl (inkl. GGF) | 12 Personen |
| Monatliche Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 401,76 Euro/Monat |
| Jährliche Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 4.821,12 Euro/Jahr |
Steuerliche Optimierung: Unter 50 Euro monatlich, komplett steuer- und sozialversicherungsfrei
Der Beitrag von 33,48 Euro pro Monat liegt unter der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, damit steuer- und sozialversicherungsfrei. Die 4.821,12 Euro pro Jahr sind als Betriebsausgabe voll abzugsfähig.
Kritische vGA-Prüfung: Vorabvereinbarung, Fremdvergleich und Gleichbehandlung zwingend erforderlich
Da Frau Schmidt 100% beherrschende Gesellschafterin-Geschäftsführerin ist, gelten verschärfte Anforderungen. Es droht verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorabvereinbarung zwingend erforderlich: Die bKV muss vor Beginn im Geschäftsführervertrag oder per Gesellschafterbeschluss niedergelegt sein. Rückwirkende Vereinbarungen führen zur vGA. Der Formulierungsvorschlag für den Geschäftsführervertrag lautet:
„Die Gesellschaft gewährt der Geschäftsführerin eine betriebliche Krankenversicherung in Form eines Gruppenversicherungsvertrags mit der Allianz Private Krankenversicherungs-AG (Tarif MeineGesundheit, Budgetstufe 900 Euro). Die Leistungen entsprechen denjenigen, die allen Mitarbeitenden der Gesellschaft gewährt werden.“
Fremdvergleich der Gesamtvergütung: Die Prüfung zeigt, ob die Gesamtvergütung inklusive bKV dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten gewähren würde:
| Prüfungspunkt | Ergebnis |
|---|---|
| Gesamtvergütung inkl. bKV | 95.000 Euro + 401,76 Euro (bKV) = 95.401,76 Euro |
| Verhältnis zum Umsatz | ca. 5,3%, im Branchenvergleich Handwerk angemessen |
| Eigenkapitalverzinsung nach GF-Gehalt | 350.000 Euro – 95.402 Euro = 254.598 Euro verbleiben, angemessen |
| Tantiemenanteil | Hier keine Tantieme, 100% Festgehalt, unproblematisch |
| bKV-Anteil an Gesamtvergütung | ca. 0,4%, vernachlässigbar |
Gleichbehandlung als Schutz vor vGA: Frau Schmidt erhält exakt den gleichen bKV-Tarif wie alle anderen Mitarbeiter. Würde sie allein einen teureren Tarif erhalten, wäre dies ein Indiz für eine vGA.
Bei einer Gesamtvergütung von ca. 95.400 Euro, einem Jahresumsatz von 1,8 Millionen Euro und einem verbleibenden Gewinn von ca. 254.600 Euro ist die bKV steuerlich unbedenklich und stellt keine vGA dar.
Leistungsbeispiel: 1.210 Euro Erstattung bei verdoppeltem Budget im zweiten Jahr
Frau Schmidt nutzt im ersten Kalenderjahr keine Leistungen, das Budget verdoppelt sich auf 1.800 Euro im Folgejahr. Im zweiten Kalenderjahr nutzt sie folgende Leistungen:
| Leistung | Kosten | Erstattung |
|---|---|---|
| Professionelle Zahnreinigung | 95 Euro | 95 Euro (100% aus Budget) |
| Gleitsichtbrille | 680 Euro | 680 Euro (100% Sehhilfe 100 aus Budget) |
| Grippeimpfung | 35 Euro | 35 Euro (100% Prävention) |
| Heilpraktiker (Osteopathie, 3 Sitzungen) | 240 Euro | 240 Euro (100% Heilpraktiker) |
| Physiotherapie-Zuzahlung (10 × 10 Euro) | 100 Euro | 100 Euro (100% Zuzahlungen) |
| Medikamente-Zuzahlungen | 60 Euro | 60 Euro (100% Arzneimittel) |
| Summe | 1.210 Euro | 1.210 Euro |
Das verdoppelte Budget von 1.800 Euro reicht aus. Restbudget: 590 Euro. Leistungsrendite: 1.210 Euro Erstattung bei 401,76 Euro Jahresbeitrag entspricht ca. 301%.
Fazit: „Mit klarer Vorabvereinbarung und Fremdvergleich ist die bKV auch für Geschäftsführer steuerlich sicher“
Die betriebliche Krankenversicherung ist für Geschäftsführer grundsätzlich möglich, aber die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich erheblich je nach Stellung.
Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile sind unproblematisch versicherbar wie normale Arbeitnehmer, kein vGA-Risiko
- Nicht-beherrschende GGF (unter 50% Beteiligung) sind versicherbar, aber Gesamtvergütung muss dem Fremdvergleich standhalten, besonders ab 25% Beteiligung mit Angehörigen
- Beherrschende GGF (über 50% Beteiligung) sind versicherbar, aber nur mit klarer Vorabvereinbarung im Geschäftsführervertrag, Fremdvergleich und tatsächlicher Durchführung, andernfalls droht vGA mit circa 30% Nachzahlungen
- Einzelunternehmer, OHG-Gesellschafter und KG-Komplementäre sind NICHT versicherbar, da kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht
- Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist optimal (steuer- und sozialversicherungsfrei), darüber nur § 40 EStG sozialversicherungsfrei
- Die Fallbeispiele zeigen: IT-GmbH mit MeineGesundheit 600 + RundumZahn 90 ca. 30-32 Euro/Monat, Leistungsrendite 390%, Handwerks-GmbH mit MeineGesundheit 900 + Sehhilfe 100 ca. 33,48 Euro/Monat, Leistungsrendite 301%
Ich arbeite seit über 12 Jahren mit Geschäftsführern an der optimalen Gestaltung ihrer Mitarbeiter-Benefits. Die bKV ist ein starkes Instrument für Mitarbeiterbindung, aber nur wenn Sie sie rechtlich und steuerlich richtig aufsetzen. Ein Fehler kann Sie bei einer Betriebsprüfung mehrere Zehntausend Euro kosten.
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