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.Patrick Steeger

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Werden Sie mit der richtigen bKV zum Mitarbeiter-Magneten.

Bis wann ist die bKV ein steuerfreier Sachbezug?

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine von Ihnen als Arbeitgeber finanzierte Kranken-Zusatzversicherung für Ihre Beschäftigten. Sie ergänzt deren gesetzliche oder private Krankenversicherung und bietet zusätzliche Leistungen, zum Beispiel einen Zuschuss zur Brille, besseren Zahnersatz oder extra Vorsorgeuntersuchungen.

Sie schließen dafür einen Gruppenvertrag mit einem privaten Krankenversicherer ab und bezahlen die Beiträge direkt an die Versicherung. Ihre Mitarbeiter sind die versicherten Personen und können die Leistungen der bKV nutzen. In vielen Fällen verzichtet der Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung, sodass alle Mitarbeitenden mitmachen können.

Diese bKV-Leistungen sind für Ihre Mitarbeiter grundsätzlich steuerfrei, wenn die bKV korrekt als steuerfreier Sachbezug gestaltet ist. In diesem Ratgeber zeige ich Ihnen, unter welchen Bedingungen die bKV als steuerfreier Sachbezug gilt und was es dabei zu beachten gibt.

Was ist die betriebliche Krankenversicherung (bKV)?

Die betriebliche Krankenversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Sie für Ihre Mitarbeiter organisieren.

Sie dient dazu, Versorgungslücken der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen und Ihren Arbeitnehmern extra Gesundheitsleistungen zu bieten. Typischerweise umfasst eine bKV mehrere Leistungsbausteine aus der privaten Krankenzusatzversicherung, beispielsweise:

  • eine Zahnzusatzversicherung,
  • ein Krankenhaustarif mit Einbettzimmer und Chefarztbehandlungen
  • Zuschüsse für Sehhilfen,
  • Heilpraktikerleistungen
  • Krankenhaustagegeld,
  • oder Budgettarif der viele verschiedene Leistungsthemen abdeckt

Welche Leistungen genau abgedeckt sind, entscheiden Sie zusammen mit der Versicherung. Der neuste trend sind Budgettarife, bei denen Ihren Mitarbeitern pro Jahr ein bestimmtes Gesundheitsbudget zur Verfügung steht, beispielsweise 300 Euro, flexibel einsetzbar für Brille, Physiotherapie, Vorsoerge, Arznei – Hilfsmittel und vieles mehr.

Sie sind der Versicherungsnehmer, und die Versicherungspolice läuft als Gruppenvertrag für die Belegschaft. Alle teilnehmenden Mitarbeitenden sind darin als versicherte Personen aufgenommen. Üblicherweise übernehmen Sie die Kosten komplett, das nennt sich arbeitgeberfinanzierte bKV.

In der Regel gilt das Angebot für alle oder eine definierte Gruppe von Mitarbeitern. Die Teilnahme ist freiwillig, Mitarbeiter können also ablehnen, wenn sie keine bKV möchten. Entscheiden sich Mitarbeiter für die bKV, bekommen sie keinen Geldbetrag ausgezahlt, sondern direkt den Versicherungsschutz als Benefit.

Ein großer Pluspunkt: Viele Versicherer verzichten bei einer bKV auf Gesundheitsprüfungen oder Wartezeiten. Selbst mit Vorerkrankungen können Mitarbeiter in den Genuss dieser Zusatzleistungen kommen, was bei privaten Zusatzversicherungen oft schwierig oder teurer wäre. Zudem bleiben die Gesundheitsdaten vertraulich.

Sie erfahren nicht, welche konkreten Leistungen in Anspruch genommen werden, da die Abrechnung direkt zwischen Mitarbeiter und Versicherung erfolgt.

Die bKV ist ein freiwilliger Zusatz, kein gesetzlicher Anspruch. Aber immer mehr Firmen bieten sie an, denn sie ist ein beliebtes Instrument zur Mitarbeitermotivation und -bindung. Gerade seit es steuerliche Vorteile und neue Budgettarife gibt, setzen Arbeitgeber verstärkt auf die bKV, um attraktiver zu werden.

Gesetzliche Grundlagen: Warum kann die bKV steuerfrei sein?

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein Benefit gewähren, spricht man von einem geldwerten Vorteil.

Das ist ein Vorteil mit Geldwert, den Mitarbeiter nicht in bar ausgezahlt bekommen, sondern in Form von Sachleistungen oder Zuschüssen. Grundsätzlich müssen geldwerte Vorteile wie normales Gehalt versteuert werden.

Es sei denn, ein Gesetz stellt sie steuerfrei. Genau hier kommt die Unterscheidung zwischen Sachbezug und Barlohn ins Spiel sowie bestimmte Steuerfreibeträge im Einkommensteuergesetz.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen:

  • § 8 EStG regelt, wie Sachbezüge und Barlohn definiert werden. Er legt auch die 50-Euro-Freigrenze für kleine Sachbezüge fest. Bis zu 50 Euro im Monat können Mitarbeiter demnach an Sachbezügen steuerfrei von Ihnen erhalten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Bis 2021 lag die Grenze bei 44 Euro, seit 2022 gilt 50 Euro. Überschreitet der Wert der Sachbezüge in einem Monat diese Grenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das ist ein wichtiger Unterschied. Bei 50,01 Euro wäre der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Überschuss.
  • § 3 Nr. 1a EStG sorgt dafür, dass alle Leistungen, die Mitarbeiter von der Krankenversicherung erhalten, steuerfrei sind. Für Ihre Arbeitnehmer heißt das: Wenn die bKV eine Rechnung übernimmt oder Kosten erstattet, beispielsweise der Zuschuss für eine Brille oder eine Zahnbehandlung, müssen diese Erstattungen nicht als Einkommen versteuert werden. Egal ob gesetzliche Krankenkasse, private Zusatzversicherung oder bKV. Leistungen daraus sind steuerfrei. Es kommt zu keiner nachgelagerten Besteuerung der Versicherungsleistungen, der volle Erstattungsbetrag kommt bei den Mitarbeitern an.
  • Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent Lohnsteuer versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Außerdem gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer. Die pauschal versteuerten Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig. Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, entsteht dadurch wiederum ein geldwerter Vorteil, der ebenfalls versteuert werden muss.
  • § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlaubt Ihnen, bestimmte Zuwendungen pauschal zu versteuern. Im Kontext der bKV ist das relevant, wenn die Beiträge nicht als Sachbezug unter 50 Euro bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dann die Lohnsteuer pauschal mit beispielsweise 20 oder 30 Prozent übernehmen, bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter im Jahr. So bleibt die bKV-Leistung für Ihre Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei und sozialabgabenfrei, nur dass Sie pauschal Steuern dafür abführen.

Diese Regeln geben Ihnen mehrere Möglichkeiten, eine bKV steuerbegünstigt anzubieten. Das Ziel ist meist, die bKV als Sachbezug einzustufen, damit Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Sachbezug vs. Barlohn: Wie wird die bKV richtig eingestuft?

Ob die Beiträge zur bKV als Sachbezug oder als Barlohn gelten, hängt von der Ausgestaltung ab.

Der Unterschied ist entscheidend für die Steuerfreiheit.

Bei einem Sachbezug (also Sachlohn) haben Ihre Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Bargeld, sondern ausschließlich auf den Versicherungsschutz. Sie versprechen also eine bestimmte Sache oder Leistung, hier den Krankenversicherungsschutz, und kein Geld. Sie schließen die Versicherung selbst ab und zahlen die Beiträge direkt an den Versicherer.

Es handelt sich um Sachlohn, der bis 50 Euro im Monat steuerfrei sein kann. Die bKV-Beiträge fallen in diesem Fall unter die Sachbezugs-Freigrenze nach § 8 EStG.

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Bei Barlohn (also Geldlohn) haben Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass Sie ihnen Geld zahlen.

Zum Beispiel als Zuschuss oder Erstattung für eine von ihnen abgeschlossene Krankenversicherung. Selbst wenn das Geld zweckgebunden ist für die Versicherung, bleibt es aus Sicht des Finanzamts erst mal bares Einkommen.

Es ist normaler Arbeitslohn, der voll lohnsteuer- und beitragspflichtig ist. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge hilft hier nicht, weil es sich ja um keinen Sachbezug handelt, sondern um einen Geldfluss an die Mitarbeiter.

bKV als Sachbezug (Sachlohn)bKV als Barlohn (Geldlohn)
VertragsgestaltungArbeitgeber ist Versicherungsnehmer, zahlt Beiträge direkt. Arbeitnehmer kann nur Versicherungsschutz verlangen, kein Geld.Arbeitnehmer ist (mit-)Versicherungsnehmer oder schließt selbst ab. Arbeitgeber gibt Geld oder Zuschuss zur Versicherung.
Anspruch des ArbeitnehmersAnspruch auf Sachleistung (Versicherungsschutz und Leistungen daraus).Anspruch auf Geldzahlung (Erstattung/Zuschuss der Beiträge).
Steuerliche EinstufungSachbezug (§ 8 EStG). Bis 50 € mtl. steuerfrei (Freigrenze). Über 50 € vollständig steuerpflichtig (Ausnahme: Pauschalversteuerung möglich).Barlohn. Voll steuerpflichtig wie normales Gehalt – Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar.
SozialabgabenBis 50 € mtl. abgabenfrei (keine Beiträge zur Sozialversicherung), da steuerfrei.Abgabenpflichtig wie Gehalt (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), da steuerpflichtig.
BeispielArbeitgeber schließt eine Zusatzversicherung (z. B. Zahntarif) für 30 €/Monat ab. Arbeitnehmer bekommen keine Auszahlung, sondern Versicherungsschutz. Ergebnis: 30 € bleiben steuer- und abgabenfrei (unter Freigrenze).Arbeitgeber überweist monatlich 30 € zweckgebunden „für Krankenzusatzversicherung“. Ergebnis: 30 € gelten als normaler Brutto-Arbeitslohn – Steuer und Sozialabgaben werden fällig.

Ein Beispiel macht es deutlich: Sie schließen für einen Mitarbeiter eine Zusatzversicherung für 30 Euro im Monat ab.

Er bekommt keine Auszahlung, sondern Versicherungsschutz. 30 Euro bleiben steuer- und abgabenfrei, da unter der Freigrenze. Alternativ überweisen Sie monatlich 30 Euro zweckgebunden für seine Krankenzusatzversicherung. Diese 30 Euro gelten als normaler Brutto-Arbeitslohn: Steuer und Sozialabgaben werden fällig.

Entscheidend ist, was Mitarbeiter von Ihnen laut Vereinbarung fordern können. Können sie Versicherungsschutz verlangen, dann liegt Sachlohn vor. Können sie stattdessen eine Geldzahlung verlangen, auch wenn sie zur Weitergabe an eine Versicherung gedacht ist, dann ist es Barlohn. Diese Klärung geht auf ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2018 zurück. Der BFH stellte klar, dass bKV-Beiträge nicht pauschal immer Barlohn sind, wie zuvor vom Finanzministerium 2013 behauptet wurde, sondern dass es auf die vertragliche Vereinbarung ankommt.

Inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben 2021 diese Sicht übernommen und erläutert, dass bei Arbeitgeber-Verträgen ohne Wahlrecht des Arbeitnehmers Sachlohn vorliegt.

Wie viel Steuern zahlen
Sie auf Ihre bKV-Beiträge?

Wann ist die bKV ein steuerfreier Sachbezug?

Eine bKV kann komplett steuerfrei für Ihre Mitarbeiter sein, wenn sie die Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt und innerhalb der 50-Euro-Freigrenze bleibt. Folgende Bedingungen müssen dafür alle erfüllt sein:

Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Sie müssen Versicherungsnehmer sein. Sie schließen den Versicherungsvertrag ab, nicht Ihre Mitarbeiter selbst. Der Vertrag läuft in Ihrem Namen für eine definierte Gruppe von Mitarbeitern. Diese sind nur die versicherten Personen. Dadurch haben sie vertraglich keinen Anspruch auf die Beitragszahlung selbst, sondern nur auf den Versicherungsschutz.

Direktzahlung der Beiträge

Die Beiträge müssen direkt gezahlt werden. Sie zahlen die Versicherungsbeiträge direkt an den Versicherer. Die Beiträge fließen nicht auf die Konten der Mitarbeiter. Damit erhalten diese keinen Barauszahlungsanspruch, was Voraussetzung für Sachlohn ist.

Keine Anrechnung auf Gehalt

Die bKV kommt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt. Die bKV kommt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt. Die bKV darf nicht bloß eine Umwandlung von Gehalt sein. Kein Teil des Bruttogehalts wird dafür verwendet. Mitarbeiter dürfen auch nicht die Wahl haben zwischen bKV oder Gehalt.

Sie muss on top gewährt werden als echtes Extra. Bei Wahlmöglichkeit könnte ein sogenannter Gehaltsumwandlungsfall vorliegen, der anders zu beurteilen ist. In der Regel würde das dann als steuerpflichtiger Lohn gelten. Die bKV muss ein freiwilliger Zusatz sein.

Wert der bKV unter 50 Euro pro Monat

Der Wert der bKV muss unter 50 Euro pro Monat liegen. Der monatliche Beitrag pro Arbeitnehmer für die bKV darf 50 Euro nicht überschreiten, damit er steuerfrei bleibt. Die 50-Euro-Grenze bezieht sich auf den Gesamtwert aller Sachbezüge pro Monat, nicht pro Benefit. Wenn Mitarbeiter außer der bKV noch andere Sachbezüge bekommen, beispielsweise einen Tankgutschein oder Essensgutscheine, werden die zusammengerechnet.

Überschreiten sie in Summe 50 Euro, ist die Freigrenze überschritten und alle diese Vorteile sind in dem Monat steuerpflichtig. Sie müssen also den Überblick behalten, was Sie an Sachleistungen gewähren.

Wenn die bKV 40 Euro im Monat kostet und ein Mitarbeiter zusätzlich einen 20 Euro Tankgutschein erhält, wären das 60 Euro Sachbezug. Die Freigrenze ist gerissen und die gesamten 60 Euro wären zu versteuern.

Sind all diese Bedingungen erfüllt, spricht man von einem steuerfreien Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Die Beitragszahlungen bleiben dann für Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Auf der Lohnabrechnung taucht die bKV zwar auf, aber mit einem Wert von 0 Euro steuer- und sozialpflichtigem Einkommen, solange die Freigrenze eingehalten ist. Für Sie sind die gezahlten Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar, ganz normal wie Lohnkosten.

Beispiel: bKV für 30 Euro pro Monat

Sie bieten allen Mitarbeitern eine bKV an, die pro Person 30 Euro im Monat kostet. Sie schließen dafür einen Gruppenvertrag bei Versicherer X und zahlen monatlich die Prämien. Mitarbeiter nehmen teil und bekommen dadurch 200 Euro Budget im Jahr für Dentalleistungen und Brille sowie eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

Die 30 Euro gelten als Sachbezug und bleiben steuerfrei, da sie unter der Freigrenze liegen. Mitarbeiter zahlen auf die 200 Euro an genutzten Leistungen, beispielsweise Kostenerstattung für eine neue Brille, ebenfalls keine Steuer. Die Versicherung zahlt direkt an sie oder den Leistungserbringer, und das ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Mitarbeiter haben effektiv 200 Euro Vorteil ohne einen Cent Steuer oder Sozialabgabe.

Sie haben 30 Euro Kosten pro Monat, die Sie als Aufwand verbuchen, aber müssen dafür weder Lohnsteuer noch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführen.

Wann zählt die bKV als steuerpflichtiger Barlohn?

Nicht immer gelingt die Gestaltung als steuerfreier Sachlohn. Einige typische Situationen führen dazu, dass die bKV-Leistung als Barlohn gewertet wird. Damit fällt die Steuer- und Abgabenfreiheit weg.

Direkter Zuschuss an Mitarbeiter

Sie geben Mitarbeitern einfach monatlich einen bestimmten Betrag extra, mit dem diese selbst eine Krankenversicherung abschließen oder finanzieren sollen. Das ist ein klassischer Barlohn-Zuschuss.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag steht „40 Euro Zuschuss für Krankenzusatzversicherung“, bleibt es aus Sicht des Finanzamts erst mal Gehalt. Die Verwendung kann man zwar festlegen, aber entscheidend ist, dass das Geld an Mitarbeiter fließt. Diese 40 Euro würden als Bruttoeinkommen auf der Lohnabrechnung landen und damit ganz normal besteuert und verbeitragt.

Arbeitnehmer schließt selbst ab

Ähnlich wie oben, nur dass Sie vielleicht direkt an die Versicherung zahlen, aber der Mitarbeiter ist Vertragspartner der Versicherung, nicht Sie. Ein Mitarbeiter hat selbst eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, und Sie erklären sich bereit, die Beiträge dafür zu erstatten oder direkt an den Versicherer zu überweisen.

Auch dann hat der Mitarbeiter den Anspruch auf die Zahlung der Beiträge. Sie übernehmen seine Schuld. Laut BFH ist das Barlohn, weil letztlich der Anspruch die Kostenübernahme ist, nicht die Sachleistung. Steuer- und Sozialabgaben fallen an. Die 50-Euro-Grenze greift hier nicht, egal wie hoch die Beiträge sind, weil es kein Sachbezug in dem Sinne ist.

Wahlrecht oder Umwandlung

Wenn Sie Mitarbeitern die Wahl lassen, ob sie lieber die bKV möchten oder stattdessen den Gegenwert als Gehalt, dann würde das Finanzamt auch zum Barlohn tendieren. Denn ein echtes Wahlrecht deutet darauf hin, dass es sich ökonomisch um Geldleistung handelt. Man könnte sich ja für Geld entscheiden. Daher sollten Sie nicht die Alternative „bKV oder X Euro Gehalt“ geben. Das würde das Konstrukt gefährden.

Überschreiten der Freigrenze

Sollte die bKV zwar formal als Sachbezug laufen, aber die 50-Euro-Freigrenze wird überschritten, zusammen mit anderen Sachbezügen oder alleine, dann ist der Betrag über der Grenze nicht etwa teilweise steuerpflichtig, sondern die gesamte bKV-Leistung wird als steuerpflichtig behandelt. Genau genommen verwandelt das den Sachlohn zwar nicht in Barlohn.

Es bleibt ein geldwerter Vorteil. Aber steuerlich gibt es dann keinen Unterschied mehr zu normalem Lohn, weil die Steuerfreiheit entfällt. Praktisch gesehen taucht dann beispielsweise ein geldwerter Vorteil von 60 Euro in der Abrechnung auf, der voll versteuert wird. Bei Überschreiten der Grenze sind auch Sozialbeiträge fällig, da die Steuerbefreiung Voraussetzung für die SV-Befreiung war.

Beispiel: Überschreitung der Freigrenze bei bKV mit 80 Euro Beitrag

Sie haben eine besonders umfangreiche bKV gewählt, die pro Kopf 80 Euro im Monat kostet. Premium-Tarif mit Einzelzimmer, Chefarzt, Zahnersatz 100 Prozent. Da 80 Euro die Freigrenze von 50 Euro übersteigen, sind die ganzen 80 Euro pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es sei denn, Sie greifen zur Pauschalversteuerung.

Andernfalls würden Mitarbeiter auf ihrer Gehaltsabrechnung zusätzlich 80 Euro Brutto versteuert sehen. Je nach Steuerklasse und Verdienst könnten davon netto vielleicht 40 Euro übrigbleiben. Das schmälert natürlich den Nutzen der bKV erheblich, denn plötzlich tragen Mitarbeiter quasi einen Teil der Kosten indirekt über Steuern mit.

Steuerliche Behandlung: Das müssen Sie beachten

Die bKV ist nicht nur ein Mittel zur Mitarbeiterbindung, sondern auch mit einigen steuerlichen Spielregeln verbunden. Wenn Sie eine bKV einführen wollen, sollten Sie Folgendes beachten:

Strukturierung der bKV als Sachbezug

Um die Steuerfreiheit zu nutzen, müssen Sie die bKV als Sachleistung gewähren.

Sie sollten selbst Versicherungsnehmer sein und die Prämien direkt bezahlen. Die vertraglichen Vereinbarungen mit Mitarbeitern, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung, sollten klar formulieren, dass diese Anspruch auf die Versicherung haben, nicht auf eine Auszahlung in Geld.

Ein Musterformulierungs-Beispiel könnte sein: „Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz in Form einer betrieblichen Krankenversicherung bei Versicherer X mit den vereinbarten Leistungsbausteinen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.“ Kein Wort von Gehaltsumwandlung oder Barzuschuss in dieser Vereinbarung.

Einhaltung der 50-Euro-Freigrenze

Sie müssen pro Monat und Mitarbeiter prüfen, ob der Wert der bKV plus gegebenenfalls andere Sachbezüge die 50 Euro überschreitet. Liegt die Prämie etwas über 50 Euro, könnten Sie erwägen, den Zahlungsmodus umzustellen.

Beispielsweise quartalsweise Zahlung und Pauschalversteuerung. Falls der Mitarbeiter noch andere Sachleistungen bekommt wie Jobticket oder Gutschein, müssen Sie koordinieren, welcher Vorteil als Sachbezug laufen soll. Manche Arbeitgeber nutzen die 50-Euro-Freigrenze ausschließlich für die bKV. Andere priorisieren vielleicht ein ÖPNV-Ticket und würden dann die bKV gegebenenfalls pauschal versteuern.

Hier ist also Planung gefragt, insbesondere in größeren Firmen mit umfassendem Benefits-Programm.

Pauschalversteuerung als Alternative

Sollte die bKV pro Kopf teurer sein als 50 Euro monatlich oder Sie wollen aus administrativen Gründen nicht monatlich die Freigrenze monitoren, gibt es die Option der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG oder § 37b EStG

In dem Fall zahlen Sie für die bKV einen Pauschalsteuerbetrag ans Finanzamt je nach dem welche o.g. Option sie nutzen, den Durchschnittssteuersatz aller Mitarbeiter oder 30 Prozent plus Soli und Kirche.

Sozialversicherung und Meldungen

Sachbezüge bis 50 Euro sind auch sozialversicherungsfrei. Bei Überschreiten oder bei Barlohn-Variante werden Beiträge fällig. Sie müssen also in der Lohnabrechnung die bKV korrekt angeben.

Bei Steuerfreiheit tragen Sie üblicherweise einen steuerfreien Sachbezug ein. Sollte es steuerpflichtig sein, müssen Sie den geldwerten Vorteil dem Brutto zuschlagen und entsprechend SV-Beiträge berechnen. Freibeträge gelten nur, wenn auch steuerlich die Befreiung greift. Gibt es keine Steuerfreiheit, kann man nicht separat in der Sozialversicherung etwas freistellen.

Dokumentation und Nachweise

Das Finanzamt kann verlangen, die Verträge und Zahlungsnachweise zu sehen, um sicherzustellen, dass die bKV zurecht steuerfrei behandelt wird. Sie sollten daher die Versicherungsverträge, Rechnungen und gegebenenfalls Kommunikation zur bKV gut archivieren. Außerdem sollte klar dokumentiert sein, welche Mitarbeiter wann teilgenommen haben. Beispielsweise über eine Vereinbarung oder Liste der versicherten Personen.

Betriebliche Gesundheitsförderung und bKV nicht vermischen

Es gibt neben der bKV auch einen Steuerfreibetrag von 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Das sind beispielsweise Zuschüsse für zertifizierte Gesundheitskurse oder Fitnessangebote. Dieser hat mit der bKV direkt nichts zu tun.

Sie sollten nicht versehentlich versuchen, eine Krankenversicherung über diese Gesundheitsförderungsregel steuerfrei zu stellen. Das würde nicht anerkannt. Die bKV muss nach den hier beschriebenen Regeln Sachbezug oder Pauschale abgerechnet werden.

Welche bKV-Leistungen fallen unter den Sachbezug?

Alle Leistungen, die die bKV bietet, gehören zu diesem Sachbezug dazu.

Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, solange sie Teil des Versicherungsvertrags ist. Wenn die bKV als Sachlohn anerkannt ist, sind sämtliche daraus resultierenden Vorteile steuerfrei.

Egal ob es um Zahnersatz, Vorsorge oder Brillengläser geht.

bKV-Leistung Steuerfrei (im Rahmen bKV-Sachbezug)Steuerpflichtig (wenn als Barlohn)
Zahnzusatzversicherung (z. B. 20 € Monatsbeitrag, 80% Erstattung für Zahnersatz)Ja – Arbeitgeber schließt bKV ab, 20 €/Monat als Sachbezug (unter 50 €). Alle von der Versicherung erstatteten Zahnarztkosten sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.Wenn Arbeitgeber Dir 20 € monatlich gibt, damit Du selbst eine Zahnversicherung zahlst, dann nein – die 20 € sind steuerpflichtiges Einkommen (Barlohn).
Budgettarif 300 € für Gesundheit jährlich (Kosten z. B. 25 €/Monat)Ja – 25 € mtl. als Sachbezug steuerfrei. Du nutzt z. B. 150 € für Schuheinlagen und 150 € für Massagen, Erstattung durch Versicherung ist steuerfrei.Kein entsprechendes Barlohn-Beispiel, da Budgettarif ein Versicherungsprodukt ist. Würde der Arbeitgeber Dir 300 € einfach so geben für Gesundheit, müsstest Du es voll versteuern (außer im Rahmen §3 Nr.34 EStG für zertifizierte Kurse, aber das ist ein anderer Kontext).
Vorsorge-Check-Up (Kosten z. B. 200 €)Ja – über bKV erstattet die Versicherung die 200 €, steuerfrei für dich. Arbeitgeber zahlt nur die Prämie (Sachbezug).Wenn der Arbeitgeber Dir den Check-Up direkt bezahlt oder erstattet ohne bKV, wäre das in der Regel steuerpflichtig, da privater Gesundheitsschutz (Ausnahme: im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung, aber das erfordert zertifizierte Maßnahmen).
Brillenzuschuss 200 € (alle 2 Jahre)Ja – bKV übernimmt Kosten gemäß Tarif, Du reichst Rechnung ein, bekommst z. B. 200 € für Deine neue Brille zurück. Steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).Direktzahlung vom Arbeitgeber für private Brille ist normalerweise steuerpflichtig (kein Sachbezug, außer spezielle Arbeitsbrille).
Krankenhaus-Einbettzimmer & Chefarzt (Mehrkosten z. B. 100 €/Tag bei stationärer Behandlung)Ja – bKV übernimmt die Mehrkosten. Die Versicherungsleistung (Kostenübernahme) ist steuerfrei.Würde der Arbeitgeber Dir die Kosten fürs Einbettzimmer zahlen, wäre das steuerpflichtiger Arbeitslohn (und sehr unüblich).

Budgettarife

Viele bKV werden heute als Budgettarif angeboten. Mitarbeiter haben 300 Euro pro Jahr ( bzw. bis 1.700 Euro je nach Tarif), die sie für verschiedene Gesundheitskosten nutzen können. Zahnreinigung, neue Brille, Massage, Osteopathie, Impfungen. Diese 300 Euro stehen als Versicherungsleistung zur Verfügung.

Wenn Sie die bKV-Beiträge hierfür als Sachbezug behandeln und unter 50 Euro monatlich zahlen, sind auch die ausgeschöpften 300 Euro komplett steuerfrei für Mitarbeiter. Diese reichen beispielsweise die Rechnung für eine Brille bei der Versicherung ein, bekommen 200 Euro erstattet. Dieses Geld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, weil es aus der Krankenversicherung kommt.

Vorsorgeuntersuchungen

Einige bKV-Tarife beinhalten zusätzliche Check-ups und Vorsorge. Hautkrebsscreenings, erweiterte Bluttests oder Herz-Kreislauf-Untersuchungen, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.

Wenn die Versicherung diese bezahlt, ist das für Mitarbeiter ein steuerfreier Vorteil. Ohne bKV müssten diese solche Untersuchungen selbst zahlen. Oder Sie könnten sie vielleicht im Rahmen der Gesundheitsförderung bezuschussen, aber das ist ein anderer Topf. Über die bKV sind sie bequem abgedeckt. Steuerfrei, solange die bKV ein Sachbezug ist.

Zahnschutz

Ein sehr verbreiteter Baustein. Leistungen wie Erstattung für Zahnersatz, Implantate, Kronen, professionelle Zahnreinigung oder hochwertige Füllungen.

Eine Zahnzusatzversicherung über den Arbeitgeber wird häufig gewählt, weil Zahnersatz sehr teuer sein kann. Läuft das über die bKV, sind beispielsweise 90 Prozent der Implantat-Kosten, die die Versicherung an Mitarbeiter bezahlt, steuerfrei. Würden Sie stattdessen direkt einen Zuschuss zur Zahnarztrechnung geben ohne Versicherung, wäre dieser Zuschuss steuerpflichtig. Aber über die Versicherungslösung ist es steuerfrei.

Sehhilfen

Viele bKV-Verträge bieten alle 2 Jahre einen Zuschuss für eine Brille oder Bildschirmarbeitsplatzbrille. 200 Euro beispielsweise. Auch das ist ein Teil des Versicherungsschutzes. Die Erstattung der Kosten durch die Versicherung an Mitarbeiter ist steuerfrei.

Ein direkter Arbeitgeberzuschuss für eine Brille wäre hingegen nur steuerfrei, wenn es sich um spezielle Arbeitsplatzbrillen nach Arbeitsschutzregeln handelt. Für normale Privatbrillen müssten Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss versteuern. Über die bKV umgeht man diese Problematik, und jeder kann den Zuschuss nutzen.

Krankenhaus-Zusatz

Darunter fallen Leistungen wie ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung oder Wahlleistungen im Krankenhaus. Die bKV übernimmt dann die Differenzkosten, die die GKV nicht zahlt.

Auch hier gilt: Wenn Mitarbeiter es über die Versicherung erstattet bekommen, keine Steuer. Sie könnten sowas gar nicht direkt bezahlen ohne Steuer, außer es ist ein extremer Härtefall. Über die Versicherung ist es einfach abgegolten.

Krankentagegeld

Manche bKV schließen eine Aufstockung des Krankengeldes ein. Falls Mitarbeiter länger krank sind, bekommen sie von der GKV circa 70 Prozent ihres Nettolohns als Krankengeld. Eine Zusatzversicherung kann auf 100 Prozent auffüllen. Leistet die bKV so etwas, sind die Zahlungen an Mitarbeiter ebenfalls steuerfrei.

Direkt von Ihnen gezahlter Zuschuss zum Krankengeld wäre dagegen steuerpflichtig.

Vergleich: bKV vs. Gehaltserhöhung

Zum Abschluss lohnt sich noch ein kurzer Blick auf die Unterschiede zwischen einer bKV und einer klassischen Gehaltserhöhung.

50 € bKV (Sachbezug)50 € Gehaltserhöhung (Barlohn)
Arbeitgeberaufwand50 € Beitrag, als Betriebsausgabe absetzbar. Keine zusätzlichen Sozialabgaben.Ca. 60 € Gesamtkosten inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Auch Betriebsausgabe.
Steuer/Abgaben für SieSteuerfrei. Erscheint ggf. als Sachbezug, erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen aber nicht.Volle Versteuerung und Sozialabgaben auf 50 €.
Nettoeffekt für Sie50 € Sachbezug für z.B. 1500€ JahresbudgetJe nach Steuerklasse etwa 25-30 € netto mehr auf dem Konto.
Nutzen/LeistungZusatzversicherung mit hohem Mehrwert im Krankheitsfall, oft auch Präventionsleistungen nutzbar.Mehr Geld zur freien Verfügung, aber keine Absicherung oder Kostenerstattung im Krankheitsfall.
Bindung/Emotionale WirkungArbeitgeber zeigt Fürsorge für Ihre Gesundheit, wird meist positiv wahrgenommen.Gehaltserhöhung ist willkommen, wird jedoch oft als selbstverständlich betrachtet.
FlexibilitätZweckgebunden für Gesundheit, Nutzen hängt von Ihrer Inanspruchnahme ab.Sehr flexibel, Sie können frei über das Geld verfügen. Kosten im Krankheitsfall tragen Sie jedoch allein.

Für Ihre Mitarbeiter lohnt sich eine bKV vor allem dann, wenn sie steuer- und abgabenfrei ist. Dann entspricht jeder Euro, den Sie investieren, einem Euro Vorteil für Mitarbeiter. Bei einer Gehaltserhöhung kommt nur etwa die Hälfte beim Mitarbeiter an, der Rest geht an den Fiskus und die Sozialkassen.

Daher sind viele Arbeitnehmer bereit, einen Teil des unsichtbaren Gehalts, das sie nie auf dem Konto sehen würden, in Form einer bKV zu akzeptieren, solange das Paket sinnvoll ist. Umgekehrt sollten Sie darauf achten, dass die bKV wirklich netto ein Benefit bleibt als Sachbezug, sonst verliert sie für den Mitarbeiter stark an Attraktivität.

Fazit: „Die betriebliche Krankenversicherung ist ein attraktiver und steuerbegünstigter Mitarbeiter-Benefit, wenn sie richtig umgesetzt wird“

Achten Sie darauf, dass die bKV steuer- und abgabenfrei für Ihre Mitarbeiter angeboten wird. Dann haben diese den größtmöglichen Vorteil davon. Sie sollten die Gestaltung genau planen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um die Steuerfreiheit zu sichern.

Dann profitieren beide Seiten von diesem Modell: Ihre Mitarbeiter durch bessere Gesundheitsleistungen ohne eigene Kosten, und Sie durch zufriedenere, gesündere Mitarbeiter und einen effizient eingesetzten Vergütungsbaustein.

Damit ist die Frage geklärt, unter welchen Bedingungen die bKV als steuerfreier Sachbezug gilt. Immer dann, wenn sie echtes Sachlohn-Handling erfährt und die monatliche Freigrenze eingehalten wird. In solchen Fällen heißt es: Gesundheitsvorsorge on top, ohne dass der Staat die Hand aufhält.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
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