Jetzt passenden bKV-Tarif entdecken
Patrick

Ich kenne den bKV-Markt seit Jahren und weiß genau, worauf es ankommt. Gemeinsam finden wir den Tarif, der Ihre Mitarbeiter wirklich weiterbringt.

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Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
bKV-Steuerrechner

Wie wird die bKV
richtig versteuert?

Mit unserem interaktiven bKV Steuerrechner berechnen Sie in wenigen Klicks die tatsächlichen Kosten einer betrieblichen Krankenversicherung für Ihr Unternehmen. Das Tool vergleicht automatisch alle vier Steuermodelle – vom steuerfreien Sachbezug bis zur Nettolohnvereinbarung – und zeigt Ihnen transparent, welche Variante für Ihre Mitarbeiterzahl am günstigsten ist.

Wählen Sie zuerst ein Steuermodell aus, um zu starten
Empfohlen

§8 Sachbezug

Komplett steuerfrei bis 50€/Monat

Ideal für die meisten Unternehmen

§40 EStG

Pauschalversteuerung bis 1.000€/Jahr

Ab 20 Mitarbeiter empfohlen

§37b EStG

30% Pauschalsteuer, höhere Beiträge möglich

Für Premium-Pakete

Nettolohn

Individuelle Versteuerung, keine Grenzen

Maximale Flexibilität
Ihre Angaben
Alle Mitarbeiter, die bKV erhalten sollen
Wählen Sie zuerst ein Steuermodell
Wichtig für die Kirchensteuer (8% oder 9%)
Für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
Ihre Gesamtkosten pro Jahr
0 €
Das zahlen Sie als Arbeitgeber insgesamt
Reine bKV-Beiträge
0 €
Versicherungsbeiträge netto
Steuern
0 €
Lohnsteuer + Kirchensteuer + Soli
Sozialversicherung
0 €
Ihr Arbeitgeberanteil
Details & Vergleich
Gewähltes Modell: Bitte wählen Sie oben ein Steuermodell aus
Was wird berechnet? Grundlage Prozentsatz Betrag
bKV-Beiträge - 100% 0,00 €
Lohnsteuer - 0% 0,00 €
Solidaritätszuschlag Lohnsteuer 5,5% 0,00 €
Kirchensteuer Lohnsteuer - 0,00 €
Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil)
Krankenversicherung - 7,3% 0,00 €
Rentenversicherung - 9,3% 0,00 €
Arbeitslosenversicherung - 1,3% 0,00 €
Pflegeversicherung - 1,7% 0,00 €
Ihre Gesamtkosten als Arbeitgeber 0,00 €

So unterscheiden sich die vier Steuermodelle bei Ihren Angaben:

Steuerfrei

§8 Sachbezug

Max. Betrag 50 €/Monat
Steuersatz 0%
Sozialversicherung Nein
Pauschal

§40 EStG

Max. Betrag 1.000 €/Jahr
Steuersatz Ø-Satz
Sozialversicherung Nein
30%

§37b EStG

Max. Betrag 10.000 €/Jahr
Steuersatz 30%
Sozialversicherung Ja
Individuell

Nettolohn

Max. Betrag Unbegrenzt
Steuersatz Individuell
Sozialversicherung Ja

§8 Sachbezug – Die einfachste Lösung

Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bis 50€/Monat

  • Sie als Arbeitgeber sind Versicherungsnehmer
  • Beitrag wird direkt an den Versicherer gezahlt
  • Maximal 50€ pro Monat und Mitarbeiter
  • Muss zusätzlich zum Gehalt sein (keine Umwandlung)
  • Darf nicht auf den Lohn angerechnet werden

§40 EStG – Für größere Unternehmen

Pauschalversteuerung mit Durchschnittssteuersatz, sozialversicherungsfrei

  • Zahlung einmal jährlich (sonstiger Bezug)
  • Maximal 1.000€ pro Mitarbeiter und Jahr
  • Empfohlen ab 20 Mitarbeitern
  • Muss beim Finanzamt beantragt werden
  • Sozialversicherungsfreiheit nach SvEV beachten

§37b EStG – Für Premium-Pakete

30% Pauschalsteuer, aber sozialversicherungspflichtig

  • Muss zusätzlich zum Arbeitslohn sein
  • Maximal 10.000€ pro Mitarbeiter und Jahr
  • Fester Steuersatz von 30%
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen an
  • Muss einheitlich für alle Mitarbeiter gelten

So buchen Sie die bKV richtig in DATEV:

Steuermodell Lohnart Bezeichnung Einstellung
§8 Sachbezug SAB07 Sachbezug steuerfrei Steuer: frei, SV: frei
§37b EStG 2770 Sachzuwendung netto pauschal 30% Pauschal, SV-pflichtig
2780 Übernahme AN-SV Hochrechnung AN-Anteil
2790 Übernahme Steuer Hochrechnung Steuer
§40 EStG 3810/3820 Bezüge besondere Pauschal. Ø-Steuersatz, SV-frei
Nettolohn SAB03/04 Sachbezug netto Individuell, SV-pflichtig
Wichtig zu wissen: Wird die 50€-Grenze beim Sachbezug auch nur um 1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil!

Modelle zur Versteuerung der bKV?

Die betriebliche Krankenversicherung gilt erst seit 2019 offiziell als Sachlohn – das hat das Bundesfinanzministerium damals klargestellt. Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, schauen wir uns zunächst den Unterschied zwischen Sachlohn und Barlohn an.

  • Barlohn ist das klassische Arbeitsentgelt, das Sie Ihren Mitarbeitern für ihre Arbeitsleistung zahlen. Der Begriff ist etwas irreführend, denn natürlich bekommen Ihre Mitarbeiter das Geld schon lange nicht mehr bar auf die Hand. Die Überweisung aufs Konto ist heute Standard – trotzdem sprechen wir weiterhin vom Barlohn.
  • Sachlohn oder Sachbezug war ursprünglich die Bezahlung in Naturalien. Heute nutzen Arbeitgeber den Sachbezug vor allem als zusätzlichen Benefit zur Mitarbeitermotivation. Besonders beliebt sind Essens- oder Tankgutscheine. Seit 2019 zählt auch die betriebliche Krankenversicherung dazu.

Warum die Unterscheidung zwischen Bar- und Sachlohn so wichtig ist?

Ganz einfach: Sachbezüge bis 50 Euro monatlich sind für Ihre Mitarbeiter komplett steuerfrei. Das macht sie deutlich attraktiver als eine vergleichbare Gehaltserhöhung.

Allerdings müssen Sie aufpassen: Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist entscheidend.

Bei einem Freibetrag würden Sie bei einem Sachbezug von 100 Euro nur die überschreitenden 50 Euro versteuern.

Bei der Freigrenze funktioniert das anders – überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Cent, wird der komplette Sachbezug steuerpflichtig. Bei 50,01 Euro zahlt Ihr Mitarbeiter also auf die vollen 50,01 Euro Steuern und Sozialabgaben.

Bei der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den bKV-Beitrag. Je nach gewählter Variante fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Diese kann der Arbeitgeber übernehmen, muss es aber nicht.

Sie haben die Wahl zwischen zwei Varianten im Einkommensteuergesetz. Beide funktionieren nur, wenn Ihre Mitarbeiter die bKV ausschließlich als Sachleistung erhalten und keine Geldzahlung alternativ wählen können.

Pauschalversteuerung nach § 40 EStG

Am besten zahlen Sie die Beiträge jährlich, dann gelten sie als sonstiger Bezug. Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG ist nur bis 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr möglich. Außerdem brauchen Sie mindestens 20 Mitarbeiter für diese Variante.

Ihr Steuerberater berechnet den Pauschalsteuersatz und beantragt die Versteuerung beim Finanzamt. Der Steuersatz muss jährlich überprüft werden, was einen kleinen Mehraufwand bedeutet. Der Vorteil: Die bKV-Beiträge bleiben als sonstiger Bezug sozialversicherungsfrei.

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie die bKV aus betrieblichen Gründen zusätzlich zum regulären Lohn gewähren. Die Pauschalisierung muss einheitlich für alle teilnehmenden Mitarbeiter innerhalb eines Wirtschaftsjahres erfolgen.

Die pauschalisierte Versteuerung melden Sie über die Lohnsteueranmeldung an. Maximal sind 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr möglich. Bei dieser Variante fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Sie können die arbeitnehmerseitigen Beiträge übernehmen, müssen aber nicht. Falls Sie sie übernehmen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der wieder versteuert werden muss.

Bei der Nettolohnversteuerung erhöhen Sie das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiter genau so weit, dass nach Abzug des bKV-Beitrags plus aller anfallenden Steuern und Sozialabgaben exakt der gleiche Nettolohn herauskommt wie vorher. Ihre Mitarbeiter haben also keinerlei finanziellen Nachteil. Sämtliche Kosten für Steuern und Sozialabgaben der bKV tragen Sie als Arbeitgeber.

Natürlich kostet Sie diese Variante mehr als andere Modelle. Sie zeigen Ihren Mitarbeitern damit aber echte Wertschätzung. Mittelfristig profitieren Sie von höherer Motivation und stärkerer Mitarbeiterbindung.

Für die Umsetzung brauchen Sie eine klare arbeitsvertragliche Regelung zur bKV. Diese muss wie bei Sachbezug und Pauschalversteuerung auch eindeutig festhalten, dass der Arbeitnehmer die bKV-Beiträge als Barlohn erhält.

Bei der Versteuerung als geldwerter Vorteil funktioniert es genau umgekehrt: Sie schlagen den bKV-Beitrag auf das Bruttogehalt auf. Steuern und Sozialabgaben zahlt dann der Arbeitnehmer selbst. Für Sie als Arbeitgeber fallen nur die bKV-Beiträge plus der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung an.

Diese Variante kostet Ihr Unternehmen weniger als die Nettolohnversteuerung. Die positiven Effekte auf die Mitarbeitermotivation fallen allerdings entsprechend schwächer aus.

Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice

"Unser bKV Steuerrechner macht Schluss mit dem Steuerchaos. Arbeitgeber sehen sofort: Was kostet welche Variante? Wo spare ich am meisten? Welche DATEV-Lohnarten brauche ich? Fundierte Entscheidungen statt Bauchgefühl - in unter 5 Minuten."

Patrick Steeger

Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
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