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.Patrick Steeger

Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
Stand: 25. Februar, 2026

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Fällt eine Bildschirmbrille unter § 3 Nr. 34 EStG?

Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitern bei der Anschaffung einer Bildschirmbrille helfen und fragen sich, ob sie dafür den 600-Euro-Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG nutzen können.

Die Antwort ist eindeutig, aber es gibt steuerfreie Alternativen, die Sie kennen sollten.

Fällt eine Bildschirmbrille unter § 3 Nr. 34 EStG?

Nein, eine Bildschirmbrille fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 20. April 2021 ausdrücklich klargestellt, dass Bildschirmbrillen nicht über diese Vorschrift steuerfrei gestellt werden können, da sie nicht zu den im GKV-Leitfaden Prävention definierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen gehören.

Warum greift § 3 Nr. 34 EStG bei Bildschirmbrillen nicht?

Der § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen müssen.

Diese Anforderungen sind im GKV-Leitfaden Prävention konkretisiert, der nur die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum umfasst. Bildschirmbrillen oder andere Sehhilfen sind dort nicht als präventive Gesundheitsmaßnahme aufgeführt und können daher nicht unter die 600-Euro-Freigrenze des § 3 Nr. 34 EStG fallen.

Diese klare Abgrenzung macht Sinn, denn eine Bildschirmbrille ist keine präventive Maßnahme im Sinne der Gesundheitsförderung, sondern eine arbeitsplatzbezogene Schutzausrüstung. Sie dient der Anpassung des Arbeitsplatzes an die individuellen Sehbedürfnisse des Mitarbeiters und fällt damit in den Bereich des Arbeitsschutzes, nicht der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die steuerfreie Alternative: Bildschirmbrille mit ärztlicher Verordnung

Bildschirmbrillen können trotzdem vollständig steuerfrei sein – aber über einen anderen Weg.

Liegt eine ärztliche Verordnung durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt vor, greift das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die Kostenübernahme erfolgt dann komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar unbegrenzt, also ohne die 600-Euro-Grenze des § 3 Nr. 34 EStG beachten zu müssen.

Für die ärztliche Verordnung gelten strenge Voraussetzungen: Die Untersuchung muss durch eine fachkundige Person erfolgen, also einen Augenarzt oder einen Betriebsarzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Der Arzt muss feststellen, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig und normale Sehhilfen nicht ausreichend sind.

Die Verordnung muss vor der Anschaffung der Brille ausgestellt werden, eine nachträgliche Bescheinigung reicht nicht aus.

Arbeitsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers

Unabhängig von der steuerlichen Behandlung haben Sie als Arbeitgeber arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei Bildschirmarbeitsplätzen. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) müssen Sie Ihren Mitarbeitern eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten anbieten, die eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens umfasst.

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Stellt der Arzt fest, dass eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich ist, müssen Sie als Arbeitgeber die vollständigen Kosten tragen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 ArbSchG, wonach Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat 2022 nochmals klargestellt, dass Arbeitgeber die vollständige Kostenerstattung leisten müssen, nicht nur Zuschüsse.

Steuerliche Behandlung einer Bildschirmbrille ohne ärztliche Verordnung

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zur Brille gewähren, ohne dass eine ärztliche Verordnung für eine Bildschirmbrille vorliegt, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sie können die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG nutzen. Dabei müssen Sie beachten, dass es sich um eine Freigrenze handelt – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Außerdem müssen alle Sachbezüge des Mitarbeiters zusammengerechnet werden, also auch Tankgutscheine oder andere Benefits.

Alternativ können Sie den Brillenzuschuss als geldwerten Vorteil regulär versteuern. Der Mitarbeiter muss dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss zahlen, oder Sie übernehmen diese Kosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.

Beispiele: Was fällt unter die betriebliche Gesundheitsförderung (BGM) nach § 3 Nr. 34 EStG?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG ist eng begrenzt auf wissenschaftlich fundierte Präventionsmaßnahmen, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen. Viele Arbeitgeber sind überrascht, welche beliebten Gesundheitsleistungen nicht darunter fallen und welche spezifischen Anforderungen erfüllt sein müssen.

Umfassende Übersicht steuerbefreiter und nicht steuerbefreiter Leistungen

HandlungsfeldSteuerbefreite Maßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG)Nicht steuerbefreite Maßnahmen
Stressbewältigung & RessourcenAutogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong, Achtsamkeitstraining (MBSR), Zeitmanagement-Seminare, Resilienstraining, Work-Life-Balance-Workshops, Stressbewältigungskurse, KonfliktbewältigungstrainingWellness-Massagen, Sauna-Besuche, Floating-Tank, Klangschalentherapie (ohne Zertifizierung), Aromatherapie, Einzelcoaching (ohne BGF-Kontext)
BewegungsförderungRückenschule (zertifiziert), Nordic Walking-Kurse, Wirbelsäulengymnastik, Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Aquafitness-Kurse, Pilates (präventiv), Herz-Kreislauf-Training (strukturiert), Gesundheitssport (max. 50% Geräte)Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Sportvereinsbeiträge, Personal Training, Spinning/Indoor-Cycling, Crossfit, Marathonvorbereitung, Schwimmbad-Eintritt, Tanzschule
ErnährungErnährungsberatung (zertifiziert), Gewichtsreduktionskurse, Kurse zu gesunder Ernährung, Diabetesprävention, Ernährung bei Schichtarbeit, Workshops „Gesundes Kochen“, Ernährungsanalyse (strukturiert)Kantinenzuschüsse, Essensgutscheine, Obstkorb (regelmäßig), Diät-Shakes/Formula-Diäten, Nahrungsergänzungsmittel, Kochbücher, Smoothie-Lieferungen
SuchtpräventionTabakentwöhnung (zertifiziert), Raucherentwöhnung, Alkoholprävention, Sensibilisierung Medienkonsum, Seminare „Punkt-Nüchternheit“, Betriebliche SuchtberatungNikotinersatzprodukte, E-Zigaretten, Medikamente zur Entwöhnung, Einzeltherapie (ohne BGF-Kontext), Apps ohne Zertifizierung
Arbeitsplatz-spezifischErgonomieberatung im BGF-Prozess, Führungskräftetraining „Gesunde Führung“, Gesundheitszirkel, Arbeitsplatzprogramme, Mobbing-PräventionBildschirmbrille (ohne ärztliche Verordnung), Bürostuhl, höhenverstellbarer Schreibtisch, Arbeitsplatzausstattung, ergonomische Maus/Tastatur
Medizinische LeistungenSchutzimpfungen (STIKO-empfohlen im BGF-Kontext), strukturierte Präventionskurse mit medizinischem HintergrundPhysiotherapie, therapeutische Massagen, Osteopathie, Akupunktur, Gesundheits-Check-ups, Vorsorgeuntersuchungen

Grundlegende Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Alle steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen strenge Kriterien erfüllen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 20. April 2021 konkretisiert hat:

  • 600 Euro Grenze: Maximum pro Jahr und Mitarbeiter (Freibetrag, nicht Freigrenze)
  • Zusätzlichkeit: Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
  • Qualitätskriterien: Entsprechung der §§ 20 und 20b SGB V
  • GKV-Leitfaden: Orientierung an den vier Handlungsfeldern des GKV-Leitfadens Prävention
  • Zertifizierung oder BGF-Prozess: Entweder zertifizierte Kurse oder Teil eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses

Negativbeispiele: Diese Leistungen fallen nicht unter § 3 Nr. 34 EStG

Besonders häufige Missverständnisse betreffen Leistungen, die trotz ihres Gesundheitsbezugs explizit nicht unter § 3 Nr. 34 EStG fallen.

Fitnessstudio-Mitgliedschaften sind das prominenteste Beispiel – sie sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie zweifellos der Gesundheit dienen können. Das Bundesfinanzministerium begründet dies damit, dass Fitnessstudios keine strukturierte Prävention bieten und nicht die gesamte Belegschaft ansprechen.

Bildschirmbrillen fallen ohne ärztliche Verordnung ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung, da sie dem Arbeitsschutz und nicht der Prävention dienen. Massagen sind grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn, sie sind integraler Bestandteil eines zertifizierten Präventionskurses. Kantinenzuschüsse und Essensgutscheine sind explizit ausgeschlossen, selbst wenn ausschließlich gesunde Mahlzeiten gefördert werden.

Auch Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, physiotherapeutische Behandlungen und allgemeine Wellness-Angebote können nicht über § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei gestellt werden.

Dokumentationspflichten als Unternehmen

Für steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen Sie folgende Nachweise führen:

Bei zertifizierten Kursen benötigen Sie Teilnahmebescheinigungen mit Kurstiteln und Zertifikatsnummern der Zentralen Prüfstelle Prävention. Bei betrieblicher Gesundheitsförderung müssen Sie den strukturierten Prozess nachweisen können, inklusive Bedarfsanalyse und Einbindung der Beschäftigten. Bei nicht zertifizierten Kursen im BGF-Kontext ist der Qualifikationsnachweis des Kursleiters erforderlich.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG ist bewusst eng gefasst und auf wissenschaftlich fundierte Präventionsmaßnahmen beschränkt.

Viele populäre Gesundheitsleistungen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder allgemeine Wellness-Angebote fallen nicht darunter, können aber alternativ über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze gefördert werden. Die klare Abgrenzung soll sicherstellen, dass nur qualitätsgesicherte Maßnahmen staatlich gefördert werden, die nachweislich präventiv wirken.

Fazit: „Etablieren Sie in Ihrem Unternehmen ein geregeltes Verfahren für die Beschaffung von Bildschirmbrillen“

Arbeiten Sie bevorzugt mit Vertragsoptikern zusammen, um die Kosten zu kontrollieren und den administrativen Aufwand zu reduzieren. Dokumentieren Sie alle ärztlichen Verordnungen sorgfältig in den Personalakten, um bei Betriebsprüfungen die Steuerfreiheit nachweisen zu können.

Beachten Sie die zeitlichen Fristen für die Angebotsvorsorge: Die erste Vorsorge sollte drei Monate vor Tätigkeitsbeginn angeboten werden, die zweite nach zwölf Monaten und weitere alle 36 Monate. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter aktiv über diese Möglichkeit, denn viele wissen nicht, dass sie Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Augenuntersuchung haben.

Die klare Trennung zwischen Bildschirmbrillen und den Gesundheitsförderungsmaßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, folgt aber einer nachvollziehbaren Logik: Arbeitsschutzmaßnahmen und betriebliche Gesundheitsförderung sind zwei unterschiedliche Bereiche mit eigenen steuerlichen Regelungen.

Mit der richtigen Dokumentation und dem Wissen um die verschiedenen Wege können Sie Ihren Mitarbeitern dennoch steuergünstig zu besserer Sicht am Arbeitsplatz verhelfen.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
Bild zeigt Patrick Steeger, Geschäftsführer vom bKV Firmenservice
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