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Welche Gesundheitsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?

Steuerfrei sind Maßnahmen nach §§ 20 und 20b SGB V bis 600 Euro im Jahr.

Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Zuletzt aktualisiert
29. August 2026
Lesezeit
8 Min.
Zwei Mitarbeiter führen im Büro Dehnübungen für einen gesunden Rücken im Rahmen steuerfreier BGM-Leistungen aus

600 Euro pro Mitarbeitendem und Jahr, steuer- und sozialabgabenfrei. Das ist das Kernversprechen von § 3 Nr. 34 EStG.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Nicht jede Gesundheitsleistung fällt automatisch darunter. Wer pauschal ein Fitness-Abo bezahlt oder die Kantinenpässe aufstockt, greift an der Norm vorbei.

Die Finanzverwaltung definiert genau, was begünstigt ist und was nicht.

Das Wichtigste vorab:

  • Der Freibetrag beträgt 600 Euro pro Mitarbeitendem und Kalenderjahr, kein Freigrenzmodell. Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig
  • Die begünstigten Maßnahmen müssen den Qualitäts- und Zertifizierungsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen
  • Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Massagen und Physiotherapie fallen ausdrücklich nicht unter die Norm
  • Der Freibetrag gilt auch für Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres kann der Freibetrag von 600 Euro zweifach in Anspruch genommen werden
  • Die bKV fällt nicht unter § 3 Nr. 34 EStG, kann aber steuerlich parallel genutzt werden

Was besagt § 3 Nr. 34 EStG?

§ 3 Nr. 34 EStG stellt Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Befreiung greift unter zwei Bedingungen: Die Leistung darf 600 Euro je Kalenderjahr und Mitarbeitendem nicht übersteigen, und sie muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Der Freibetrag wurde zum 01. Januar 2020 von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Es handelt sich um einen echten Freibetrag, keine Freigrenze. Das bedeutet: Kostet eine Maßnahme 700 Euro, sind 600 Euro steuerfrei und nur die 100 Euro darüber werden steuer- und beitragspflichtig. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, die bei Überschreitung den gesamten Betrag steuerpflichtig macht.

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Leistung unter die Norm fällt:

  • Zusätzlichkeit: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Anrechnung auf den vereinbarten Lohn oder eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Qualifizierte Gesundheitsmaßnahme: Die Leistung muss der Prävention oder Gesundheitsförderung dienen und den Qualitäts- und Zweckkriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen
  • Zertifizierung oder Nachweis: Individuelle Präventionskurse benötigen grundsätzlich eine Zertifizierung nach § 20 SGB V über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), die das Prüfsiegel “Deutscher Standard Prävention” vergibt
Gut zu wissen

Halten Sie die Zusätzlichkeit schriftlich fest, am besten in der Versorgungsordnung. Wird die Leistung später auf eine Gehaltserhöhung angerechnet, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend für alle betroffenen Jahre weg.

Welche Gesundheitsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwei Fallgruppen, über die Leistungen unter § 3 Nr. 34 EStG fallen können.

Zertifizierte individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V: Hierunter fallen Kurse, die von Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert wurden, etwa Rückenschulen, Yogakurse oder Ernährungsseminare.

Betriebliche Gesundheitsförderung im engeren Sinne nach § 20b SGB V: Maßnahmen, die Bestandteil eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind. Diese müssen nicht zwingend einzeln zertifiziert sein, sofern der Gesamtprozess die Kriterien von Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit erfüllt und die Kurse ausschließlich für Beschäftigte des Arbeitgebers angeboten werden.

Zu den konkret begünstigten Leistungen zählen auf Basis von Gesetzesbegründung, BMF-Schreiben und IHK-Praxishinweisen:

  • Zertifizierte Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V
  • Nicht zertifizierte, aber qualitäts- und zweckgerechte Präventionskurse, die exklusiv für Beschäftigte eines Arbeitgebers durchgeführt werden und nicht identisch mit dem allgemeinen GKV-Angebot sind
  • Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses nach § 20b SGB V im Handlungsfeld gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil
  • Psychologische Beratung, Coaching und Workshops zu Stressmanagement, sofern sie den Zertifizierungskriterien entsprechen
Patrick Steeger
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Das Prüfsiegel entscheidet, nicht der Inhalt des Kurses. Ich habe Betriebe erlebt, die exakt dasselbe Rückentraining einmal steuerfrei und einmal steuerpflichtig abgerechnet haben, weil nur einer der beiden Anbieter zertifiziert war.

Unterschrift Patrick Steeger

Inhaltlich definiert der GKV-Leitfaden Prävention vier Handlungsfelder, die die Klammer für alle begünstigten Maßnahmen bilden:

HandlungsfeldPräventionsprinzipBeispiele
BewegungsgewohnheitenReduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung gesundheitlicher RisikenRückenschule, Pausengymnastik, Rückentraining für Bildschirmarbeitsplätze
ErnährungVermeidung von Fehlernährung, Reduktion von ÜbergewichtErnährungskurse, Schulungen zu gesunder Ernährung
Stress- und RessourcenmanagementFörderung von Stressbewältigungskompetenzen, EntspannungStressmanagement-Workshops, MBSR-Kurse
SuchtmittelkonsumFörderung des Nichtrauchens, SuchtpräventionRaucherentwöhnung, Suchtpräventionsangebote

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung?

600 Euro pro Mitarbeitendem und Kalenderjahr. Der Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Maßnahme. Das bedeutet: Mehrere begünstigte Maßnahmen können bis zu diesem Betrag kombiniert werden.

Anders als bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist eine Überschreitung nicht sofort komplett steuerschädlich. Wer für eine Maßnahme 750 Euro ausgibt, versteuert nur die 150 Euro darüber. Die ersten 600 Euro bleiben in jedem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für Arbeitgeber ist außerdem relevant: Der Freibetrag gilt unabhängig von der Steuerklasse oder dem Einkommensniveau des Mitarbeitenden. Er gilt auch für Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Und bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Jahres kann ein Mitarbeitender den Freibetrag zweifach nutzen, jeweils 600 Euro beim alten und beim neuen Arbeitgeber.

Gut zu wissen

Legen Sie je Mitarbeitendem eine einfache Jahresübersicht an. Der Freibetrag gilt pro Kopf und Kalenderjahr, ein Rest verfällt zum 31. Dezember und lässt sich nicht ins Folgejahr mitnehmen.

Negativbeispiel: Ist ein Zuschuss zum Fitnessstudio vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 34 EStG möglich?

Ein pauschaler Zuschuss zum Fitnessstudio oder die direkte Übernahme einer Mitgliedschaft fällt nicht unter § 3 Nr. 34 EStG. Die Finanzverwaltung schließt Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ausdrücklich aus.

Der Grund: Ein Fitnessstudio-Abo deckt ein breites Spektrum an Aktivitäten ab, von zertifizierten Rückenkursen bis zu reinem Spinning. Die Norm verlangt aber eine zweckgebundene, qualitätsgesicherte Maßnahme, keine allgemeine Nutzungsmöglichkeit.

Was jedoch möglich ist: Wenn das Fitnessstudio selbst einen nach § 20 SGB V zertifizierten Kurs anbietet, also zum Beispiel einen Rückenkurs mit Prüfsiegel der Zentralen Prüfstelle Prävention, dann kann der Arbeitgeber die Kosten für genau diesen Kurs bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei übernehmen. Nicht die Mitgliedschaft, sondern der spezifische, zertifizierte Kurs.

Folgende Leistungen fallen nach der aktuellen Verwaltungspraxis und dem BFH-Urteil vom 23.11.2023 (VI R 24/21) ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung:

  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart oder einseitige Trainingsprogramme wie reines Spinning
  • Physiotherapeutische Behandlungen und Massagen
  • Screenings und Gesundheitsuntersuchungen ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den vier Handlungsfeldern
  • Essensgutscheine, Kantinenzuschüsse und Eintrittsgelder für Saunen oder Schwimmbäder
  • Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen. Der BFH hat das in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt: Solche Nebenkosten verbessern weder den allgemeinen Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit unmittelbar
Patrick Steeger
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Beim Fitnessstudio scheitert es fast nie am guten Willen, sondern an der Abrechnung. Wer den zertifizierten Kurs getrennt in Rechnung stellen lässt, bekommt genau den Teil steuerfrei, der die Voraussetzungen erfüllt.

Unterschrift Patrick Steeger

Fallen herkömmliche Benefits unter § 3 Nr. 34 EStG?

Die meisten klassischen Benefits fallen nicht darunter. Die Norm ist eng ausgelegt und bewusst auf präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen beschränkt.

In der Praxis führt das zu häufigen Irrtümern. Wer glaubt, einen steuerfreien Gesundheitszuschuss auf beliebige Benefits ausweiten zu können, riskiert eine Nachversteuerung bei der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Die folgende Übersicht zeigt, was unter die Norm fällt und was nicht:

§ 3 Nr. 34 EStGBegründung
Zertifizierter RückenkursJaHandlungsfeld Bewegung, ZPP-Siegel
MBSR-StressbewältigungskursJaHandlungsfeld Stressbewältigung, wenn zertifiziert
RaucherentwöhnungJaHandlungsfeld Suchtprävention
Zertifizierter ErnährungskursJaHandlungsfeld Ernährung
Fitnessstudio-MitgliedschaftNeinKein Zweckbezug, keine Zertifizierung der Leistung
Massagen und PhysiotherapieNeinBehandlung, keine Prävention
Obstkorb / KantineNeinVersorgung, keine Gesundheitsmaßnahme nach §§ 20/20b SGB V
Beiträge zur bKVNeinEigene Regelung über 50-Euro-Sachbezug
Sportverein-BeitragNeinKein Präventionskurs, Mitgliedschaftsbeitrag

Für die betriebliche Krankenversicherung gilt eine eigene steuerliche Logik.

Sie fällt nicht unter § 3 Nr. 34 EStG, sondern läuft über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Beide Regelungen sind vollständig unabhängig voneinander und können parallel genutzt werden.

Das ergibt in der Praxis einen kombinierten Vorteil von bis zu 1.200 Euro steuerfreier Gesundheitsleistung pro Mitarbeitendem und Jahr: 600 Euro über § 3 Nr. 34 EStG plus 600 Euro über den Sachbezug (50 Euro × 12 Monate).

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Patrick Steeger im dunklen Sakko sitzt an einem Holztisch und blickt lächelnd in die Kamera

Warum ist ein eigenes Gesundheits-Benefit-System für Unternehmen so wichtig?

Ich habe in den letzten Jahren immer wieder erlebt, wie Unternehmen ihren Mitarbeitenden Gesundheitsleistungen anbieten, ohne vorab zu prüfen, ob diese überhaupt steuerlich begünstigt sind. Das Ergebnis: verbranntes Budget, enttäuschte Erwartungen bei der Lohnsteuer-Außenprüfung und ein Benefit, das weniger bringt als gedacht.

Ein gut durchdachtes Gesundheits-Benefit-System setzt an drei Stellen an.

  • Erstens bei der steuerlichen Architektur: Welche Freibeträge und Freigrenzen lassen sich kombinieren, ohne dass sie sich gegenseitig behindern?
  • Zweitens bei der Nutzungsquote: Ein Benefit, den niemand versteht oder nutzt, ist ein Benefit, das nichts nützt.
  • Und drittens bei der Wirksamkeit: Nur Leistungen, die Mitarbeitende tatsächlich in Anspruch nehmen und als wertvoll empfinden, entfalten den gewünschten Effekt auf Gesundheit, Zufriedenheit und Bindung.
Gut zu wissen

Prüfen Sie vor der nächsten Budgetrunde, welche Freibeträge in Ihrem Haus ungenutzt bleiben. In den meisten Belegschaften liegt der § 3 Nr. 34-Freibetrag brach, während gleichzeitig über eine Gehaltserhöhung diskutiert wird.

Die Kombination aus § 3 Nr. 34 EStG und bKV ist dabei eine der wirksamsten Lösungen, die der deutsche Markt bietet. Bis zu 1.200 Euro steuerfreie Gesundheitsleistung pro Mitarbeitendem und Jahr, vollständig aus steuerlich anerkanntem Budget finanziert.

Wer beides sauber aufeinander abstimmt, zertifizierte Präventionskurse über den § 3 Nr. 34-Freibetrag und eine bKV über den Sachbezug, baut ein System, das Wirkung zeigt und gleichzeitig das Budget schont. Alles andere, ein Obstkorb hier, ein Fitness-Abo da, ohne Konzept und ohne Messung der Nutzung, ist verbranntes Geld.

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Häufige Fragen

Muss der Freibetrag in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden?
Auf der Lohnsteuerbescheinigung taucht die steuerfreie Leistung nicht auf. Aufzeichnen müssen Sie sie trotzdem: § 4 LStDV verlangt den Eintrag im Lohnkonto, dazu gehören Datum, Höhe und die Art der Maßnahme. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung ist genau dieser Nachweis die Grundlage, zusammen mit der Rechnung und dem Zertifikat des Anbieters.
Gilt der Freibetrag auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Ja, der Freibetrag steht jedem Beschäftigten in voller Höhe zu, unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Bei Minijobbern kommt ein Vorteil hinzu: Weil die Leistung steuer- und beitragsfrei bleibt, zählt sie nicht zum Arbeitsentgelt und belastet die Verdienstgrenze nicht. Eine Kürzung nach Arbeitsstunden wäre zudem ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Was gilt, wenn ein Kurs über den Jahreswechsel läuft?
Maßgeblich ist der Zufluss beim Mitarbeitenden, also der Zeitpunkt, zu dem Sie die Leistung gewähren oder die Rechnung erstatten. Ein Kurs, der im Dezember beginnt und im Februar endet, wird dem Jahr zugeordnet, in dem die Zahlung fließt. Wer den Freibetrag über zwei Jahre nutzen möchte, teilt die Rechnung und lässt beide Teile in getrennten Kalenderjahren zahlen.
Lässt sich ein nicht genutzter Freibetrag ins Folgejahr mitnehmen?
Der Betrag gilt je Kalenderjahr und je Person. Was bis zum 31. Dezember offen bleibt, verfällt. Ein Übertrag ins Folgejahr ist ebenso wenig möglich wie eine Übertragung auf Kollegen, die ihren Freibetrag bereits ausgeschöpft haben. In der Praxis lohnt deshalb ein Blick auf den Stand im dritten Quartal.
Wer prüft, ob ein Kurs zertifiziert ist?
Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft im Auftrag der Krankenkassen und vergibt das Siegel Deutscher Standard Prävention. Lassen Sie sich vom Anbieter die Zertifikatsnummer geben und legen Sie sie zur Rechnung. Ohne diesen Nachweis stuft das Finanzamt die Ausgabe im Zweifel als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.
Porträt von Patrick Steeger, Versicherungsmakler für betriebliche Krankenversicherung
Über den Autor
Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

Patrick Steeger ist BDSF-zertifizierter Sachverständiger für die betriebliche Krankenversicherung, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Geschäftsführer der bKV Firmenservice in Hamburg. Seit 2015 ist er auf die bKV spezialisiert und begleitet Unternehmen ungebunden und anbieterübergreifend. Seine Vergütung tragen die Versicherer, für Unternehmen entstehen keine Zusatzkosten.

BDSF-zertifizierter Sachverständiger für bKV (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter)
Geschäftsführer der bKV Firmenservice (Brandbenefits GmbH, Hamburg)
Betriebswirt (FH Osnabrück) mit Schwerpunkt Personal und Finanzen
Über 12 Jahre Markterfahrung, seit 2015 auf die bKV spezialisiert
Über 250 ungebunden geprüfte Tarifkombinationen
Fachautor zu bKV-Themen, unter anderem für business-wissen.de
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