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.Patrick Steeger

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Werden Sie mit der richtigen bKV zum Mitarbeiter-Magneten.

Was ist die § 37b Pauschalversteuerung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)?

Die betriebliche Krankenversicherung gehört zu den attraktivsten Zusatzleistungen, die Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Doch bei der steuerlichen Gestaltung stehen Sie vor verschiedenen Möglichkeiten, die sich erheblich auf Kosten und Verwaltungsaufwand auswirken.

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hat sich dabei als besonders praktikable Lösung etabliert, wenn die monatlichen Beiträge über 50 Euro liegen oder Sie die Sachbezugsfreigrenze bereits anderweitig ausschöpfen.

Was ist die § 37b Pauschalversteuerung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung?

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, Sachzuwendungen an Ihre Mitarbeiter mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

Bei der betrieblichen Krankenversicherung bedeutet das konkret, dass Sie die anfallende Lohnsteuer komplett übernehmen können, während Ihre Mitarbeiter den Versicherungsschutz ohne steuerliche Belastung erhalten.

Diese Regelung wurde ursprünglich für Sachzuwendungen aller Art geschaffen und wird seit der Anerkennung der bKV als Sachlohn durch den Bundesfinanzhof im Jahr 2018 auch für betriebliche Krankenversicherungen angewendet.

Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass Sie Ihren Mitarbeitern einen echten Mehrwert bieten können, ohne dass deren Nettogehalt durch Steuerabzüge geschmälert wird.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung des § 37b EStG sind:

  • Die bKV muss als Sachbezug gestaltet sein (Sie sind Versicherungsnehmer und zahlen direkt an den Versicherer)
  • Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
  • Eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen
  • Die Obergrenze von 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr darf nicht überschritten werden
  • Das Wahlrecht muss einheitlich für alle gleichartigen Zuwendungen ausgeübt werden

Ein wichtiger Punkt betrifft die Sozialversicherung. Anders als bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleiben die bKV-Beiträge bei der Pauschalversteuerung sozialversicherungspflichtig.

Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfallen. Viele Arbeitgeber übernehmen jedoch nur die Lohnsteuer, während die Arbeitnehmer ihren Sozialversicherungsanteil selbst tragen – was in der Praxis meist akzeptiert wird, da der Vorteil trotzdem erheblich bleibt.

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Die praktische Abwicklung gestaltet sich dabei relativ unkompliziert. Sie melden die pauschale Lohnsteuer einfach in Ihrer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstättenfinanzamt. Eine vorherige Beantragung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, was den Verwaltungsaufwand überschaubar hält.

Was ist der Unterschied zwischen § 37b zu den anderen Steuermodellen?

Um die Vorteile der § 37b Pauschalversteuerung richtig einordnen zu können, lohnt sich ein detaillierter Vergleich mit den anderen verfügbaren Steuermodellen:

SteuermodellSteuerlastSozial-versicherungGrenzeVerwaltungGesamtkosten ArbeitgeberNetto-Effekt Arbeitnehmer
50-€-Sachbezugs-freigrenzeKomplett steuerfreiSV-frei50 €/MonatSehr geringNur bKV-BeitragVoller Vorteil ohne Abzüge
§ 37b Pauschal-versteuerung30 % + Soli + KiSt (AG trägt)SV-pflichtig10.000 €/JahrGering bis mittelbKV + ca. 54 % AufschlagVorteil minus SV-Anteil (~20 %)
§ 40 Abs. 1 Pausch-alierung20–25 % individuell (AG trägt)Meist SV-frei bei Jahreszahlung1.000 €/JahrHoch (Antrag + Berechnung)bKV + ca. 25–45 % AufschlagVoller Vorteil oder minus SV
Normale Lohn-versteuerungIndividuell (AN trägt)SV-pflichtigKeineSehr geringbKV + ca. 20 % AG-SozialabgabenVorteil minus Steuer und SV
Nettolohn-vereinbarungAG übernimmt allesAG übernimmt allesKeineHoch (Hochrechnung)bKV + bis 100 % AufschlagVoller Vorteil ohne Abzüge

Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt die günstigste Variante, ist aber eben auf monatlich 50 Euro limitiert und verhindert andere Sachbezüge im selben Monat. Die § 40-Pauschalierung nach Durchschnittssteuersatz kann für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern und niedrigen Durchschnittseinkommen interessant sein, erfordert aber einen Antrag beim Finanzamt und jährliche Neuberechnungen.

Zudem ist sie auf 1.000 Euro pro Jahr begrenzt, was für hochwertige bKV-Tarife oft nicht ausreicht.

Die normale Lohnversteuerung ist zwar für Sie als Arbeitgeber am günstigsten, schmälert aber den Benefit-Charakter erheblich, da Ihre Mitarbeiter die volle Steuerlast tragen müssen. Die Nettolohnvereinbarung wiederum ist die teuerste Variante, bei der Sie alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben übernehmen.

Beispiel: So funktioniert die § 37b Pauschalversteuerung im Rahmen der bKV

Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihren 75 Mitarbeitern eine umfassende betriebliche Krankenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 100 Euro bieten. Da dieser Betrag die 50-Euro-Freigrenze deutlich überschreitet und Sie außerdem bereits Tankgutscheine als Sachbezug gewähren, entscheiden Sie sich für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

Ihre monatlichen Kosten pro Mitarbeiter setzen sich wie folgt zusammen:

  • bKV-Beitrag: 100,00 Euro
  • Pauschalsteuer (30 % von 100 Euro): 30,00 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % von 30 Euro): 1,65 Euro
  • Kirchensteuer (beispielhaft 8 % von 30 Euro): 2,40 Euro
  • Arbeitgeber-Sozialversicherung (ca. 20 % von 100 Euro): 20,00 Euro
  • Gesamtkosten: 154,05 Euro pro Mitarbeiter und Monat

Die Auswirkungen für Ihre Mitarbeiter:

Ihre Mitarbeiter erhalten eine hochwertige Krankenversicherung im Wert von 100 Euro monatlich. Da Sie die Pauschalsteuer übernehmen, entfällt für sie die Lohnsteuer auf diesen Vorteil vollständig. Lediglich der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von etwa 20 Euro wird von ihrem Nettogehalt abgezogen.

Das bedeutet konkret, dass Ihre Mitarbeiter für nur 20 Euro weniger Netto einen Versicherungsschutz im Wert von 100 Euro erhalten – ein Verhältnis von 1:5, das die Wertschätzung als Arbeitgeber deutlich macht.

Umsetzung von §37b in der Lohnabrechnung:

In der Lohnabrechnung erscheint die bKV als Sachbezug mit dem Vermerk „pauschal versteuert“. Die 100 Euro werden dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Brutto zugerechnet, die Pauschalsteuer übernehmen Sie.

Der Mitarbeiter sieht auf seiner Abrechnung:

  • Sachbezug bKV: +100,00 Euro (brutto)
  • Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil: -20,00 Euro
  • Nettoauswirkung: -20,00 Euro

Die Pauschalsteuer von 34,05 Euro (inklusive Soli und Kirchensteuer) melden Sie in Ihrer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung und führen sie direkt ans Finanzamt ab. Diese Kosten tauchen nicht auf der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters auf.

Jahresbetrachtung für Ihr Unternehmen:

Bei 75 Mitarbeitern ergeben sich folgende Jahreskosten:

  • bKV-Beiträge: 90.000 Euro (75 × 100 × 12)
  • Pauschalsteuern inkl. Zuschläge: 30.690 Euro
  • Arbeitgeber-Sozialversicherung: 18.000 Euro
  • Gesamtkosten: 138.690 Euro jährlich

Im Vergleich dazu würde eine gleichwertige Bruttogehaltserhöhung von 100 Euro pro Mitarbeiter Sie als Arbeitgeber nur etwa 120.000 Euro kosten (inklusive Sozialversicherung), aber Ihre Mitarbeiter hätten nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nur etwa 50-60 Euro mehr Netto – deutlich weniger als der Wert der Versicherung.

Kann ich die Beiträge zur betrieblichen Krankeneversicherung als Unternehmen steuerlich absetzen?

Ja, als Unternehmen können Sie die Kosten für eine betriebliche Krankenversicherung vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Das gilt für alle Kostenbestandteile, die im Zusammenhang mit der bKV entstehen.

Als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG absetzbar sind:

  • Die Versicherungsbeiträge zur bKV
  • Die übernommene Pauschalsteuer (bei § 37b oder § 40 EStG)
  • Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Falls übernommen: Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
  • Verwaltungskosten für die Einrichtung und Betreuung der bKV

Diese Kosten mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn in voller Höhe. Bei einem Körperschaftsteuersatz von etwa 30 Prozent (inklusive Gewerbesteuer) bedeutet das eine Steuerersparnis von rund 30 Cent pro investiertem Euro.

Wie viel Steuern zahlen
Sie auf Ihre bKV-Beiträge?

Die betriebliche Krankenversicherung ist aus Unternehmenssicht doppelt attraktiv: Sie können die kompletten Kosten steuerlich absetzen und schaffen gleichzeitig einen wertvollen Mitarbeiterbenefit. Durch die Steuerersparnis reduzieren sich Ihre effektiven Kosten um etwa 30 Prozent, während der Wert für Ihre Mitarbeiter vollständig erhalten bleibt.

Das macht die bKV zu einem der steuerlich effizientesten Instrumente der Mitarbeiterbindung.

Fazit: „Die § 37b-Lösung ist der Königsweg für mittelpreisige bKV-Tarife“

„Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hat sich als der praktikabelste Weg für die steuerliche Gestaltung hochwertiger betrieblicher Krankenversicherungen etabliert. Sie vereint steuerliche Vorteile für Mitarbeiter mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und macht aus einem Benefit einen echten Mehrwert, der bei der Belegschaft ankommt und gleichzeitig die Arbeitgeberattraktivität nachhaltig stärkt“, so die einhellige Meinung von Steuerberatern und Personalexperten.

Die § 37b-Pauschalversteuerung stellt tatsächlich einen ausgewogenen Kompromiss zwischen verschiedenen Zielen dar. Sie ist flexibler als die 50-Euro-Freigrenze, unbürokratischer als die § 40-Pauschalierung und motivierender als die normale Lohnversteuerung. Zwar entstehen Ihnen als Arbeitgeber Mehrkosten von etwa 50 bis 60 Prozent des eigentlichen bKV-Beitrags, doch diese Investition zahlt sich durch höhere Mitarbeiterzufriedenheit, geringere Fluktuation und bessere Positionierung im Wettbewerb um Fachkräfte aus.

Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung auch die langfristige Perspektive.

Eine einmal etablierte bKV mit Pauschalversteuerung schafft Verbindlichkeit und Planungssicherheit für beide Seiten. Ihre Mitarbeiter können sich darauf verlassen, dass sie diese Leistung ohne Nettoeinbußen erhalten, und Sie positionieren sich dauerhaft als fürsorglicher und moderner Arbeitgeber – ein Wettbewerbsvorteil, der in Zeiten des Fachkräftemangels unbezahlbar ist.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
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