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.Patrick Steeger

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Werden Sie mit der richtigen bKV zum Mitarbeiter-Magneten.

Was ist die Nettolohnversteuerung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung?

Die Nettolohnversteuerung gilt als die großzügigste, aber auch kostenintensivste Variante, eine betriebliche Krankenversicherung steuerlich zu gestalten. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die bKV komplett ohne jegliche Abzüge vom Nettogehalt gewähren möchten, führt kein Weg an diesem Modell vorbei.

Doch was bedeutet das konkret für Ihre Kostenkalkulation und wann macht diese Variante tatsächlich Sinn?

Was ist die Nettolohnversteuerung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung?

Bei der Nettolohnversteuerung übernehmen Sie als Arbeitgeber sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die auf den bKV-Beitrag anfallen würden. Das klingt zunächst einfach, ist in der Praxis aber durchaus komplex, denn Sie müssen den Bruttolohn Ihrer Mitarbeiter so erhöhen, dass nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge das ursprüngliche Nettogehalt erhalten bleibt.

Anders als bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, wo Sie „nur“ die Lohnsteuer pauschal übernehmen, tragen Sie bei der Nettolohnversteuerung wirklich alle anfallenden Kosten. Das bedeutet konkret, dass Sie nicht nur den bKV-Beitrag selbst zahlen, sondern auch die darauf entfallende individuelle Lohnsteuer des Mitarbeiters sowie beide Anteile der Sozialversicherung – sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil und ggf. anfallende Kirchensteuer.

Die technische Umsetzung erfolgt über eine Bruttolohnerhöhung, die genau so berechnet wird, dass sie die zusätzlichen Abgaben kompensiert. Diese Hochrechnung muss für jeden Mitarbeiter individuell erfolgen, da die Steuerklasse, das Einkommen und andere persönliche Faktoren die Höhe der Abgaben beeinflussen. Ihre Lohnbuchhaltung rechnet dabei vom gewünschten Nettobetrag (dem bKV-Beitrag) auf den erforderlichen Bruttobetrag hoch.

Wichtige Besonderheiten der Nettolohnversteuerung:

  • Der bKV-Beitrag wird als Barlohn behandelt, nicht als Sachbezug
  • Die Hochrechnung erfolgt individuell für jeden Mitarbeiter
  • Alle Abgaben (Steuern und Sozialversicherung) werden vom Arbeitgeber getragen
  • Der administrative Aufwand ist deutlich höher als bei anderen Varianten
  • Die Gesamtkosten können das Doppelte des eigentlichen bKV-Beitrags erreichen

Ein entscheidender Unterschied zu anderen Modellen liegt in der arbeitsrechtlichen Gestaltung.

Bei der Nettolohnversteuerung gewähren Sie die bKV-Beiträge als Barlohn in Form einer Beitragszusage. Das bedeutet, in der arbeitsvertraglichen Regelung steht explizit, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Betrag als Zuschuss zur Krankenversicherung erhält, nicht nur den Versicherungsschutz selbst.

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Die Übernahme der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge durch Sie als Arbeitgeber stellt dabei selbst wieder einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Diese „Versteuerung der Versteuerung“ macht die Berechnung besonders komplex und führt zu den hohen Gesamtkosten dieses Modells.

Was ist der Unterschied zu den anderen Steuermodellen?

Die Nettolohnversteuerung unterscheidet sich fundamental von den anderen verfügbaren Steuermodellen.

Während bei anderen Varianten entweder Steuerfreiheit genutzt wird oder zumindest Teile der Abgaben beim Arbeitnehmer verbleiben, übernehmen Sie hier wirklich alle Kosten:

SteuermodellSteuerlastSozialversicherungGrenzeVerwaltungGesamtkosten ArbeitgeberNetto-Effekt Arbeitnehmer
50-€-Sachbezugs-freigrenzeKomplett steuerfreiSV-frei50 €/MonatSehr geringNur bKV-BeitragVoller Vorteil ohne Abzüge
§ 37b Pauschal-versteuerung30 % + Soli + KiSt (AG trägt)SV-pflichtig10.000 €/JahrGering bis mittelbKV + ca. 54 % AufschlagVorteil minus SV-Anteil (~20 %)
§ 40 Abs. 1 Pausch-alierung20–25 % individuell (AG trägt)Meist SV-frei bei Jahreszahlung1.000 €/JahrHoch (Antrag + Berechnung)bKV + ca. 25–45 % AufschlagVoller Vorteil oder minus SV
Normale LohnversteuerungIndividuell (AN trägt)SV-pflichtigKeineSehr geringbKV + ca. 20 % AG-SozialabgabenVorteil minus Steuer und SV
Nettolohn-vereinbarungAG übernimmt allesAG übernimmt allesKeineHoch (Hochrechnung)bKV + bis 100 % AufschlagVoller Vorteil ohne Abzüge

Die Kostenunterschiede sind erheblich. Während Sie bei der 50-Euro-Freigrenze nur den reinen bKV-Beitrag zahlen, kann sich dieser bei der Nettolohnversteuerung praktisch verdoppeln. Der Grund liegt in der Kumulation aller Abgaben und dem Effekt, dass die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge selbst wieder steuerpflichtig ist.

Bei der Nettolohnversteuerung müssen Sie je nach Steuerklasse und Einkommenshöhe des Mitarbeiters mit folgenden Zusatzkosten rechnen:

  • Individuelle Lohnsteuer (15-45% je nach Grenzsteuersatz)
  • Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer)
  • Kirchensteuer (8-9% der Lohnsteuer, falls zutreffend)
  • Arbeitgeber-Sozialversicherung (~20% des bKV-Beitrags)
  • Arbeitnehmer-Sozialversicherung (~20% des bKV-Beitrags)
  • Versteuerung der übernommenen AN-Sozialversicherung

Beispiel: So funktioniert die Nettolohnversteuerung im Rahmen der bKV

Betrachten wir ein praxisnahes Beispiel mit einem realistischen bKV-Beitrag von 45 Euro monatlich. Sie möchten einem Mitarbeiter in Steuerklasse I mit einem Jahresbruttoeinkommen von 42.000 Euro diese betriebliche Krankenversicherung gewähren, ohne dass sein verfügbares Nettogehalt sinkt.

Was ist die Ausgangssituation?

Ihr Mitarbeiter verdient 3.500 Euro brutto monatlich und erhält nach allen Abzügen etwa 2.300 Euro netto. Nun möchten Sie ihm zusätzlich eine bKV für 45 Euro monatlich bieten. Bei der Nettolohnversteuerung garantieren Sie, dass diese 45 Euro komplett für die Versicherung verwendet werden und das normale Nettogehalt von 2.300 Euro unverändert bleibt.

Ihre Lohnbuchhaltung muss nun ermitteln, welcher Bruttobetrag erforderlich ist, damit nach allen Abzügen genau 45 Euro für die bKV übrig bleiben. Diese Berechnung läuft in mehreren Schritten ab:

BerechnungsschrittBetragErläuterung
Gewünschter bKV-Beitrag (netto)45,00 €Das soll beim Mitarbeiter ankommen
+ Arbeitnehmer-Sozialversicherung (~20%)9,00 €KV, PV, RV, ALV Arbeitnehmeranteil
= Zwischensumme54,00 €Betrag vor Steuern
+ Lohnsteuer (bei 32% Grenzsteuersatz)17,28 €Individuell je nach Steuerklasse
+ Solidaritätszuschlag (5,5% der LSt)0,95 €Auf die Lohnsteuer
+ Kirchensteuer (8% der LSt)1,38 €Falls kirchensteuerpflichtig
= Erforderliche Bruttoerhöhung73,61 €Das muss brutto erhöht werden, damit 45 € netto übrigbleiben

Diese 73,61 Euro müssen Sie als Bruttolohn aufwenden, damit beim Mitarbeiter nach allen Abzügen genau 45 Euro für die bKV ankommen. Aber damit sind Ihre Kosten noch nicht komplett erfasst.

Wie hoch sind Ihre tatsächlichen Gesamtkosten als Arbeitgeber?

KostenMonatlichJährlichErläuterung
Bruttoerhöhung für bKV73,61 €883,32 €Erforderlicher Bruttobetrag
+ Arbeitgeber-Sozialversicherung (~20%)14,72 €176,64 €Ihr AG-Anteil auf die Erhöhung
= Gesamtkosten88,33 €1.059,96 €Ihre tatsächlichen Kosten
Verhältnis zu reinem bKV-Beitrag196 %196 %Fast das Doppelte

Sie zahlen also monatlich 88,33 Euro, damit Ihr Mitarbeiter eine bKV im Wert von 45 Euro erhält, ohne dass sein Nettogehalt sinkt. Das sind fast 100 Prozent Aufschlag auf den eigentlichen Versicherungsbeitrag.

Umsetzung der Nettolohnversteuerung in der Lohnabrechnung:

Die praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung zeigt folgende Veränderungen:

Vorher (ohne bKV):

  • Bruttogehalt: 3.500,00 €
  • Lohnsteuer/Soli/KiSt: -532,45 €
  • Sozialversicherung AN: -667,50 €
  • Nettoauszahlung: 2.300,05 €

Nachher (mit Nettolohn-bKV):

  • Bruttogehalt: 3.573,61 €
  • Lohnsteuer/Soli/KiSt: -552,06 €
  • Sozialversicherung AN: -676,50 €
  • Zwischensumme: 2.345,05 €
  • Abzug für bKV-Beitrag: -45,00 €
  • Nettoauszahlung: 2.300,05 €

Der Mitarbeiter sieht auf seiner Abrechnung eine Bruttoerhöhung von 73,61 Euro, von der nach Steuern und Sozialabgaben genau 45 Euro übrig bleiben, die direkt an die Versicherung gehen. Sein verfügbares Netto bleibt exakt gleich, während er zusätzlich Versicherungsschutz erhält.

Die Nettolohnversteuerung erfordert erheblichen Verwaltungsaufwand. Ihre Lohnbuchhaltung muss für jeden Mitarbeiter individuell berechnen, da die erforderliche Bruttoerhöhung von verschiedenen Faktoren abhängt:

  • Steuerklasse des Mitarbeiters
  • Höhe des bisherigen Einkommens (Grenzsteuersatz)
  • Kirchensteuerpflicht ja/nein
  • Kinderfreibeträge
  • Weitere steuerliche Besonderheiten

Bei jeder Gehaltserhöhung oder Steuerklassenänderung muss die Berechnung angepasst werden.

Wenn der Mitarbeiter beispielsweise heiratet und in Steuerklasse III wechselt, sinkt sein Grenzsteuersatz und damit auch der erforderliche Bruttobetrag für die Nettolohnvereinbarung.

Vergleich der Jahreskosten einer bKV bei 50 Mitarbeitern

Betrachten wir ein konkretes Beispiel, das viele mittelständische Unternehmen beschäftigt: Sie möchten 50 Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung für 45 Euro monatlich bieten. Dieser Betrag liegt bewusst unter der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, wodurch Sie von erheblichen Steuervorteilen profitieren.

SteuermodellbKV-BeiträgeSteuern & ZuschlägeSozial-versicherungGesamtkosten / JahrNettoeffekt Mitarbeiter
Sachbezugs-freigrenze
(45 €)
27.000 €0 €0 €27.000 €Keine Abzüge
§ 37b Pauschal-versteuerung
(45 €)
27.000 €9.207 €5.400 €41.607 €~9 € Abzug / Monat
§ 40 Pauschalierung (45 €)27.000 €6.750 €0 €33.750 €Keine Abzüge
Normale Lohn-versteuerung
(45 €)
27.000 €0 €5.400 €32.400 €~20 € Abzug / Monat
Nettolohn-versteuerung
(45 €)
27.000 €~16.200 €~11.124 €54.324 €Keine Abzüge

Die steuerfreie Sachbezugsvariante ist mit 27.000 Euro Jahreskosten unschlagbar günstig.

Sie zahlen nur die reinen Versicherungsbeiträge von 45 Euro mal 50 Mitarbeiter mal 12 Monate. Keine zusätzlichen Steuern, keine Sozialabgaben, kein administrativer Mehraufwand. Ihre Mitarbeiter erhalten für diese 45 Euro typischerweise eine professionelle Zahnreinigung pro Jahr, Zuschüsse für Sehhilfen und eventuell noch Leistungen für alternative Heilmethoden.

Würden Sie dieselbe 45-Euro-bKV normal versteuern lassen, müssten Ihre Mitarbeiter etwa 20 Euro monatlich an Steuern und Sozialabgaben zahlen. Von den 45 Euro Versicherungsschutz bliebe gefühlt nur die Hälfte übrig, und der Motivationseffekt wäre dahin.

Sie als Arbeitgeber würden zwar nur 32.400 Euro zahlen, aber der Benefit-Charakter ginge verloren.

Bei der § 37b-Pauschalversteuerung würden Sie für dieselben 45 Euro bereits 41.607 Euro jährlich zahlen – über 14.000 Euro mehr als bei der steuerfreien Variante. Die Nettolohnversteuerung würde Ihre Kosten sogar auf 54.324 Euro verdoppeln. Diese enormen Mehrkosten entstehen, obwohl Ihre Mitarbeiter denselben Versicherungsschutz erhalten.

Der entscheidende Punkt ist die praktische Umsetzung. Bei der Sachbezugsfreigrenze tragen Sie in der Lohnabrechnung einfach 45 Euro als steuerfreien Sachbezug ein – fertig. Bei den anderen Varianten müssen Sie Pauschalsteuern berechnen und abführen, Sozialversicherungsbeiträge kalkulieren und eventuell sogar individuelle Hochrechnungen für jeden Mitarbeiter durchführen. Der administrative Aufwand steigt erheblich, während der Nutzen für Ihre Mitarbeiter gleichbleibt.

Sobald der bKV-Beitrag die 50-Euro-Grenze überschreitet, ist die Sachbezugsfreigrenze nicht mehr anwendbar und der komplette Betrag wird steuerpflichtig. Deshalb wählen viele Unternehmen bewusst Tarife zwischen 40 und 48 Euro, um sicher unter der Grenze zu bleiben und noch Spielraum für eventuelle Beitragsanpassungen zu haben.

Kann ich als Unternehmen die Beiträge zur bKV steuerlich absetzen?

Auch bei der Nettolohnversteuerung können Sie sämtliche Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das umfasst nicht nur die eigentlichen bKV-Beiträge, sondern auch alle übernommenen Steuern und Sozialabgaben.

Als Betriebsausgaben absetzbar sind:

  • Die Bruttolohnerhöhung (inklusive aller Steuerbestandteile)
  • Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Die übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
  • Verwaltungskosten für die Berechnung und Abwicklung

Bei einem angenommenen Unternehmenssteuersatz von 30 Prozent reduziert sich Ihre effektive Belastung. Von den 201,20 Euro Gesamtkosten aus unserem Beispiel sparen Sie etwa 60,36 Euro an Steuern. Ihre Nettokosten betragen somit etwa 140,84 Euro – immer noch deutlich mehr als bei anderen Versteuerungsvarianten.

Die Dokumentation für das Finanzamt sollte besonders sorgfältig erfolgen, da die Nettolohnvereinbarung komplex ist. Bewahren Sie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die Berechnungsgrundlagen der Hochrechnung sowie alle Belege über die gezahlten Beiträge auf.

Fazit: „Die Nettolohnversteuerung ist die Königsklasse der Wertschätzung – mit entsprechendem Preisschild“

„Die Nettolohnversteuerung der betrieblichen Krankenversicherung sendet das stärkste Signal der Mitarbeiterwertschätzung, das steuerlich möglich ist. Sie eignet sich besonders für Schlüsselpositionen, Führungskräfte oder in Situationen, wo die symbolische Wirkung die erheblichen Mehrkosten rechtfertigt. Für die breite Belegschaft ist sie meist zu kostenintensiv – hier bietet die § 37b-Pauschalversteuerung das bessere Kosten-Nutzen-Verhältnis“, so die Einschätzung von Vergütungsexperten und Steuerberatern.

Die Nettolohnversteuerung macht vor allem in speziellen Konstellationen Sinn. Etwa wenn Sie einzelnen Führungskräften oder schwer ersetzbaren Spezialisten einen besonders attraktiven Benefit bieten möchten, ohne dass diese auch nur einen Cent dafür ausgeben müssen. Auch in Branchen mit extremem Fachkräftemangel kann die völlige Übernahme aller Kosten ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein.

Bedenken Sie aber die langfristigen Verpflichtungen. Einmal eingeführt, lässt sich eine Nettolohnvereinbarung kaum zurücknehmen, ohne massive Unzufriedenheit zu erzeugen. Die hohen Kosten – praktisch das Doppelte des eigentlichen bKV-Beitrags – belasten Ihr Budget dauerhaft.

Zudem ist der Verwaltungsaufwand nicht zu unterschätzen, da für jeden Mitarbeiter individuelle Berechnungen erforderlich sind und sich diese bei Gehaltsänderungen oder Steuerklassenwechseln anpassen müssen.

Wie viel Steuern zahlen
Sie auf Ihre bKV-Beiträge?

Für die meisten Unternehmen stellt die § 37b-Pauschalversteuerung die sinnvollere Alternative dar. Sie bietet einen guten Kompromiss zwischen Mitarbeiterfreundlichkeit und vertretbaren Kosten. Die Nettolohnversteuerung sollten Sie nur dann wählen, wenn die maximale Wertschätzung im Vordergrund steht und die Kosten eine untergeordnete Rolle spielen – etwa bei der Gewinnung oder Bindung absoluter Schlüsselmitarbeiter.

Patrick Steeger

bKV-Experte

Über den Autor

Ich bin Patrick, Geschäftsführer von bKVfirmenservice.de. Seit 2015 beschäftige ich mich mit der betrieblichen Krankenversicherung – erst neun Jahre als Geschäftsführer in einem Versicherungskonzern, seit 2024 als unabhängiger Berater. Gemeinsam mit meinem Team unterstütze ich KMUs und Konzerne bei Benefits wie bAV, bKV und Gesundheitsbudgets. Mit diesem Blog teile ich meine Erfahrungen und zeige, wie Unternehmen Arbeitswelten schaffen, in denen Menschen gerne bleiben.
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