Das Dienstrad hat sich in den letzten Jahren zu einem der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits entwickelt, und das aus guten Gründen.
Für Mitarbeitende ist es einer der seltenen Fälle, wo ein Arbeitgeber einen spürbaren finanziellen Vorteil liefern kann, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Für Sie als Arbeitgeber ist es steuerlich abzugsfähig, administrativ überschaubar und bei der Belegschaft beliebt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Dienstrad kann als Gehaltsextra vollständig steuerfrei gestellt werden, wenn Sie die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt übernehmen
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt für alle Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h, die zwischen dem 01. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 erstmals überlassen werden
- Bei Gehaltsumwandlung fällt ein geldwerter Vorteil an, der nur mit 0,25 Prozent des Listenpreises bewertet wird, was die Belastung stark reduziert
- S-Pedelecs über 25 km/h gelten steuerlich als Kraftfahrzeug und fallen nicht unter die begünstigte Regelung
- Den günstigsten Restwert beim Kauf nach Leasingende erkennt das Finanzamt pauschal mit 40 Prozent des Listenpreises an
Welche zwei Grundmodelle gibt es beim Dienstrad?
Es gibt zwei grundlegend verschiedene Wege, wie Sie Ihren Mitarbeitenden ein Dienstrad zur Verfügung stellen können. Beide haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen und unterschiedliche Kostenverteilungen zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden.
Modell 1: Gehaltsextra
Das Gehaltsextra ist die attraktivste Variante. Sie übernehmen als Arbeitgeber die Leasingrate vollständig zusätzlich zum vereinbarten Gehalt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 37 EStG, der seit dem 01. Januar 2019 gilt und bis 31. Dezember 2030 verlängert wurde.
Ihre Mitarbeitenden stehen damit so da:
- Kein geldwerter Vorteil
- Keine Lohnsteuer
- Keine Sozialversicherungsbeiträge
- Private Nutzung inkl. Pendelfahrten vollständig steuerfrei
- Keine 0,03-Prozent-Regelung wie beim Firmenwagen
Auf Ihrer Seite sieht die Rechnung so aus:
- Sie tragen die volle Leasingrate
- Die Rate ist vollständig als Betriebsausgabe absetzbar
- Keine Lohnnebenkosten
- Keine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto
- Vorsteuerabzug auf Leasingraten möglich
Modell 2: Gehaltsumwandlung
Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet Ihr Mitarbeiter auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate.
Es entsteht ein geldwerter Vorteil, der aber nach der 0,25-Prozent-Regel deutlich günstiger bewertet wird als bei einem Firmenwagen. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit dem koordinierten Ländererlass vom 09. Januar 2020.
Wer ein E-Bike für 3.000 Euro kaufen würde, zahlt über die Gehaltsumwandlung effektiv nur rund 50 bis 65 Euro netto pro Monat. Das sind rund 40 Prozent weniger als beim Direktkauf. Für Sie als Arbeitgeber fallen die Kosten auf null oder nahezu null, weil die Umwandlung aus dem Bruttogehalt des Mitarbeiters finanziert wird.
Unterschied zwischen beiden Modellen im Überblick:
| Gehaltsextra | Gehaltsumwandlung | |
|---|---|---|
| Wer zahlt die Leasingrate | Arbeitgeber | Mitarbeiter aus Bruttogehalt |
| Lohnsteuer für Mitarbeiter | Keine | Geldwerter Vorteil nach 0,25-%-Regel |
| Sozialversicherung | Keine | Fällt auf geldwerten Vorteil an |
| Nettokosten Mitarbeiter | Null | Ca. 50–65 Euro monatlich bei 3.000 Euro E-Bike |
| Steuerfreiheit | § 3 Nr. 37 EStG | Nicht anwendbar |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 37 EStG | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG |
Wie funktioniert die Steuerfreiheit beim Gehaltsextra?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG ist weitreichender als viele Arbeitgeber zunächst erwarten. Sie umfasst nicht nur die Grundnutzung des Rads, sondern mehrere Aspekte, die in der Praxis regelmäßig Fragen aufwerfen.
Was ist beim Gehaltsextra steuerfrei?
Beim Gehaltsextra bleibt für Ihre Mitarbeitenden steuerfrei:
- Die gesamte private Nutzung des Dienstrades inkl. Privatfahrten und täglicher Pendelstrecke
- Mehrere Räder pro Mitarbeiter, zum Beispiel ein Alltags- und ein Sportrad
- Ein Familienrad, das der Mitarbeiter nutzt, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn überlässt
- Das Laden des Dienstrades beim Arbeitgeber
- Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gestelltes Ladegerät für zu Hause (§ 3 Nr. 46 EStG)
Was ist nicht steuerfrei?
- AG-Zuschuss zu Stromkosten für heimisches Laden ohne Nachweis rein dienstlicher Nutzung: steuerpflichtig
- Laden zu Hause: steuerfrei nur mit entsprechendem Nachweis
Überblick: Laden beim Arbeitgeber oder zu Hause
| Situation | Steuerlich |
|---|---|
| Laden beim Arbeitgeber | Steuerfrei |
| Laden zu Hause mit Nachweis dienstlicher Nutzung | Steuerfrei |
| AG zahlt Strom für heimisches Laden ohne Nachweis | Steuerpflichtig |
| AG stellt Ladegerät zusätzlich zum Lohn zur Verfügung | Steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG |
Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Worauf Sie achten müssen
Das Wort “zusätzlich” in § 3 Nr. 37 EStG ist keine Formalie. Sie müssen das Dienstrad wirklich zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt gewähren. Eine nachträgliche Umwandlung eines bereits vereinbarten Gehaltsbestandteils in ein Dienstrad erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Finanzamt akzeptiert keinen rückwirkenden Wechsel vom Umwandlungs- zum Gehaltsextra-Modell.
Wie wird der geldwerte Vorteil bei der Gehaltsumwandlung berechnet?
Bei der Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, der monatlich versteuert werden muss.
Die Berechnung folgt der 0,25-Prozent-Regel. Die Formel: Listenpreis geteilt durch 400. Oder ausführlicher: Ein Viertel des Brutto-Listenpreises, abgerundet auf volle 100 Euro, multipliziert mit einem Prozent.
Beispiele aus der Praxis:
| Rad | Listenpreis | ¼ des Preises | Abgerundet | Geldwerter Vorteil/Monat |
|---|---|---|---|---|
| Standard E-Bike | 3.000 Euro | 750 Euro | 700 Euro | 7,00 Euro |
| Hochwertiges E-Bike | 4.000 Euro | 1.000 Euro | 1.000 Euro | 10,00 Euro |
| Mittelklasse-Rad | 3.250 Euro | 812,50 Euro | 800 Euro | 8,00 Euro |
Diese Beträge sind überschaubar. Selbst bei einem hochwertigen Rad von 4.000 Euro zahlt Ihr Mitarbeiter nur auf 10 Euro monatlichem geldwerten Vorteil Steuern. Und: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gilt beim Dienstrad keine zusätzliche 0,03-Prozent-Regelung wie beim Firmenwagen.
Alle Privatfahrten und Pendelfahrten sind mit dem geldwerten Vorteil abgegolten.
Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro, steht Ihrem Mitarbeiter unabhängig vom gewählten Modell weiterhin in der Steuererklärung zu.
Welche Zuschüsse kann der Arbeitgeber steuerlich optimal gestalten?
Sie haben mehrere Hebel, das Dienstrad attraktiver zu machen, ohne steuerlich anzuecken. Steuerfrei bleiben:
- Monatlicher Zuschuss zur Nutzungsrate in frei wählbarer Höhe
- Übernahme der Vollkaskoversicherungsrate
- Übernahme von Servicepaketen für Wartung und Reparatur
- Kombination mehrerer Zuschüsse ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand
Wenn Sie die kompletten Kosten übernehmen, ist die Überlassung für den Mitarbeiter vollständig kostenneutral. Je höher Ihr Zuschuss, desto mehr Mitarbeitende werden das Angebot annehmen. Das ist eine direkte Kausalität, die sich in der Praxis immer wieder zeigt.
Sachbezug als Ergänzung zum Dienstrad
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und die Jobrad-Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG sind zwei separate Regelungen, die parallel genutzt werden können.
Heißt: Zusätzlich zum steuerfreien Dienstrad können Sie Ihren Mitarbeitenden noch Zubehör wie Helm, Schloss oder Rucksack bis zu 50 Euro monatlichem Sachbezug steuerfrei zur Verfügung stellen.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wenn der monatliche Sachbezug die 50 Euro auch nur um einen Euro übersteigt, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Alle Zuschussformen im Überblick:
| Zuschussform | Steuerlich | Hinweis |
|---|---|---|
| AG zahlt gesamte Leasingrate zusätzlich zum Lohn | Komplett steuerfrei | Attraktivste Option, kein Aufwand für Mitarbeiter |
| AG zahlt Teil der Leasingrate | Steuerfrei | Je höher, desto mehr Mitarbeiter wählen das Rad |
| AG übernimmt Vollkaskoversicherung | Steuerfrei | Einfacher Hebel ohne Mehraufwand |
| AG übernimmt Servicepakete | Steuerfrei | Wartung und Reparatur als Arbeitgeberleistung |
| Sachbezug für Zubehör bis 50 Euro monatlich | Steuerfrei bis zur Freigrenze | Helm, Schloss, Trikot zusätzlich absicherbar |
Was passiert steuerlich beim Kauf nach Leasingende?
Das ist das steuerlich sensibelste Thema rund um das Dienstrad, und genau hier machen viele Unternehmen Fehler. Nach Ende der typischen Leasingdauer von 36 Monaten möchten viele Mitarbeitende das Rad kaufen. Was dabei gilt, ist gesetzlich klar geregelt, wird aber in der Praxis oft falsch umgesetzt.
Welchen Restwert erkennt das Finanzamt an?
Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen einen pauschalen Restwert von 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten ursprünglichen Unverbindlichen Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer nach 36 Monaten Nutzung.
Ein E-Bike kostete bei Inbetriebnahme 3.000 Euro Listenpreis. Kaufen Ihre Mitarbeitenden es nach 36 Monaten, rechnet das Finanzamt so:
- Anerkannter Restwert: 3.000 Euro × 40 % = 1.200 Euro
- Kaufpreis 1.200 Euro: kein geldwerter Vorteil, keine Steuer
- Kaufpreis 300 Euro: Differenz von 900 Euro = steuerpflichtiger Arbeitslohn
Ein pauschaler Restwert von nur 10 Prozent, wie er in der Vergangenheit teils vereinbart wurde, wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Es sei denn, ein niedrigerer Wert wird im Einzelfall konkret nachgewiesen.
Kauf vom Arbeitgeber oder vom Leasinggeber?
Je nachdem, von wem der Mitarbeiter das Rad kauft, gelten unterschiedliche Regeln für die Pauschalversteuerung:
| Kauf von | Steuerliche Konsequenz | Pauschalsteuer | SV-Pflicht |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeber unter Restwert | Differenz = Arbeitslohn | 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG zzgl. Soli/KiSt | Nein, bei Pauschalierung |
| Leasinggeber direkt unter Restwert | Arbeitslohn von dritter Seite | 30 % nach § 37b EStG | Ja |
Die 25-Prozent-Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG gilt nur, wenn die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgt. Bei Gehaltsumwandlung ist sie ausgeschlossen.
Für welche Fahrzeugtypen gilt die Steuerbefreiung?
Nicht jedes elektrisch betriebene Zweirad fällt unter die günstige Regelung. Die steuerliche Einordnung hängt von der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit ab:
| Fahrzeugtyp | Motorunterstützung | Steuerliche Einordnung | GWV-Regelung |
|---|---|---|---|
| Fahrrad klassisch | Keine | Dienstrad | 0,25 % oder steuerfrei als Gehaltsextra |
| Pedelec (E-Bike) | Bis 25 km/h, max. 250 W | Dienstrad | 0,25 % oder steuerfrei als Gehaltsextra |
| S-Pedelec | Über 25 km/h | Kraftfahrzeug | 1 %-Regelung, keine Steuerbefreiung |
| E-Moped / E-Scooter | Kraftfahrzeug | Dienstwagen | Volle 1 %-Regelung |
Für S-Pedelecs gilt ab dem 01. Januar 2020 eine gesonderte Regelung: 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises, analog zu E-Fahrzeugen, aber ohne Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG.
Dazu kommt die 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Das macht S-Pedelecs als Dienstrad steuerlich deutlich unattraktiver.
Was können Arbeitgeber steuerlich geltend machen?
Für Sie als Arbeitgeber ist das Dienstrad auch auf der eigenen Kostenseite vorteilhaft strukturiert:
- Leasingraten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar
- Bei Kauf statt Leasing: Abschreibung über sieben Jahre (steuerlich anerkannte Nutzungsdauer)
- Vorsteuerabzug auf Leasingraten als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
- Beim Gehaltsextra-Modell keine zusätzlichen Lohnnebenkosten
Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Falls ein geldwerter Vorteil entsteht, kann der Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen pauschal versteuern statt die individuelle Lohnsteuer abzurechnen:
| Regelung | Steuersatz | Voraussetzung | SV-Pflicht |
|---|---|---|---|
| § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG (Übereignung durch AG) | 25 % zzgl. Soli/KiSt | Zusätzlich zum Lohn, kein Gehaltsumwandlungskontext | Nein |
| § 37b EStG (Übereignung durch Leasinggeber) | 30 % | Überlassung durch Dritten | Ja |
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für das Dienstrad?
Alle relevanten Normen auf einen Blick:
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 3 Nr. 37 EStG | Steuerfreiheit für AG-Überlassung zusätzlich zum Lohn, gültig 01.01.2019–31.12.2030 |
| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG | 0,25-%-Regelung für geldwerten Vorteil bei Gehaltsumwandlung |
| § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze monatlich |
| § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG | 25-%-Pauschalbesteuerung bei Übereignung durch AG zusätzlich zum Lohn, ab 01.01.2020 |
| § 37b EStG | 30-%-Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen durch Dritte |
| § 3 Nr. 46 EStG | Steuerfreiheit für AG-gestellte Ladegeräte zusätzlich zum Lohn |
| Koordinierter Ländererlass 09.01.2020, Az. S 2334 | Regelung zur Gehaltsumwandlung und GWV bei Dienstrad-Leasing |
| LfSt Bayern 17.03.2021, Az. S 2334.2.1-122/2 St36 | Arbeitslohn von dritter Seite bei verbilligtem Kauf vom Leasinggeber |
Worauf müssen Arbeitgeber beim Dienstrad besonders achten?
Einige Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Ärger. Klären Sie sie vor der Unterschrift:
- Gehaltsextra und Gehaltsumwandlung sind nicht dasselbe. Nur beim echten Gehaltsextra ist die Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei. Ein rückwirkender Wechsel ist steuerlich nicht möglich.
- Beim Restwert-Kauf nach Leasingende akzeptiert das Finanzamt keinen pauschal niedrigen Restwert von 10 Prozent. Der anerkannte Maßstab sind 40 Prozent des Listenpreises. Wenn Sie das nicht sauber kommunizieren, erleben Ihre Mitarbeitenden beim Kauf eine Überraschung.
- S-Pedelecs fallen komplett aus der Förderkulisse heraus. Wer seinen Mitarbeitenden ein schnelles S-Pedelec anbieten möchte, muss wissen, dass dafür die volle Dienstwagen-Besteuerung inkl. 0,03-Prozent-Zuschlag für Pendelstrecken gilt.
- Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Cent, wird der gesamte Monatsbetrag steuerpflichtig.
- Kauf vom Leasinggeber bedeutet Arbeitslohn von dritter Seite. Das muss versteuert werden, auch wenn der Arbeitgeber daran nicht beteiligt ist.
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist bis 31. Dezember 2030 befristet. Eine Verlängerung ist nicht garantiert. Wer langfristige Leasingverträge abschließt, sollte das einkalkulieren.








