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Arbeitgeberzuschuss zum Jobrad (oder Dienstrad): Was müssen Arbeitgeber wissen?

Als Gehaltsextra bleibt das Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuerfrei.

Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Zuletzt aktualisiert
20. Mai 2026
Lesezeit
11 Min.
Angestellter parkt sein Fahrrad am Fahrradständer vor einem modernen Bürogebäude und grüßt einen Kollegen

Das Dienstrad hat sich in den letzten Jahren zu einem der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits entwickelt, und das aus guten Gründen.

Für Mitarbeitende ist es einer der seltenen Fälle, wo ein Arbeitgeber einen spürbaren finanziellen Vorteil liefern kann, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Für Sie als Arbeitgeber ist es steuerlich abzugsfähig, administrativ überschaubar und bei der Belegschaft beliebt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Dienstrad kann als Gehaltsextra vollständig steuerfrei gestellt werden, wenn Sie die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt übernehmen
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt für alle Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h, die zwischen dem 01. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 erstmals überlassen werden
  • Bei Gehaltsumwandlung fällt ein geldwerter Vorteil an, der nur mit 0,25 Prozent des Listenpreises bewertet wird, was die Belastung stark reduziert
  • S-Pedelecs über 25 km/h gelten steuerlich als Kraftfahrzeug und fallen nicht unter die begünstigte Regelung
  • Den günstigsten Restwert beim Kauf nach Leasingende erkennt das Finanzamt pauschal mit 40 Prozent des Listenpreises an

Welche zwei Grundmodelle gibt es beim Dienstrad?

Es gibt zwei grundlegend verschiedene Wege, wie Sie Ihren Mitarbeitenden ein Dienstrad zur Verfügung stellen können. Beide haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen und unterschiedliche Kostenverteilungen zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden.

Modell 1: Gehaltsextra

Das Gehaltsextra ist die attraktivste Variante. Sie übernehmen als Arbeitgeber die Leasingrate vollständig zusätzlich zum vereinbarten Gehalt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 37 EStG, der seit dem 01. Januar 2019 gilt und bis 31. Dezember 2030 verlängert wurde.

Ihre Mitarbeitenden stehen damit so da:

  • Kein geldwerter Vorteil
  • Keine Lohnsteuer
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge
  • Private Nutzung inkl. Pendelfahrten vollständig steuerfrei
  • Keine 0,03-Prozent-Regelung wie beim Firmenwagen

Auf Ihrer Seite sieht die Rechnung so aus:

  • Sie tragen die volle Leasingrate
  • Die Rate ist vollständig als Betriebsausgabe absetzbar
  • Keine Lohnnebenkosten
  • Keine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto
  • Vorsteuerabzug auf Leasingraten möglich

Modell 2: Gehaltsumwandlung

Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet Ihr Mitarbeiter auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate.

Es entsteht ein geldwerter Vorteil, der aber nach der 0,25-Prozent-Regel deutlich günstiger bewertet wird als bei einem Firmenwagen. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit dem koordinierten Ländererlass vom 09. Januar 2020.

Wer ein E-Bike für 3.000 Euro kaufen würde, zahlt über die Gehaltsumwandlung effektiv nur rund 50 bis 65 Euro netto pro Monat. Das sind rund 40 Prozent weniger als beim Direktkauf. Für Sie als Arbeitgeber fallen die Kosten auf null oder nahezu null, weil die Umwandlung aus dem Bruttogehalt des Mitarbeiters finanziert wird.

Unterschied zwischen beiden Modellen im Überblick:

GehaltsextraGehaltsumwandlung
Wer zahlt die LeasingrateArbeitgeberMitarbeiter aus Bruttogehalt
Lohnsteuer für MitarbeiterKeineGeldwerter Vorteil nach 0,25-%-Regel
SozialversicherungKeineFällt auf geldwerten Vorteil an
Nettokosten MitarbeiterNullCa. 50–65 Euro monatlich bei 3.000 Euro E-Bike
Steuerfreiheit§ 3 Nr. 37 EStGNicht anwendbar
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 37 EStG§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG

Wie funktioniert die Steuerfreiheit beim Gehaltsextra?

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG ist weitreichender als viele Arbeitgeber zunächst erwarten. Sie umfasst nicht nur die Grundnutzung des Rads, sondern mehrere Aspekte, die in der Praxis regelmäßig Fragen aufwerfen.

Was ist beim Gehaltsextra steuerfrei?

Beim Gehaltsextra bleibt für Ihre Mitarbeitenden steuerfrei:

  • Die gesamte private Nutzung des Dienstrades inkl. Privatfahrten und täglicher Pendelstrecke
  • Mehrere Räder pro Mitarbeiter, zum Beispiel ein Alltags- und ein Sportrad
  • Ein Familienrad, das der Mitarbeiter nutzt, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn überlässt
  • Das Laden des Dienstrades beim Arbeitgeber
  • Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gestelltes Ladegerät für zu Hause (§ 3 Nr. 46 EStG)

Was ist nicht steuerfrei?

  • AG-Zuschuss zu Stromkosten für heimisches Laden ohne Nachweis rein dienstlicher Nutzung: steuerpflichtig
  • Laden zu Hause: steuerfrei nur mit entsprechendem Nachweis

Überblick: Laden beim Arbeitgeber oder zu Hause

SituationSteuerlich
Laden beim ArbeitgeberSteuerfrei
Laden zu Hause mit Nachweis dienstlicher NutzungSteuerfrei
AG zahlt Strom für heimisches Laden ohne NachweisSteuerpflichtig
AG stellt Ladegerät zusätzlich zum Lohn zur VerfügungSteuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG

Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Worauf Sie achten müssen

Das Wort “zusätzlich” in § 3 Nr. 37 EStG ist keine Formalie. Sie müssen das Dienstrad wirklich zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt gewähren. Eine nachträgliche Umwandlung eines bereits vereinbarten Gehaltsbestandteils in ein Dienstrad erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Finanzamt akzeptiert keinen rückwirkenden Wechsel vom Umwandlungs- zum Gehaltsextra-Modell.

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Patrick Steeger im dunklen Sakko sitzt an einem Holztisch und blickt lächelnd in die Kamera

Wie wird der geldwerte Vorteil bei der Gehaltsumwandlung berechnet?

Bei der Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, der monatlich versteuert werden muss.

Die Berechnung folgt der 0,25-Prozent-Regel. Die Formel: Listenpreis geteilt durch 400. Oder ausführlicher: Ein Viertel des Brutto-Listenpreises, abgerundet auf volle 100 Euro, multipliziert mit einem Prozent.

Beispiele aus der Praxis:

RadListenpreis¼ des PreisesAbgerundetGeldwerter Vorteil/Monat
Standard E-Bike3.000 Euro750 Euro700 Euro7,00 Euro
Hochwertiges E-Bike4.000 Euro1.000 Euro1.000 Euro10,00 Euro
Mittelklasse-Rad3.250 Euro812,50 Euro800 Euro8,00 Euro

Diese Beträge sind überschaubar. Selbst bei einem hochwertigen Rad von 4.000 Euro zahlt Ihr Mitarbeiter nur auf 10 Euro monatlichem geldwerten Vorteil Steuern. Und: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gilt beim Dienstrad keine zusätzliche 0,03-Prozent-Regelung wie beim Firmenwagen.

Alle Privatfahrten und Pendelfahrten sind mit dem geldwerten Vorteil abgegolten.

Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro, steht Ihrem Mitarbeiter unabhängig vom gewählten Modell weiterhin in der Steuererklärung zu.

Welche Zuschüsse kann der Arbeitgeber steuerlich optimal gestalten?

Sie haben mehrere Hebel, das Dienstrad attraktiver zu machen, ohne steuerlich anzuecken. Steuerfrei bleiben:

  • Monatlicher Zuschuss zur Nutzungsrate in frei wählbarer Höhe
  • Übernahme der Vollkaskoversicherungsrate
  • Übernahme von Servicepaketen für Wartung und Reparatur
  • Kombination mehrerer Zuschüsse ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand

Wenn Sie die kompletten Kosten übernehmen, ist die Überlassung für den Mitarbeiter vollständig kostenneutral. Je höher Ihr Zuschuss, desto mehr Mitarbeitende werden das Angebot annehmen. Das ist eine direkte Kausalität, die sich in der Praxis immer wieder zeigt.

Sachbezug als Ergänzung zum Dienstrad

Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und die Jobrad-Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG sind zwei separate Regelungen, die parallel genutzt werden können.

Gut zu wissen

Heißt: Zusätzlich zum steuerfreien Dienstrad können Sie Ihren Mitarbeitenden noch Zubehör wie Helm, Schloss oder Rucksack bis zu 50 Euro monatlichem Sachbezug steuerfrei zur Verfügung stellen.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wenn der monatliche Sachbezug die 50 Euro auch nur um einen Euro übersteigt, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Alle Zuschussformen im Überblick:

ZuschussformSteuerlichHinweis
AG zahlt gesamte Leasingrate zusätzlich zum LohnKomplett steuerfreiAttraktivste Option, kein Aufwand für Mitarbeiter
AG zahlt Teil der LeasingrateSteuerfreiJe höher, desto mehr Mitarbeiter wählen das Rad
AG übernimmt VollkaskoversicherungSteuerfreiEinfacher Hebel ohne Mehraufwand
AG übernimmt ServicepaketeSteuerfreiWartung und Reparatur als Arbeitgeberleistung
Sachbezug für Zubehör bis 50 Euro monatlichSteuerfrei bis zur FreigrenzeHelm, Schloss, Trikot zusätzlich absicherbar

Was passiert steuerlich beim Kauf nach Leasingende?

Das ist das steuerlich sensibelste Thema rund um das Dienstrad, und genau hier machen viele Unternehmen Fehler. Nach Ende der typischen Leasingdauer von 36 Monaten möchten viele Mitarbeitende das Rad kaufen. Was dabei gilt, ist gesetzlich klar geregelt, wird aber in der Praxis oft falsch umgesetzt.

Welchen Restwert erkennt das Finanzamt an?

Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen einen pauschalen Restwert von 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten ursprünglichen Unverbindlichen Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer nach 36 Monaten Nutzung.

Ein E-Bike kostete bei Inbetriebnahme 3.000 Euro Listenpreis. Kaufen Ihre Mitarbeitenden es nach 36 Monaten, rechnet das Finanzamt so:

  • Anerkannter Restwert: 3.000 Euro × 40 % = 1.200 Euro
  • Kaufpreis 1.200 Euro: kein geldwerter Vorteil, keine Steuer
  • Kaufpreis 300 Euro: Differenz von 900 Euro = steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein pauschaler Restwert von nur 10 Prozent, wie er in der Vergangenheit teils vereinbart wurde, wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Es sei denn, ein niedrigerer Wert wird im Einzelfall konkret nachgewiesen.

Kauf vom Arbeitgeber oder vom Leasinggeber?

Je nachdem, von wem der Mitarbeiter das Rad kauft, gelten unterschiedliche Regeln für die Pauschalversteuerung:

Kauf vonSteuerliche KonsequenzPauschalsteuerSV-Pflicht
Arbeitgeber unter RestwertDifferenz = Arbeitslohn25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG zzgl. Soli/KiStNein, bei Pauschalierung
Leasinggeber direkt unter RestwertArbeitslohn von dritter Seite30 % nach § 37b EStGJa

Die 25-Prozent-Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG gilt nur, wenn die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgt. Bei Gehaltsumwandlung ist sie ausgeschlossen.

Für welche Fahrzeugtypen gilt die Steuerbefreiung?

Nicht jedes elektrisch betriebene Zweirad fällt unter die günstige Regelung. Die steuerliche Einordnung hängt von der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit ab:

FahrzeugtypMotorunterstützungSteuerliche EinordnungGWV-Regelung
Fahrrad klassischKeineDienstrad0,25 % oder steuerfrei als Gehaltsextra
Pedelec (E-Bike)Bis 25 km/h, max. 250 WDienstrad0,25 % oder steuerfrei als Gehaltsextra
S-PedelecÜber 25 km/hKraftfahrzeug1 %-Regelung, keine Steuerbefreiung
E-Moped / E-ScooterKraftfahrzeugDienstwagenVolle 1 %-Regelung

Für S-Pedelecs gilt ab dem 01. Januar 2020 eine gesonderte Regelung: 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises, analog zu E-Fahrzeugen, aber ohne Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG.

Dazu kommt die 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Das macht S-Pedelecs als Dienstrad steuerlich deutlich unattraktiver.

Was können Arbeitgeber steuerlich geltend machen?

Für Sie als Arbeitgeber ist das Dienstrad auch auf der eigenen Kostenseite vorteilhaft strukturiert:

  • Leasingraten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar
  • Bei Kauf statt Leasing: Abschreibung über sieben Jahre (steuerlich anerkannte Nutzungsdauer)
  • Vorsteuerabzug auf Leasingraten als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
  • Beim Gehaltsextra-Modell keine zusätzlichen Lohnnebenkosten

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber

Falls ein geldwerter Vorteil entsteht, kann der Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen pauschal versteuern statt die individuelle Lohnsteuer abzurechnen:

RegelungSteuersatzVoraussetzungSV-Pflicht
§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG (Übereignung durch AG)25 % zzgl. Soli/KiStZusätzlich zum Lohn, kein GehaltsumwandlungskontextNein
§ 37b EStG (Übereignung durch Leasinggeber)30 %Überlassung durch DrittenJa

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für das Dienstrad?

Alle relevanten Normen auf einen Blick:

NormInhalt
§ 3 Nr. 37 EStGSteuerfreiheit für AG-Überlassung zusätzlich zum Lohn, gültig 01.01.2019–31.12.2030
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG0,25-%-Regelung für geldwerten Vorteil bei Gehaltsumwandlung
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG50-Euro-Sachbezugsfreigrenze monatlich
§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG25-%-Pauschalbesteuerung bei Übereignung durch AG zusätzlich zum Lohn, ab 01.01.2020
§ 37b EStG30-%-Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen durch Dritte
§ 3 Nr. 46 EStGSteuerfreiheit für AG-gestellte Ladegeräte zusätzlich zum Lohn
Koordinierter Ländererlass 09.01.2020, Az. S 2334Regelung zur Gehaltsumwandlung und GWV bei Dienstrad-Leasing
LfSt Bayern 17.03.2021, Az. S 2334.2.1-122/2 St36Arbeitslohn von dritter Seite bei verbilligtem Kauf vom Leasinggeber

Worauf müssen Arbeitgeber beim Dienstrad besonders achten?

Einige Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Ärger. Klären Sie sie vor der Unterschrift:

  • Gehaltsextra und Gehaltsumwandlung sind nicht dasselbe. Nur beim echten Gehaltsextra ist die Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei. Ein rückwirkender Wechsel ist steuerlich nicht möglich.
  • Beim Restwert-Kauf nach Leasingende akzeptiert das Finanzamt keinen pauschal niedrigen Restwert von 10 Prozent. Der anerkannte Maßstab sind 40 Prozent des Listenpreises. Wenn Sie das nicht sauber kommunizieren, erleben Ihre Mitarbeitenden beim Kauf eine Überraschung.
  • S-Pedelecs fallen komplett aus der Förderkulisse heraus. Wer seinen Mitarbeitenden ein schnelles S-Pedelec anbieten möchte, muss wissen, dass dafür die volle Dienstwagen-Besteuerung inkl. 0,03-Prozent-Zuschlag für Pendelstrecken gilt.
  • Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Cent, wird der gesamte Monatsbetrag steuerpflichtig.
  • Kauf vom Leasinggeber bedeutet Arbeitslohn von dritter Seite. Das muss versteuert werden, auch wenn der Arbeitgeber daran nicht beteiligt ist.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist bis 31. Dezember 2030 befristet. Eine Verlängerung ist nicht garantiert. Wer langfristige Leasingverträge abschließt, sollte das einkalkulieren.
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Häufige Fragen

Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Stromkosten für das Laden des Dienstrads zu Hause steuerfrei erstatten?
Eine steuerfreie Erstattung der Stromkosten für das heimische Laden ist nur mit einem Nachweis über die rein dienstliche Nutzung möglich. Zahlt das Unternehmen einen Zuschuss zu den privaten Stromkosten ohne diesen Nachweis, fällt dafür Lohnsteuer an. Ein zusätzlich zum Lohn überlassenes Ladegerät für zu Hause bleibt hingegen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.
Kann ein Unternehmen einem Mitarbeiter mehrere Diensträder gleichzeitig steuerfrei als Gehaltsextra überlassen?
Ja, das Modell als Gehaltsextra erlaubt die Überlassung von mehr als einem Fahrrad. Sie können Ihren Mitarbeitenden beispielsweise ein Alltagsrad sowie ein Sportrad zur Verfügung stellen. Auch die private Nutzung eines zusätzlichen Familienrads bleibt steuerfrei, sofern die Bereitstellung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Ist ein nachträglicher Wechsel von einer Gehaltsumwandlung zum steuerfreien Gehaltsextra während der Vertragslaufzeit möglich?
Ein nachträglicher oder rückwirkender Wechsel vom Umwandlungsmodell zum Gehaltsextra wird von den Finanzbehörden nicht anerkannt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG setzt zwingend voraus, dass die Leistung von Beginn an zusätzlich zum geschuldeten Gehalt erbracht wird. Bei einer nachträglichen Umwandlung eines bereits bestehenden Gehaltsteils entfällt diese rechtliche Voraussetzung vollständig.
Über welchen Zeitraum muss ein Dienstrad steuerlich abgeschrieben werden, wenn das Unternehmen das Rad kauft statt least?
Entscheidet sich ein Unternehmen für den Kauf statt für das Leasing, gilt eine steuerlich anerkannte Nutzungsdauer von sieben Jahren. Die Anschaffungskosten werden über diesen Zeitraum linear als Betriebsausgabe abgeschrieben. Zudem kann der Arbeitgeber als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug auf die Anschaffung geltend machen.
Welche steuerlichen Abgaben fallen an, wenn Mitarbeitende das Leasingrad nach 36 Monaten verbilligt direkt vom Leasinggeber erwerben?
Liegt der Kaufpreis unter dem vom Finanzamt pauschal anerkannten Restwert von 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung, gilt die Differenz als Arbeitslohn von dritter Seite. Diese Zuwendung unterliegt nach § 37b EStG einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent. Auf diesen Betrag fallen zusätzlich Beiträge zur Sozialversicherung an.
Porträt von Patrick Steeger, Versicherungsmakler für betriebliche Krankenversicherung
Über den Autor
Patrick Steeger
Geschäftsführer & Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

Patrick Steeger ist BDSF-zertifizierter Sachverständiger für die betriebliche Krankenversicherung, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Geschäftsführer der bKV Firmenservice in Hamburg. Seit 2015 ist er auf die bKV spezialisiert und begleitet Unternehmen ungebunden und anbieterübergreifend. Seine Vergütung tragen die Versicherer, für Unternehmen entstehen keine Zusatzkosten.

BDSF-zertifizierter Sachverständiger für bKV (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter)
Geschäftsführer der bKV Firmenservice (Brandbenefits GmbH, Hamburg)
Betriebswirt (FH Osnabrück) mit Schwerpunkt Personal und Finanzen
Über 12 Jahre Markterfahrung, seit 2015 auf die bKV spezialisiert
Über 250 ungebunden geprüfte Tarifkombinationen
Fachautor zu bKV-Themen, unter anderem für business-wissen.de
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