Jedes Jahr im Dezember stellen sich Arbeitgeber dieselbe Frage: Was darf ich meinen Mitarbeitenden schenken, ohne dass Steuern und Sozialversicherung einen Teil davon wieder auffressen? Die Antwort ist nicht schwer, wird aber regelmäßig falsch angewendet. Der häufigste Irrtum: Weihnachten gilt als persönlicher Anlass im Sinne des Steuerrechts. Das stimmt nicht.
Wer versteht, welcher der fünf Steuerwege zur Situation passt, kann Weihnachtsgeschenke bis zu bestimmten Grenzen vollständig steuer- und beitragsfrei gestalten. Und wer das nicht sauber umsetzt, zahlt auf den Geschenkwert drauf, teils das Doppelte.
Das Wichtigste vorab:
- Weihnachten ist kein persönlicher Anlass im Sinne des Steuerrechts. Die 60-Euro-Aufmerksamkeitsregel greift damit nicht automatisch
- Ein 50-Euro-Gutschein zu Weihnachten kann vollständig steuer- und beitragsfrei bleiben, wenn die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird und der Gutschein ZAG-konform ist
- Die 50-Euro-Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen, nicht pro Geschenk. Eine laufende bKV oder eine Tankkarte zählen mit
- 50 Euro und 60 Euro sind Freigrenzen: Ein Cent darüber macht grundsätzlich den gesamten Betrag steuerpflichtig
- 110 Euro bei der Weihnachtsfeier sind dagegen ein Freibetrag: nur der übersteigende Teil wird steuerpflichtig
- 50 Euro Bargeld als Weihnachtsgeschenk ist kein steuerfreier Sachbezug, sondern immer steuerpflichtiger Arbeitslohn
Wie hoch darf ein Weihnachtsgeschenk für Mitarbeiter sein?
Die Frage hat keine einheitliche Antwort, weil sie vom gewählten Steuerweg abhängt. Und das ist der Punkt, den die meisten Arbeitgeber falsch einschätzen: Sie denken, es gibt eine pauschale Freigrenze für Weihnachtsgeschenke. Die gibt es nicht. Stattdessen existieren fünf verschiedene steuerliche Gestaltungswege, die sich in Höchstbetrag, Steuerbelastung und Sozialversicherungsfolge grundlegend unterscheiden. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie das Geschenk gestaltet, übergeben und abgerechnet wird.
Fünf Gestaltungswege im Vergleich
| Gestaltungsweg | Höchstbetrag | Steuer beim Mitarbeiter | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| Monatlicher Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) | 50 Euro je Kalendermonat gesamt | Steuerfrei | Beitragsfrei |
| Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR) | 60 Euro brutto je persönlichem Ereignis | Kein Arbeitslohn | Beitragsfrei |
| Betriebsveranstaltung | 110 Euro Freibetrag je Arbeitnehmer | Bis zum Freibetrag kein Arbeitslohn | Beitragsfrei |
| Pauschalsteuer Betriebsveranstaltung (§ 40 Abs. 2 EStG) | 25 % auf den steuerpflichtigen Anteil | Arbeitgeber übernimmt | Bei rechtzeitiger Durchführung beitragsfrei |
| Pauschalsteuer Sachzuwendung (§ 37b EStG) | 30 % auf den Geschenkwert | Arbeitgeber übernimmt | Grundsätzlich beitragspflichtig |
Für den häufigsten Fall, ein Sachgeschenk oder ein Gutschein bis 50 Euro ohne laufende andere Sachbezüge im Dezember, ist der Weg über die Sachbezugsfreigrenze die einfachste und günstigste Lösung. Er kostet den Arbeitgeber exakt den Geschenkwert, kein Cent mehr.
Wer im Dezember bereits andere Sachbezüge laufen hat, zum Beispiel eine bKV von 35 Euro, kann nur noch maximal 15 Euro als steuerfreien Sachbezug dazugeben. Alles darüber wird steuerpflichtig, und zwar der gesamte Monatsbetrag, nicht nur der überschreitende Teil.
Was darf ich meinen Mitarbeitern zu Weihnachten schenken?
Entscheidend ist nicht das Was, sondern das Wie. Dieselbe Kaffeemaschine kann steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, abhängig davon, wie sie übergeben und abgerechnet wird.
Welche Weihnachtsgeschenke bleiben als Sachbezug bis 50 Euro steuerfrei?
Ein Sachgeschenk oder Gutschein bis 50 Euro bleibt vollständig steuer- und beitragsfrei. Das klingt einfach, hängt aber an mehreren Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Wer eine davon vergisst, verliert die Steuerfreiheit für den gesamten Monatsbetrag:
- Es handelt sich um eine Sachleistung oder einen rechtlich zulässigen Sachgutschein, kein Bargeld
- Alle relevanten Sachbezüge des Mitarbeiters im Dezember betragen zusammen maximal 50 Euro
- Der Gutschein oder die Geldkarte wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also keine Gehaltsumwandlung
- Es gibt keine Barauszahlung, keine Überweisungsmöglichkeit, keine IBAN-Funktion
- Der Zufluss, also die Übergabe oder Aufladung, erfolgt im Dezember und wird dokumentiert
- Bei Gutscheinen sind die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt
Alle sechs Punkte müssen gleichzeitig stimmen. Fehlt einer davon, verliert nicht nur der betroffene Teil die Steuerfreiheit, sondern grundsätzlich der gesamte Sachbezug des Monats.
Geeignete Gutscheinarten umfassen Händlergutscheine, die ausschließlich für die eigene Produktpalette einlösbar sind, Gutscheine einer Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt, regionale City-Cards oder Centergutscheine mit begrenztem Akzeptanzstellennetz sowie zweckgebundene Instrumente nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Nicht geeignet sind Karten eines Online-Händlers, wenn auch Produkte fremder Marketplace-Anbieter damit gekauft werden können, sowie universelle Kreditkartenfunktionen, Karten mit Barauszahlung oder praktisch unbegrenztem Akzeptanznetz.
Lassen Sie sich vom Gutscheinanbieter schriftlich bestätigen, dass die Karte die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt. Diese Bestätigung gehört zum Lohnkonto. In der Lohnsteuer-Außenprüfung zählt sie mehr als jede Werbeaussage auf der Produktseite, und sie kostet nichts außer einer E-Mail.
Welche Weihnachtsgeschenke sind steuerlich problematisch?
Wer diese Punkte übersieht, bezahlt die Steuer selbst oder der Mitarbeiter tut es. Einige dieser Fehler passieren, weil der Gestaltungsweg gut gemeint, aber steuerrechtlich nicht sauber ist. Hier sind die häufigsten Fälle:
- Bargeld im Umschlag, egal in welcher Höhe
- Überweisung mit dem Verwendungszweck „Weihnachtsgeschenk”
- Erstattung eines Geschenks, das der Mitarbeiter selbst gekauft hat
- Universelle Prepaid-Kreditkarte mit freier Abhebungs- oder Überweisungsfunktion
- Marketplace-Gutschein, der auch Drittanbieterprodukte abdeckt
- 600-Euro-Gutschein als vermeintlich angesammelter Jahres-Sachbezug. Ein 600-Euro-Jahresbudget gibt es nicht
- Umwandlung eines bereits zugesagten Weihnachtsgelds in einen Gutschein
Das letzte Beispiel taucht besonders häufig auf: Ein Unternehmen hat seinen Mitarbeitenden im November Weihnachtsgeld zugesagt. Im Dezember versucht die Buchhaltung, es in Gutscheine umzuwandeln, um Steuern zu sparen. Das funktioniert nicht. Der bereits entstandene Lohnanspruch lässt sich nicht rückwirkend in steuerfreien Sachbezug umwandeln.
Wann gilt Weihnachten als persönlicher Anlass?
Nie. Weihnachten ist ein allgemeiner, kalendarischer Anlass, kein persönliches Ereignis. Die 60-Euro-Aufmerksamkeitsregel nach R 19.6 LStR gilt nur für besondere persönliche Ereignisse des Mitarbeitenden wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder persönliches Arbeitnehmerjubiläum.
Hat ein Mitarbeiter zufällig am 20. Dezember Geburtstag, kann eine Geburtstagsaufmerksamkeit bis 60 Euro neben einem Weihnachtsgeschenk über die 50-Euro-Freigrenze gewährt werden. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Trennung der Anlässe, eine eigenständige Dokumentation und die Einhaltung der jeweiligen Regeln. Die Geburtstagsaufmerksamkeit darf nicht nur formal umetikettiertes Weihnachtsgeld sein.
Neben der 50-Euro-Grenze laufen weitere Wege unabhängig weiter. Für zertifizierte Gesundheitsangebote gibt es den Freibetrag von 600 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG, und auch Zuschüsse zu Fahrtkosten oder Kinderbetreuung zählen nicht auf die Sachbezugsgrenze an. Wer das Dezemberbudget schon ausgereizt hat, findet unter den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen oft noch eine Stellschraube, die im selben Monat funktioniert.
Wie funktioniert die steuerfreie Weihnachtsfeier mit dem 110-Euro-Budget?
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung. Anders als bei der 50-Euro-Grenze ist das ein echter Freibetrag: Nur der übersteigende Teil wird steuerpflichtig.
Zu den einzubeziehenden Kosten gehören Speisen und Getränke, Musik, Rahmenprogramm, Raummiete, Dekoration, Eventagentur, Beförderung, Übernachtung und auch Geschenke, wenn sie aus Anlass der Veranstaltung gewährt werden. Begleitpersonenkosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Ein wichtiger Punkt für die Planung: Die Gesamtkosten werden auf alle tatsächlich anwesenden Personen aufgeteilt, nicht auf die Eingeladenen. Wer 20 Personen einlädt und am Ende kommen nur 15, steigt pro Kopf teurer aus als geplant.
Wird der Freibetrag von 110 Euro überschritten, kann der steuerpflichtige Mehrbetrag nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal besteuert werden. Der Arbeitgeber trägt die Steuer. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Pauschalierung bleibt der Mehrbetrag auch sozialversicherungsfrei. Rechtzeitig bedeutet nach der aktuellen Handhabung der Deutschen Rentenversicherung: spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Wer bis zur Betriebsprüfung wartet, verliert die Sozialversicherungsfreiheit.
Welche Weihnachtsgeschenke eignen sich für Mitarbeiter?
Die Auswahl hängt von zwei Faktoren ab: dem Wert und dem bereits verbrauchten Dezember-Sachbezugsbudget. Wer im Dezember noch keinen anderen Sachbezug hat, kann nahezu jedes physische Sachgeschenk oder jeden ZAG-konformen Gutschein bis 50 Euro steuer- und beitragsfrei vergeben. Wer bereits laufende Sachbezüge hat, muss den Restbetrag bis 50 Euro kennen, bevor er ein Geschenk aussucht. Die folgende Übersicht zeigt 25 konkrete Ideen mit ihrer jeweiligen steuerlichen Einordnung und den Punkten, die bei jedem Geschenk gesondert geprüft werden müssen.
25 Geschenkideen mit ihrer steuerlichen Einordnung
| Idee | Geeigneter Steuerweg | Wichtige Prüfung |
|---|---|---|
| Regionaler City-Gutschein bis 50 Euro | 50-Euro-Sachbezug | Begrenztes Akzeptanznetz, keine Überweisungsfunktion |
| Gutschein einer Einzelhandelskette | 50-Euro-Sachbezug | Nur eigene Produktpalette |
| Buchhandelsgutschein | 50-Euro-Sachbezug | Keine Barauszahlung |
| Kinogutschein oder Kulturkarte | 50-Euro-Sachbezug | Begrenzte Dienstleistungspalette |
| Restaurantgutschein eines konkreten Betriebs | 50-Euro-Sachbezug | Kein frei verwendbares Zahlungsinstrument |
| Präsentkorb mit Lebensmitteln | 50-Euro-Sachbezug | Marktwert inkl. Verpackung und Versand prüfen |
| Hochwertige Kaffee- oder Teeauswahl | 50-Euro-Sachbezug | Addition mit anderen Dezember-Sachbezügen |
| Lokales Feinkostpaket | 50-Euro-Sachbezug | Bruttowert und Versand dokumentieren |
| Buch oder Fachbuch nach Wahl bis 50 Euro | 50-Euro-Sachbezug | Bei rein beruflichem Arbeitsmittel ggf. anderer Rechtsgrund |
| Thermobecher oder Trinkflasche | 50-Euro-Sachbezug | Personalisierung ändert steuerliche Einordnung nicht |
| Winterdecke oder Wärmekissen | 50-Euro-Sachbezug | Üblicher Endpreis maßgeblich |
| Brettspiel oder Familien-Spielbox | 50-Euro-Sachbezug | Sachwert vollständig erfassen |
| Pflanzen- oder Kräuterset | 50-Euro-Sachbezug | Versand und Verpackung in Bewertung einrechnen |
| Nachhaltiges Haushaltsset | 50-Euro-Sachbezug | Keine Bargeldkomponente |
| Lokales Handwerksprodukt | 50-Euro-Sachbezug | Rechnung und Marktpreisnachweis aufbewahren |
| Kopfhörer oder Technikzubehör über 50 Euro | § 37b EStG | 30 % Pauschalsteuer; bei eigenen Mitarbeitern SV-pflichtig |
| Wellness-Sachpaket | 50-Euro-Sachbezug | Keine Erstattung privater Belege |
| Eintrittskarte für Theater oder Konzert | 50-Euro-Sachbezug oder § 37b | Wert und Charakter als zusätzlicher Lohn prüfen |
| Gemeinsames Team-Erlebnis | Betriebsveranstaltung | Offenstehen für alle, Teilnehmerliste, 110-Euro-Kalkulation |
| Geschenk im Rahmen der Weihnachtsfeier bis 60 Euro | Teil der Betriebsveranstaltung | Fließt in die 110-Euro-Berechnung ein |
| Hochwertigeres Sachgeschenk über 50 Euro | § 37b EStG oder individuell | 30 % Pauschalsteuer; bei Mitarbeitern regelmäßig SV |
| Eigenes Unternehmensprodukt | Personalrabatt § 8 Abs. 3 EStG | 1.080-Euro-Jahresfreibetrag und Produktvoraussetzungen |
| Spende im Namen des Teams | Kein individueller Arbeitslohn | Kein persönlicher Verfügungsanspruch des Mitarbeiters |
| Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe | Kein Geschenk, ggf. eigenbetrieblich | Medizinische und arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen |
| Zertifizierter Gesundheitskurs | § 3 Nr. 34 EStG | Qualitäts- und Zweckbindungsanforderungen beachten |
Am einfachsten administrierbar sind physische Sachgeschenke bis 50 Euro oder eindeutig ZAG-konforme Händler- oder Regionalgutscheine, sofern im Dezember keine anderen anzurechnenden Sachbezüge bestehen. Bei laufenden Benefits, etwa einer bKV, sollte das Geschenkbudget auf den noch verfügbaren Restbetrag angepasst werden.
Was passiert steuerlich, wenn Weihnachtsgeschenke über 50 Euro liegen?
Wer der Belegschaft trotzdem etwas Hochwertigeres schenken möchte, hat zwei Optionen. Beide kosten mehr als das Geschenk selbst.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Der Arbeitgeber versteuert den Geschenkwert pauschal mit 30 Prozent und übernimmt die Steuer. Der Mitarbeiter spürt nichts. Der Arbeitgeber trägt aber zusätzlich zur Steuer in den meisten Fällen auch die Sozialversicherungsbeiträge, weil § 37b bei eigenen Arbeitnehmern nicht automatisch zur Beitragsfreiheit führt. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Weihnachtsfeier-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Individuelle Versteuerung: Der Geschenkwert wird als sonstiger Bezug mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters abgerechnet. Fällt auf den Mitarbeiter, nicht auf den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber nicht per Nettohochrechnung eingreift. Bei der Nettohochrechnung übernimmt der Arbeitgeber Steuer und Sozialabgaben, was die Gesamtkosten erheblich über den reinen Geschenkwert treiben kann.
Können Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzen?
Geschenke an eigene Mitarbeitende sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Das spezielle Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der 50-Euro-Grenze gilt nur für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, also für Geschäftspartner und Kunden. Diese Grenze darf nicht auf eigene Mitarbeitende übertragen werden.
Die lohnsteuerliche Behandlung beim Mitarbeiter ist davon unabhängig zu prüfen. Ein Geschenk kann beim Arbeitgeber vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim Mitarbeiter trotzdem steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
Was kostet ein Weihnachtsgeschenk, wenn im Dezember bereits eine bKV läuft?
Ein Rechenbeispiel zeigt den Effekt besonders deutlich. Angenommen, ein Mitarbeiter erhält monatlich eine bKV als Sachlohn über 35 Euro. Dazu soll im Dezember ein City-Gutschein über 50 Euro kommen. Die Summe beträgt 85 Euro und überschreitet die Freigrenze.
In diesem Fall wird nicht nur der übersteigende Betrag von 35 Euro steuerpflichtig, sondern grundsätzlich der gesamte Monatswert von 85 Euro. Für den Arbeitgeber, der die Steuer übernimmt, entstehen dann zusätzliche Kosten für Pauschalsteuer und Sozialversicherung.
Es gibt mehrere Wege, dieses Problem zu lösen. Welcher am besten passt, hängt davon ab, wie hoch der bKV-Beitrag ist und ob eine Weihnachtsfeier geplant ist:
- Gutschein auf maximal 15 Euro reduzieren, damit die Freigrenze exakt eingehalten wird
- Geschenk im Rahmen einer begünstigten Weihnachtsfeier übergeben und in die 110-Euro-Berechnung einbeziehen
- Geschenk bewusst nach § 37b EStG pauschal versteuern und die Sozialversicherungsfolge einplanen
- Andere Dezember-Sachbezüge rechtzeitig umplanen, ohne rückwirkende Gehaltsumwandlung
Welche Option sinnvoller ist, hängt davon ab, ob eine Weihnachtsfeier ohnehin geplant ist. Wenn ja, ist die Feier-Variante fast immer die günstigste Lösung, weil der 110-Euro-Freibetrag pro Kopf erheblich mehr Spielraum lässt als die 50-Euro-Sachbezugsgrenze.
Was müssen Arbeitgeber arbeitsrechtlich beachten?
Wer Weihnachtsgeschenke nach einem allgemeinen System vergibt, muss den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Differenzierungen zwischen Mitarbeitendengruppen brauchen einen sachlichen Grund. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte.
Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen geschützter Merkmale. Bei Alkohol, tierischen Produkten oder religiös konnotierten Inhalten empfiehlt sich eine gleichwertige Wahlmöglichkeit für alle Mitarbeitenden.
Wenn Geschenke regelmäßig, vorbehaltlos und gleichförmig gewährt werden, kann das arbeitsrechtlich eine betriebliche Übung begründen. Wer das verhindern will, muss die Freiwilligkeit konsistent und rechtlich geprüft kommunizieren. Ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Begleitschreiben ist kein sicherer Schutz.

Der teuerste Fehler im Dezember ist fast nie das Geschenk selbst, sondern der Sachbezug, der schon läuft. Wer eine bKV oder eine Gutscheinkarte im Haus hat, sollte vor der Bestellung einmal je Mitarbeitendem nachrechnen. Fünfzehn Minuten in der Lohnbuchhaltung sparen die Nachversteuerung im Frühjahr.









